Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen; Auskünfte über gezahlte Beiträge sowie über noch offene Forderungen und eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen; Geheimhaltungsbedürftigkeit von Informationen gegenüber dem Insolvenzverwalter

2 K 248.12

Das Verwaltungsgericht verurteilt einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft), einem Insolvenzverwalter Akteneinsicht in das Beitragskonto des Insolvenzschuldners und damit zusammenhängende Unterlagen zu gewähren. Für Rechtsstreitigkeiten über Informationsansprüche nach dem IFG ist unabhängig vom Inhalt der amtlichen Information und unabhängig vom Klagegegner der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Insolvenzrechtliche bzw. auf das Insolvenzverfahren bezogene Vorschriften über Auskunftsansprüche sind gegenüber dem IFG nicht vorrangig; sie betreffen nur allgemein privatrechtliche Rechtsverhältnisse in Insolvenzverfahren und Informationsansprüche der dort Beteiligten untereinander. Die begehrten Informationen unterliegen zumindest dem Insolvenzverwalter gegenüber keiner Geheimhaltungspflicht, so dass das Sozialgeheimnis insoweit nicht berührt ist. Die Akteneinsicht ist ausgeschlossen, soweit durch Offenlegung der Information den Sozialversicherungsträgern Nachteile im Wettbewerb drohen. Die hier begehrten Informationen zu bestimmten Zahlungsvorgängen lassen erkennbar keine Rückschlüsse auf Leistungsdaten zu, die im Wettbewerb der Sozialversicherungsträger relevant sind. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Prozessuales Fiskalische Interessen

Umweltinformationsgesetz (Bund)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 5. Dezember 2019

2 K 84.18

Im Streit um die Herausgabe von Informationen über die Manipulation von Abgastests bei Dieselfahrzeugen stellt das Verwaltungsgericht Berlin fest, dass die Ausnahme des Umweltinformationsgesetzes zum Schutz von Unterlagen oberster Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, den Erlass von Rechtsverordnungen ebenso wenig umfasst wie die Mitwirkungen an einem Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene. Bei der Darlegung von Ablehnungsgründen ist die Behörde nicht auf jene Gründe beschränkt, die sie bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht hat. Das Begriffsverständnis des Umweltinformationsrechts von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleibt durch das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen unberührt. Im Ergebnis sind die Unterlagen unter Vornahme von Aussonderungen herauszugeben. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Begriffsbestimmung Schutz besonderer Verfahren Prozessuales Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln) Ablehnungsbegründung Internationale Beziehungen Strafverfolgung

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 4. Mai 2006

2 A 121.05

Das Verwaltungsgericht verpflichtet die Senatsverwaltung für Finanzen zur Neubescheidung des Antrags auf Akteneinsicht in das Sitzungsprotokoll des Steuerungsausschusses Liegenschaftsfonds Berlin, da mangels ordnungsgemäßer Durchführung des Verwaltungsverfahrens (u.a. Beteiligung betroffener Dritter) eine Spruchreife noch nicht gegeben ist. Es weist auf den teilweise relevanten Schutz personenbezogener Daten sowie des behördlichen Willensbildungsprozesses hin. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Drittbetroffenheit Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Prozessuales

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 29. Mai 2013

2 K 274.12

Das Verwaltungsgericht stellt die Informationsverpflichtung der Beklagten - ein Tochterunternehmen eines bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmens - sowie die Anspruchsberechtigung der Klägerin - einer kreisfreien Stadt - fest und verurteilt die Beklagte, diverse Informationen über die Planung eines Schienenwegs für die S-Bahn herauszugeben. Insbesondere enthalten diese Informationen kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis; auch andere Ausnahmetatbestände erkennt das Gericht nicht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung Antragsberechtigung Prozessuales

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