WLAN Störung als Maßnahme zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch Hochschulen

Ich forsche (Link 1) im Bereich des Einsatzes der nach TKG/BNetzA rechtswidrigen Nutzung von Deauthentication Paketen/Rogue Accespoint Containment Funktion (Link 2) gegen andere WLAN Signale durch deutsche Hochschulen auf deren Gelände.

Es gibt einige wenige Hochschulen (Linkliste 3), die eine Aussage über den Einsatz dieser Funktion damit verweigern, dass diese angeben, dass das Bekanntwerden darum, ob diese Funktion eingesetzt wird oder nicht, die Sicherheit des Hochschulnetzes gefährdet und Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit hat.

Ich bitte um Unterlagen, Stellungnahmen, ihnen bekannte ähnlich gelagerte Fälle/Urteile oder sonstige Akten im Sinne des IFG, die Aufschluss darüber geben könnten:

1. ob der Einsatz einer solchen Funktion aus Ihrer Sicht dem Stand der Technik nach Art. 32 DSGVO entspricht.

2. ob eine Hochschule, sofern diese sämtliche Dienste (z.B. sowohl für das WLAN, als auch Hochschuldienste wie eine Campusmanagementsoftware) mit einem einzigen Login (Benutzername+Passwort) ohne weitere Sicherheitsmerkmale (z.B. Zweifaktorauthentifizierung) zur Verfügung stellt, gegen Art. 32 DSGVO im Sinne des Standes der Technik verstößt.

3. ob allein schon deshalb keine Weigerung einer Auskunft nach IFG statthaft ist, da der erfragte Sachverhalt Verhalten erfragt, welches als rechtswidrig einzustufen ist.

4. ob Hochschulen sich auf eine Argumentation mit der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung berufen können, obwohl eventuell rechtswidrig durchgeführte Maßnahmen (Störungen) im weitesten Sinne polizeiliche/ordnungsbehördliche Aufgaben darstellen (würden sofern diese hypothetisch betrachtet nicht rechtswidrig wären).

5. ob Hochschulen sich auf eine Argumentation mit der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung berufen können, obwohl diese keine kritische Infrastruktur im Sinne der KRITIS Einstufung sind.

6. ob interne Anweisungen/Richtlinien/Hinweise existieren (und wie diese lauten), wie mit diesem Thema umgegangen wird.

Sofern Ihnen jeweils keine Unterlagen vorliegen, würde ich mich freuen, wenn Sie angeben könnten, ob Sie sich überhaupt zur Beantwortung dieser Fragen zuständig sehen, und falls nicht, mir einen Hinweis auf eine Ihnen bekannte Stelle geben könnten.
Ebenso würde ich mich auch freuen, wenn Sie eine nicht als rechtsverbindlich anzusehende Einschätzung abgeben könnten, wohl wissend, dass Sie dazu nicht verpflichtet sind.

Linkliste:
1:
https://www.MeineHochschuleBehindertDasWLAN.de
2:
https://fragdenstaat.de/anfrage/briefverkehr-ausnahmegenehmigung-wlan-storung-mit-deutschen-hochschulen/460302/anhang/bnetza-hochschule-briefverkehr-geschw.pdf

3:
BW: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-dualen-hochschule-baden-wurttemberg/
BW: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-staatlichen-hochschule-fur-musik-trossingen/
BY: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-universitat-der-bundeswehr-munchen/
MV: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-universitat-rostock/
NI: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-universitat-hildesheim-1/
NW: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-fachhochschule-dortmund/
SN: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-hochschule-zwickau/

