Suche in Handbuch der Informationsfreiheit

Ergebnisse für „Bremen“

  1. Kosten
    Der Beitrag beschäftigt sich mit den möglichen Kosten, die im Zusammenhang mit Anträgen auf Informationszugang für die Antragsteller*innen entstehen können.

    Tarifstelle 1004 BlnGebBtrG Br andenburg § 10 BbgAIG AIGGebO BbgGebG Bremen Ausdrücklich kostenfrei ist die Zurücknahme eines Antrags nach dem UIG (Bund), in Bremen, Hamburg und AIGGebO Gebühren bis max. 1.000 € Bremen V. m. § 10 Abs. 1 S. 2 IZG LSA (Sachsen-Anhalt).↩︎ Berlin: Tarifstelle 1004 VGebO; Bremen: § 10 IFGGebV Bund, Berlin, Brandenburg, Bremen (gibt auch Stunden an), Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland

  2. Beauftragte für die Informationsfreiheit
    In diesem Beitrag geht es um den*die Bundesbeauftragte*n für die Informationsfreiheit. In den Fous gerückt werden das Amt, der Aufbau der Behörde, das Recht, den*die Bundesbeauftragte*n anzurufen.

    drei Personalstunden im Jahr pro 10.000 Einwohner*innen zur Verfügung stellen, während Spitzenreiter Bremen Informationsfreiheitsgesetz, § 11 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg,32 § 13 Bremer Der*die Landesbeauftragte*r für Informationsfreiheit in Bremen fordert, den*die Landesbeauftragte*n zur 04.02.2020, 10 S. 1082/19 – Rechtsschutz gegen Beanstandung.↩︎ LfDI, Jahresbericht des*r LfDI der FH Bremen

  3. Öffentliche Sicherheit
    Dieser Beitrag behandelt die Ausnahmen von Informationszugangsansprüchen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit. Die Autorin stellt u.a. die Regelung des Informationsfreiheitsgesetzes auf Bundesebene dar.

    Gefährdung ausgesetzt würden.24 Die Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu einem Fragenkatalog, der in Bremen . 2 Var. 2 BremIFG stimmt in Schutzgut und Gefahrenschwelle mit § 3 Nr. 2 IFG überein.↩︎ OVG Bremen

  4. Schutz personenbezogener Daten
    Der Abschnitt vermittelt einen Überblick über die Vorgaben von Informationsfreiheitsgesetzen zum Schutz von personenbezogenen Daten. Diese werde näher bestimmt, um anschließend die Abwägung von Geheimhaltungsinteressen und Offenbarungsinteressen zu beschreiben.

    wortwörtlich übernommen, wie in § 5 des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalts (IZG LSA)5, in § 5 des Bremer LSA S. 25).↩︎ Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (Bremer Informationsfreiheitsgesetz – BremIFG) vom 16.05.2006 (Brem. S. 263 ff.); zuletzt geändert durch Art. 1 Drittes Änderungsgesetz vom 05.03.2019 (Brem. GBl.

  5. Verfahrensbezogene Ablehnungsgründe
    Den Ablehnungsgründen, die in diesem Kapitel unter dem Oberbegriff verfahrensbezogene Ablehnungsgründe behandelt werden, ist gemeinsam, dass sie die Entscheidungsprozesse oder Verfahren schützen sollen.

    In Bremen wurde auf einen über den Abschluss des Verfahrens hinausgehenden Schutz von Beratungen verzichtet

  6. Rechtsschutz
    Dieses Kapitel gibt einen Überblick über die Rechtsschutzmöglichkeiten bei (teilweiser) Ablehnung von Anfragen nach Informationsfreiheits- und Transparenzgesetzen, sowohl gegen staatliche Stellen als auch gegen Privatrechtssubjekte.

    .↩︎ OVG Bremen, 08.01.2019, 1 LB 252/18, Rn. 25 ff. – Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei polizeilichem

  7. Geheimnisschutzvorschriften
    Dieser Beitrag behandelt die Ausnahme von Informationszugangsansprüchen aufgrund entgegenstehender Geheimnisschutz- und Vertraulichkeitsvorschriften. Schwerpunktmäßig setzt er sich mit dem Regelungsgehalt der Rezeptionsnorm auf Bundesebene (§ 3 Nr. 4 IFG) auseinander.

    Die Bremer Vorschrift begrenzt die Informationsverweigerung wenigstens zeitlich.

  8. Einleitung
    Das Kapitel stellt die informationsfreiheitsrechtliche Lage in Deutschland überblicksartig dar, zeichnet wesentliche Entwicklungen nach und gibt einen Ausblick auf möglicherweise anstehende Reformen sowie wesentliche praktische Herausforderungen.

    Das Bremer IFG (BremIFG) stammt vom 6.

  9. Verfahren
    Der Beitrag stellt das Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Anträgen auf Informationszugang von der Antragstellung bis zur Entscheidung umfassend dar.

    .↩︎ VG Bremen, 24.10.1996, 2 A 133/95, Rn. 50 ff. – Bibliotheksnutzung.↩︎ Brigitte Gerstner-Heck

Die Inhalte des Handbuchs stehen unter der Creative Commons Attribution 4.0 International License (CC BY-SA 4.0).