Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 21. August 2008

13a F 11/08

Die Verweigerung (Sperrerklärung) des beigeladenen Ministeriums, dem Verwaltungsgericht Akten (Protokolle von Gremiensitzungen auf dem Gebiet der Hochschulzulassung) vorzulegen, ist rechtmäßig. Es bedurfte keines Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts, um die Vorlage zu erwirken, da die nicht vorgelegten Unterlagen streitentscheidend und daher rechtserheblich sind. Die Verweigerung war auch deshalb rechtmäßig, weil die Vorgänge nach einem Gesetz - nämlich dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - auf Grund des Schutzes des behördlichen Entscheidungsprozesses geheim zu halten sind. (Quelle: LDA Brandenburg)

Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) in-camera Verfahren

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 28. Juli 2011

13a F 3/11

In einem Verfahren zu Schadenersatzansprüchen eines Beamten wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn aufgrund der Unwirksamkeit einer Beihilfevorschrift begründete das Ministerium in seiner Sperrerklärung die Verweigerung der Aktenvorlage mit dem Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen zum Schutz des behördlichen Willensbildungsprozess. Der Fachsenat stellt fest, dass der genannte Ausschlussgrund den Zweck verfolgt, die nach außen vertretene Entscheidung einer Behörde nicht dadurch angreifbar zu machen, dass interne Meinungsverschiedenheiten oder unterschiedliche Auffassungen zwischen mehreren beteiligten Stellen veröffentlicht werden. Somit ist für Unterlagen, die solche Angaben gar nicht enthalten, ein Zugangsanspruch in der Regel nicht ausgeschlossen. Zudem erstreckt sich der Schutzbereich des Ausnahmetatbestands nicht auf während des Verfahrens eingegangene Stellungnahmen beteiligter Stellen, die lediglich zur Vorbereitung der Willensbildung dienen. Das Oberverwaltungsgericht erklärt die Verweigerung der Aktenvorlage für rechtswidrig. (Quelle: LDA Brandenburg)

Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) in-camera Verfahren

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 1. Dezember 2010

13a F 47/10

Die Verweigerung der Vorlage von Verwaltungsvorgängen ist teilweise rechtswidrig, die Sperrerklärung der Behörde im Hinblick auf die übrigen Unterlagen rechtmäßig. Der Beschluss setzt sich ausführlich mit den Voraussetzung für ein Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung ("in-camera"-Verfahren) und dem Schutzbedarf für den behördlichen Willensbildungsprozess - es geht um Gremienprotokolle auf dem Gebiet der Hochschulzulassung - nach § 7 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen auseinander. (Quelle: LDA Brandenburg)

Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) in-camera Verfahren

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