Das Landratsamt Ostallgäu erlässt folgenden
Bescheid:
I.
Der Antrag von Herrn Arne Semsrott auf Informationsgewährung hinsichtlich des Betriebes A. Moksel GmbH, Rudolf-Diesel-Straße 10, 86807 Buchloe, wird abgelehnt.
Il. Für dn esen Bescheid werden keine Kosten erhoben.
Gründe:
Per E-Mail vom 03.12.2020 beantragte Herr Arne Semsrott die Herausgabe von Informationen hinsichtlich der letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen sowie die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte über Beanstandungen des Betriebes A. Moksel GmbH, Rudolf-Diesel-Straße 10, 86807 Buchloe.
In seinem Antrag wies Herr Semsrott darauf hin, dass eine Weitergabe seiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG nur dann zulässig sei, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erklärte sich Herr Semsrott mit der Datenweitergabe einverstanden und bat um Weiterbearbeitung des Antrages.
Der Antragseingang wurde mit Schreiben des Landratsamtes Ostallgäu vom 04.12.2020 bestätigt.
Da Herr Arne Semsrott in seinem Antrag auf Informationsgewährung lediglich die Adresse eines Drittens angab, wurde er mit Schreiben des Landratsamtes Ostallgäu vom 17.12.2020 u. a. aufgefordert, seine Privatadresse mitzuteilen.
Per E-Mail vom 22.12.2020 bat Herr Arne Semsrott u. a. erneut um die Zusendung des Bescheides an die Adresse eines Drittens (c/o Open Knowledge Foundation Deutschland e. V., Singerstraße 109, 10179 Berlin) oder an die E-Mail-Adresse
<<E-Mail-Adresse>>.
Mit Schreiben vom 14.01.2021 wurde Herr Arne Semsrott nochmals aufgefordert seine vollständige Privatadresse anzugeben. Zudem wurde ihm mitgeteilt, dass sein Antrag ohne diese Angabe nicht weiterbearbeitet werden kann.
Gleichzeit wurde Herr Arne Semsrott für den Fall, dass er seine vollständige Privatadresse nicht fristgerecht mitteilt, über die beabsichtigte Ablehnung seines Antrages informiert und gem. Art. 28 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) angehört.
Herr Arne Semsrott hat bis dato seine vollständige Privatadresse nicht mitgeteilt; aufgrund einer Anhörung vom 14.01.2021 erfolgte seinerseits keine Reaktion.
1. Das Landratsamt Ostallgäu ist zum Erlass dieses Bescheides sachlich und örtlich zuständig gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 VIG, Art. 3 Abs. 2, Art. 21a Abs. 2 Satz 1 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) und 8 9 Abs. 4 Gesundheitlicher Verbraucherschutz-Verordnung (GesVSV) und Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG).
2. Die Ziffer I. des Bescheidtenors beruht auf § 4 Abs. 1 Satz 3 i. V. mit 8 5 Abs. 2 Satz 4 Verbraucherinformationsgesetzt (VIG).
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 VIG soll der Antrag den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten.
Aufgrund § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG legt die Stelle auf Nachfrage des Dritten diesem Namen und Anschrift des Antragstellers offen.
Herr Arne Semsrott wurde mit den Schreiben des Landratsamtes Ostallgäu vom 17.12.2020 und 14.01.2021 aufgefordert seine vollständige Privatadresse mitzuteilen, so dass sein Antrag auf Informationsgewährung weiterbearbeitet werden kann.
Jedoch kam Herr Arne Semsrott diesen Aufforderungen nicht nach; er verwies weiterhin hinsichtlich der Übersendung der geforderten Unterlagen an die Adresse eines Drittens c/o Open Knowledge Foundation, Deutschland e. V. Singerstraße 109, 10179 Berlin.
Das Verbraucherinformationsgesetz selbst beinhaltet zwar einen Anspruch auf Informationserteilung, jedoch keinen Anspruch des Antragstellers auf Übermittlung an die Adresse eines Dritten.
Zudem kann eine Zusendung der geforderten Unterlagen an die von Herrn Arne Semsrott angegebene E-Mail-Adresse von FragDenStaat, aufgrund von haftungsrechtlichen Fragestellungen nicht erfolgen, da jegliche Korrespondenz über diese Adresse automatisch im Internet veröffentlicht wird.
Da Herr Arne Semsrott den Aufforderungen hinsichtlich der Mitteilung seiner vollständigen Privatadresse als Antragsteller nicht nachgekommen ist, liegt ein Verstoß gem. § 4 Abs. 1 Satz 3 VIG vor. Somit ist der Antrag von Herrn Arne Semsrott auf Informationsgewährung für den Betrieb A. Moksel GmbH, Rudolf-Diesel-Straße 10, 86807 Buchloe, vom 03.12.2020 abzulehnen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG, da der Verwaltungsaufwand unter 1.000,00 Euro liegt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg
erhoben werden.
Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
a) Schriftlich oder zur Niederschrift
Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Anschrift lautet:
Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg, Postfachanschrift: 11 23 43, 86048 Augsburg Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg
b) Elektronisch
Die Klage kann bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg auch elektronisch nach Maßgabe der der Internetpräsenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit (
www.vgh.bayern.de) zu entnehmenden Bedingungen erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für dn e übrn gen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
- Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.
- Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klagerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.