Einschränkungen des WLAN Funkprotokolls bei der Frequenznutzung in den geografischen Grenzen der Hochschule München
Auf der folgenden Seite https://www.rz.hm.edu/studierende_4/aktuelles_2/aktuelles_1.de.html schreiben Sie (u.A. und ohne Datumsangabe):
„Seit einiger Zeit kommt es vor, dass Studierende ihr Smartphone/Tablet/Notebook als Accesspoint konfigurieren und dadurch unser vom LRZ betriebenes WLan stören.
Wir weisen an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass das Betreiben von WLan-Accesspoints gemäß den Richtlinien zum Betrieb des Münchner Wissenschaftsnetzes (MWN) auf dem Hochschulgelände genehmigungspflichtig ist.
Des Weiteren gilt gemäß dieser Richtlinien "....Der Betrieb von Wählmodems bzw. ISDN-Anschlüssen, von WLAN-Zugangspunkten oder frei nutzbaren Datensteckdosen mit Zugangsmöglichkeiten zum MWN durch Fachbereiche/Institute bedarf der Zustimmung des LRZ, um MWN-einheitliche Sicherheitsstandards und Abrechnungsgrundlagen sicherzustellen...".
Bedenken Sie bitte auch, dass Sie dadurch sowohl Eduroam als auch den Zugang via VPN-Client für Ihre Mitstudierenden empfindlich stören.“
Ich bitte im Folgenden auf die Beachtung der Allgemeinzuteilung der Bundesnetzagentur, die alleinig für die Frequenznutzungsbedingungen zuständig ist:
https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Frequenzen/Allgemeinzuteilungen/2013_10_WLAN_2,4GHz_pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=5
Hier heißt es (u.A.):
„Die oben genannten Frequenzbereiche werden auch für andere Funkanwendungen genutzt. Die Bundesnetzagentur übernimmt keine Gewähr für eine Mindestqualität oder Störungsfreiheit des Funkverkehrs. Es besteht kein Schutz vor Beeinträchtigungen durch andere bestimmungsgemäße Frequenznutzungen. Insbesondere sind bei gemeinschaftlicher Frequenznutzung gegenseitige Beeinträchtigungen nicht auszuschließen und hinzunehmen.“
1.
Wie definieren Sie einen „wilden“ Accesspoint?
2.
Auf welche Regelung in den Richtlinien zum Betrieb des Münchner Wissenschaftsnetzes spielen Sie genau an, wenn Sie eine geografische Einschränkung der Frequenznutzung für Studierende beschreiben, die eigene autarke Hotspots aufbauen? Ich konnte in diesem Dokument nur Regeln für das MWN selbst finden (jedoch auch dort keinerlei Informationen zu WLAN Regelungen, egal ob mit Anschluss an das MWN oder autark).
3.
Woher wissen Sie, dass es sich bei den „wilden“ Accesspoints um Accesspoints von Studierenden handelt?
4.
Woher wissen Sie, dass die Person in der Rolle eines Studierenden auf dem Hochschulgelände war und somit eine Hochschulregelung (egal ob rechtens oder nicht) überhaupt heranzuziehen wäre, und nicht als Besucher/Durchreisender?
5.
Woher wissen Sie, dass es sich um Accesspoints handelt, die von Smartphones/Tablets/Notebooks stammen und nicht z.B. von Fernsteuerungen für Drohnen oder Fernauslösern für moderne Fotokameras?
6.
Konnten Sie ermitteln, dass die Signale (z.B. Signalstärke, Modulationsverfahren) nicht den Regelungen der Bundesnetzagentur entsprachen? Wenn ja, welche Regelungen wurden verletzt?
7.
Sie verweisen auf eine Regelung, die den Anschluss an das MWN als Erfordernis für deren Anwendbarkeit definiert. Konnten Sie nachweisen, dass mithilfe der „wilden“ Accesspoints eine Verbindung an das MWN erfolgt ist, und damit überhaupt eine Anwendung der von Ihnen zitierten Regelungen in Betracht zu ziehen wäre?
8.
Konnten Sie ermitteln, warum es „wilde“ Accesspoints gibt (Motivation/Notwendigkeit der Betreiber)?
9.
Wie definieren Sie eine Störung des WLAN (hier besonders im Unterschied, der durch die Bundesnetzagentur beschriebenen hinzunehmenden Störungen im Rahmen der Allgemeinzuteilung).
10.
Nehmen Sie weitere Einschränkungen für andere Funkprotokolle (z.B. Bluetooth, Zigbee) bei der Frequenznutzung vor? Wenn ja was sind Ihre Rechtsgrundlagen dafür?
11.
Ich bitte um die Übermittlung aller vorhandenen Regelungen, die die Frequenznutzung dieses (WLAN) oder anderer Frequenzbänder (z.B. ISM Bänder), die durch die Bundesnetzagentur jedem frei zur Verfügung gestellt wurden. Sollten mit den Regelungen Rechtsgutachten bezüglich der Abwiegung der Persönlichkeitsrechte, Einschränkungen der Wissenschaftsfreiheit u.ä. verbunden gewesen sein, so bitte ich auch um deren Übermittlung.
12.
Welche anderen gesetzlichen Regelungen liegen Ihren Einschränkungen der Frequenznutzung für Studierende zugrunde?
Ergebnis der Anfrage
Die Hochschule lässt sich trotz mehrfachem Nachfragen nicht auf eine belastbare Aussage ein.
Die Fragen bleiben also ungeklärt und somit bleibt unklar, ob und wie die TUM ihre Mitglieder in der Frequenznutzung behindert.
Anfrage abgelehnt
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Datum20. Oktober 2019
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5. März 2020
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