Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Z B 6 - zu: 1451/6 II - Z3 177/2020
Sehr geehrter Herr Semsrott,
zu Ihrem nachstehenden Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz teile ich Ihnen Folgendes mit:
Die Stellungnahmen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, von Twitch und von Twitter können Ihnen übermittelt werden. Personenbezogene Daten würden im erforderlichen Umfang unkenntlich gemacht. Eine Gebühr würde dafür nicht erhoben werden.
Einem Zugang zur Stellungnahme der Exaring AG stehen jedoch möglicherweise Urheberrechte mehrerer Dritter sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Exaring AG entgegen.
Ich bin daher gehalten, die betroffenen Dritten gemäß § 8 Absatz 1 IFG zu beteiligen. Nach § 8 Absatz 1 IFG gibt die Behörde einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Für die Bejahung des schutzwürdigen Drittinteresses am Ausschluss des Informationszugangs genügen Anhaltspunkte. Es genügen Umstände, die die informationspflichtige Stelle darauf aufmerksam machen, dass die konkrete Möglichkeit einer Betroffenheit des Dritten durch den Informationszugang gegeben ist (Schoch, IFG, 2. Auflage, § 8 Rn. 31f.).
Betrifft ein Antrag nach dem IFG auf Zugang zu amtlichen Informationen - wie hier - Daten Dritter im Sinne von § 6 IFG, muss er zudem begründet werden, § 7 Absatz 1 Satz 3 IFG.
Ich weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Verwaltungsaufwand für die Durchführung von Drittbeteiligungsverfahren bei der Bemessung der Gebühr zu berücksichtigen ist.
Gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren und Auslagen erhoben. Diese bestimmen sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Informationsgebührenverordnung - IFGGebV). Nach § 10 Absatz 1 Satz 2 IFG ergehen nur einfache Auskünfte gebührenfrei. Eine einfache Auskunft liegt grundsätzlich dann vor, wenn ihre Vorbereitung gar keinen oder zumindest nur einen sehr geringen Verwaltungsaufwand verursacht.
Mit dem zu erwartenden Aufwand für die Durchführung der Drittbeteiligungsverfahren und der damit einhergehenden weiteren Prüfung Ihres Antrags ist eine gebührenfreie Bearbeitung nicht möglich, denn die Bearbeitung Ihres Antrags verursacht einen erhöhten Verwaltungsaufwand.
Unter Berücksichtigung der pauschalen Stundensätze für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG (z.B. 60 EUR für den höheren Dienst) ist die Gebühr zu bestimmen. Für die Herausgabe von Abschriften ist je nach den Umständen des Einzelfalls ein Gebührenrahmen von bis zu 500 EUR vorgesehen. Eine exakte Bezifferung der Gebührenhöhe wird allerdings erst nach Bearbeitung Ihres IFG-Antrags möglich sein.
Ich bitte um Rückäußerung innerhalb eines Monats zum weiteren Verfahren.
Sollten Sie unverändert an Ihrem Antrag festhalten, bitte ich in Vorbereitung der Drittbeteiligungsverfahren darum, eine Begründung für Ihren Antrag einzureichen. Ich bitte zudem um Mitteilung, ob Sie damit einverstanden sind, dass die betroffenen Dritten über Ihre Identität in Kenntnis gesetzt werden, und ob Sie zur Übernahme der anfallenden Gebühr bereit sind.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die aktuelle Situation um Covid-19 zu längeren Verfahrenslaufzeiten als üblich führen kann.
Mit freundlichen Grüßen