Information nicht vorhanden

  • Datum
    12. März 2020
  • Frist
    15. April 2020
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Marcel Langner
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich forsche…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Marcel Langner
Betreff
WLAN Störung als Maßnahme zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch Hochschulen [#182492]
Datum
12. März 2020 14:02
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich forsche (Link 1) im Bereich des Einsatzes der nach TKG/BNetzA rechtswidrigen Nutzung von Deauthentication Paketen/Rogue Accespoint Containment Funktion (Link 2) gegen andere WLAN Signale durch deutsche Hochschulen auf deren Gelände. Es gibt einige wenige Hochschulen (Linkliste 3), die eine Aussage über den Einsatz dieser Funktion damit verweigern, dass diese angeben, dass das Bekanntwerden darum, ob diese Funktion eingesetzt wird oder nicht, die Sicherheit des Hochschulnetzes gefährdet und Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit hat. Ich bitte um Unterlagen, Stellungnahmen, ihnen bekannte ähnlich gelagerte Fälle/Urteile oder sonstige Akten im Sinne des IFG, die Aufschluss darüber geben könnten: 1. ob der Einsatz einer solchen Funktion aus Ihrer Sicht dem Stand der Technik nach Art. 32 DSGVO entspricht. 2. ob eine Hochschule, sofern diese sämtliche Dienste (z.B. sowohl für das WLAN, als auch Hochschuldienste wie eine Campusmanagementsoftware) mit einem einzigen Login (Benutzername+Passwort) ohne weitere Sicherheitsmerkmale (z.B. Zweifaktorauthentifizierung) zur Verfügung stellt, gegen Art. 32 DSGVO im Sinne des Standes der Technik verstößt. 3. ob allein schon deshalb keine Weigerung einer Auskunft nach IFG statthaft ist, da der erfragte Sachverhalt Verhalten erfragt, welches als rechtswidrig einzustufen ist. 4. ob Hochschulen sich auf eine Argumentation mit der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung berufen können, obwohl eventuell rechtswidrig durchgeführte Maßnahmen (Störungen) im weitesten Sinne polizeiliche/ordnungsbehördliche Aufgaben darstellen (würden sofern diese hypothetisch betrachtet nicht rechtswidrig wären). 5. ob Hochschulen sich auf eine Argumentation mit der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung berufen können, obwohl diese keine kritische Infrastruktur im Sinne der KRITIS Einstufung sind. 6. ob interne Anweisungen/Richtlinien/Hinweise existieren (und wie diese lauten), wie mit diesem Thema umgegangen wird. Sofern Ihnen jeweils keine Unterlagen vorliegen, würde ich mich freuen, wenn Sie angeben könnten, ob Sie sich überhaupt zur Beantwortung dieser Fragen zuständig sehen, und falls nicht, mir einen Hinweis auf eine Ihnen bekannte Stelle geben könnten. Ebenso würde ich mich auch freuen, wenn Sie eine nicht als rechtsverbindlich anzusehende Einschätzung abgeben könnten, wohl wissend, dass Sie dazu nicht verpflichtet sind. Linkliste: 1: https://www.MeineHochschuleBehindertDasWLAN.de 2: https://fragdenstaat.de/anfrage/briefverkehr-ausnahmegenehmigung-wlan-storung-mit-deutschen-hochschulen/460302/anhang/bnetza-hochschule-briefverkehr-geschw.pdf 3: BW: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-dualen-hochschule-baden-wurttemberg/ BW: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-staatlichen-hochschule-fur-musik-trossingen/ BY: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-universitat-der-bundeswehr-munchen/ MV: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-universitat-rostock/ NI: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-universitat-hildesheim-1/ NW: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-fachhochschule-dortmund/ SN: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-hochschule-zwickau/
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner Anfragenr: 182492 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182492 Postanschrift Marcel Langner << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. 25-780/004 II#0419 Sehr geehrter Herr …
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Anfrage - WLAN Störung als Maßnahme zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch Hochschulen [#182492] # 25-780/004 II#0419
Datum
23. März 2020 11:59
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
911,1 KB
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. 25-780/004 II#0419 Sehr geehrter Herr Langner, in der Anlage übersende ich mein Schreiben vom heutigen Tage. Mit freundlichen Grüßen