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Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 7. Januar 2008

13a F 30/07

Ein Bundesministerium hatte keine ausdrückliche Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO abgegeben, verweigerte aber die Vorlage der Akten im Hauptsacheverfahren. Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Weigerung der Vorlage vollständig ungeschwärzter Verwaltungsvorgänge nicht auf das Umweltinformationsgesetz gestützt werden kann und deshalb rechtswidrig ist. Die Regelungen des § 99 VwGO überlagern die des Fachgesetzes. Die gerichtliche Überprüfung der Verweigerung der Aktenvorlage hängt nicht von einer formellen Entscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ab. Auch ist die Behörde nicht gehindert, die Sperr- oder Freigabeerklärung nachzuholen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften in-camera Verfahren

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 21. Dezember 2007

13a F 27/07

Ein Bundesministerium hatte keine ausdrückliche Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO abgegeben, verweigerte aber die Vorlage der Akten im Hauptsacheverfahren. Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Weigerung der Vorlage vollständig ungeschwärzter Verwaltungsvorgänge nicht auf das Umweltinformationsgesetz gestützt werden kann und deshalb rechtswidrig ist. Die Regelungen des § 99 VwGO überlagern die des Fachgesetzes. Die gerichtliche Überprüfung der Verweigerung der Aktenvorlage hängt nicht von einer formellen Entscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ab. Auch ist die Behörde nicht gehindert, die Sperr- oder Freigabeerklärung nachzuholen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften in-camera Verfahren

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