Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz (Baden-Württemberg)

Urteil: Verwaltungsgericht Stuttgart am 29. Oktober 2020

14 K 2981/19

Der Beklagte durfte ein Gutachten herausgeben, das im Rahmen eines staatsaufsichtlichen Verfahrens eingeholt worden war. Die Informationsgewährung ist nicht wegen zweckwidriger Begründung abzulehnen, da es sich bei dem Informationsanspruch aus dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg um einen „freien, die Darlegung eines Interesses nicht voraussetzenden Anspruch“ handelt. Eine Vertraulichkeit zwischen der informationspflichtigen Stelle und dem Dritten besteht in einem staatsaufsichtlichen Verfahren aufgrund der staatlichen Kontrollfunktion nicht; die entsprechende Regelung bezweckt allein den Schutz von Hinweisgebern. Der Schutz des Geschäftsgeheimnisses setzt ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse voraus. Wer sich gegen die Rechtsordnung wendet, kann diesen Schutz nicht reklamieren. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Personenbezogene Daten Ablehnungsbegründung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Stuttgart am 17. Mai 2011

13 K 3505/09

Strittig waren Informationen aus einem bei der Wehrbereichsverwaltung vorhandenen Lieferanten-Reporting. Das Gericht stellt fest, dass dieses der Kontrolle der Erfüllung von Rahmenverträgen dient und somit als amtliche Information im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes zu werten ist. Auf die Handlungsform der informationspflichtigen Stelle kommt es nicht an (hier: „fiskalisches Hilfsgeschäfts“). Eine verdrängende Spezialität gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz ist nur für solche Rechtsvorschriften anzunehmen, die in gleicher Weise wie dieses Gesetz Regelungen über den Informationszugang enthalten. Bei der Verdingungsordnung für Leistungen – Teil A (Ausgabe 2009) ist dies aber nicht der Fall. Sie enthält zwar eine Pflicht zur vertraulichen Behandlung der Unterlagen während des laufenden Vergabeverfahrens, sie beschränkt sich aber auf „Angebote und ihre Anlagen“ sowie auf die „Dokumentation über die Angebotseröffnung.“ Auch kommt § 111 GWB, der ein eingeschränktes Einsichtsrecht der Bieter im Nachprüfungsverfahren vorsieht, keine verdrängende Spezialität zu. Außerdem bewertet das Gericht im Einzelnen, ob in Bezug auf bestimmte Informationen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorliegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Fiskalische Interessen

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