Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Anspruch auf Informationszugang

2 K 50.11

Ein Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Zweck der Vorschrift ist es, einen unbefangenen und freien Meinungsaustausch innerhalb einer Behörde oder zwischen Behörden zu gewährleisten. Schutzobjekt dieses Ausnahmetatbestands ist nur der eigentliche Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung, d.h. die Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin der eigentliche Vorgang des Überlegens. Die Tatsachengrundlagen und die Grundlagen der Willensbildung sind ebenso wie das Ergebnis der Willensbildung von dem Schutz nicht umfasst. Gegenstand des Antrags auf Informationszugang beim Bundesministerium des Innern war ein Protokoll zur Ausländerreferentenbesprechung. (Quelle: LDA Brandenburg)

Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 1. September 2011

2 K 178.10

Das Verwaltungsgericht weist die Klage auf Gewährung eines in Frageform gestellten Informationszugangsantrag, der sich auf den Sachmittelkonsum (iPods) der Mitglieder des Deutschen Bundestages bezieht, ab. Zwar ist der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes in diesem Fall auf die Bundestagsverwaltung eröffnet, das Begehren richtet sich aber auf nicht vorhandene Informationen, sondern auf eine neu zu erstellende Zusammenstellung und Auswertung von Daten. Soweit der Antrag sich auf Informationen mit Bezug zu einzelnen Abgeordneten richtet, fehlt es an einem das schutzwürdige Interesse an der Geheimhaltung personenbezogener Daten überwiegenden Informationsinteresse des Antragstellers, die Informationen stehen unmittelbar mit dem Mandat in Zusammenhang. Auf ihre Übermittlung besteht deshalb kein Anspruch. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Auskunftserteilung Interessenabwägung Personenbezogene Daten

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Berlin am 22. September 2011

2 K 174.10

Das Verwaltungsgericht bittet den Europäischen Gerichtshof auf dem Wege eines Vorabentscheidungsersuchens um eine Klärung, ob die Umweltinformationsrichtlinie dahingehend auszulegen ist, dass ein Handeln in gesetzgeberischer Eigenschaft auch bei Tätigkeiten von Gremien und Einrichtungen gegeben ist, die die Rechtssetzung durch die Exekutive aufgrund einer Ermächtigung durch ein Parlamentsgesetz betreffen. Falls diese Frage bejaht wird, soll außerdem geklärt werden, welche Gremien und Einrichtungen dauerhaft oder nur für die Zeit bis zum Abschluss des Rechtssetzungsverfahrens von dem Begriff der "Behörde" nicht erfasst werden. Hintergrund des Ersuchens sind Zweifel an der richtlinienkonformen Umsetzung des entsprechenden Ausnahmetatbestands im Umweltinformationsgesetz. Im vorliegenden Streitfall war eine oberste Bundesbehörde beim Erlass einer Rechtsverordnung tätig geworden; nach dem geltenden Gesetz wäre die Klage abzuweisen gewesen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Schutz besonderer Verfahren

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