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Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 2. November 2010

8 A 475/10

Einer Herausgabe der Protokolle der beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gebildeten Deutschen Lebensmittel-Kommission steht § 3 Nr. 3b IFG (Vertraulichkeit der Beratungen) entgegen. Durch die Bekanntgabe der Protokolle würde die notwendige Vertraulichkeit beeinträchtigt werden, wenn der Beratungsprozess offengelegt wird. Die Mitglieder der Kommission sind auf die Bildung von Kompromissen angewiesen und bedürfen daher eines geschützten Raumes für eine unbefangene Diskussion. Für die Ergebnisse der Beratungen gilt der Geheimhaltungsbedarf jedoch nicht. Das Oberverwaltungsgericht kommt somit im Wesentlichen zum selben Ergebnis wie das Verwaltungsgericht Köln, allerdings mit einer anderen Begründung. Das Verwaltungsgericht hatte den Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 4 IFG (besonderes Amtsgeheimnis) in den Mittelpunkt seiner Argumentation gestellt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

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