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Kreis Dithmarschen
Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen Ihren Bescheid vom 06.04.2022 zu meiner VIG-Anfrage "Kontrollbericht zu Seaside26, Friedrichskoog" vom 10.02.2022 (#240493) lege ich Widerspruch ein.
Begründung:
Ich habe im vollen Umfang einen Anspruch auf Gewährung des von mir beantragten Informationszugangs. Diese Auffassung ist auch von einer am 29.08.2019 ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 29.08.2019 — 7 C 29.17) bestätigt worden. Sie können diese Entscheidung unter
https:/www.lmtvet.bremen.de/lebensmit... abrufen. Das BVerwG hat in dieser Grundsatzentscheidung festgestellt, dass Informationen über nicht zulässige Abweichungen von Lebensmittelrechtlichen Vorschriften unter den Auskunftsanspruch nach 8 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG fallen und entsprechende Kontrollberichte herauszugeben sind.
Ihr Bescheid sabotiert mit dem VIG ein Bundesgesetz, das ausdrücklich meine Rechte als Verbraucher stärkt. Ihre Weigerung, die Kontrollberichte bereitzustellen, widerspricht der ausdrücklichen Intention des Gesetzgebers. Eine informierte Verbraucherentscheidung ist so nicht möglich.
Sie setzen sich über ein Bundesgesetz und höchstrichterliche Rechtsprechung hinweg. Ich werte das als Indiz, dass in Ihrer Behörde mangelnder Respekt vor Gesetzen herrscht.
Einerseits ist ihre Ablehnungsbegründung in der Gesamtschau unzutreffend. Andererseits stützt sich ihre Argumentation in der Hauptsache darauf, dass der Antrag auf einem bestimmten Übertragungsweg gestellt wurde. Wäre die Anfrage beispielsweise per Briefpost gestellt worden, hätten Sie dann ausführlich aus den AGB der Deutschen Post AG zitiert? Aus dem PostG?
Entgegen Ihrer Auffassung liegt eine Veröffentlichung im Internet nicht außerhalb der Zwecke des VIG. Nach der Gesetzesbegründung dient das Gesetz der Transparenz staatlichen Handelns und dem ungehinderten Zugang zu Informationen im Interesse der Ermöglichung eigenverantwortlicher Entscheidungen von Verbrauchern am Markt. Den ungehinderten Informationszugang sieht der Gesetzgeber als wesentliches Element eines demokratischen Rechtsstaates an (BT-Drs. 17/7374, S. 2). Mit dem Gesetzeszweck steht es im Einklang, wenn ein Verbraucher die erhaltenen Informationen mit anderen teilt und der Öffentlichkeit zugänglich macht. Das Gesetzt verfolgt nach § 1 VIG ausdrücklich das Ziel, den Markt transparenter zu gestalten, so dass in einer Internetpublikation eine Stärkung des des Verbraucherschutzes gesehen kann. Eine Weitergabe der angefragten Informationen ist zudem mit Rücksicht auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich zulässig.
Auf welchem Weg ein Antrag nach dem VIG gestellt wurde, ist hinsichtlich ihrer Pflicht, diesem vollständig nachzukommen, irrelevant. Das VIG stellt gerade keine Anforderungen an den Antragsweg. Ich fordere Sie auf, mir unverzüglich alle angeforderten Informationen zuzusenden.
Auch wenn die Beamt:innen des Schleswig-Holsteiner Verbraucher"schutz"ministeriums etwas anderes fantasieren: Mit dem VGH Mannheim, dem VGH München, dem OVG Niedersachen, dem OVG NRW und dem OVG Berlin-Brandenburg stellten bereits fünf Oberverwaltungsgerichte klar, dass die Behörden zur Auskunft der Kontrollergebnisse verpflichtet sind – auch wenn die Anträge beispielsweise über die Plattform "Topf Secret" gestellt wurden.
In Ihrer Begründung behaupten Sie tatsachenwidrig, dass ich um Informtionen zu den letzten beiden Betriebsprüfungen bantragt habe. Mein Antrag ist jedoch nicht auf die letzten 2 Betriebsprüfungen beschränkt, sondern fragt nach lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen in den vergangenen 5 Jahren.
In Ihrer Begründung behaupten Sie tatsachenwidrig, dass ich um Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gebeten hätte. Wörtlich habe ich in meinem Antrag geschrieben: "Abweichend vom untenstehenden, vorgefertigten Text bitte ich um eine Antwort per Briefpost."
Hierzu verweise ich auf den eindeutigen Wortlaut des VIG:
"Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden" (§ 6 Abs. 1 S. 1 VIG)
Ein wichtiger Grund nach § 6 Abs. 1 S. 1 VIG liegt m. E. nicht vor.
Ist Ihnen bekannt, dass elektronische Dokumente bearbeitet werden können?
Die Tatsache, dass Sie - trotz expliziter Bitte um Antwort per Briefpost - Daten per E-Mail an FragDenStaat senden möchten, dokumentiert unzweifelhaft, dass Ihre ganze "Veröffentlichungs"-Argumentation nur Geschwurbel ist.
Ihre Behauptung einer zeitlich unbegrenzten Veröffentlichung ist falsch. Bei FragDenStaat heißt es hierzu wörtlich:
"Das Verbraucherinformationsgesetz gibt allen Bürgerinnen und Bürgern Informationsanspruch zu Ergebnissen der Lebensmittelkontrollen, die bis zu fünf Jahre in der Vergangenheit liegen. Ergebnisse zu Lebensmittelkontrollen, die mehr als fünf Jahre zurückliegen – zu denen also kein Informationsanspruch gemäß dem Verbraucherinformationsgesetz mehr besteht – werden wir wieder von der Plattform entfernen."
Hier wurde die vorgefertigte Antwort, die Sie kopiert haben, schlecht recherchiert oder vorsätzlich unkorrekt formuliert. Die ständige Wiederholung dieses Unfugs erhöht dessen Wahrheitsgehalt nicht.
Eine Informationsgewährung verletzt auch nicht das Grundrecht des angefragten Betriebes auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Es liegt zwar ein Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts vor, da der Informationszugang nach dem VIG geeignet ist, das Konsumverhalten der Verbraucher zu beeinflussen, und so mittelbar-faktisch die Markt- und Wettbewerbssituation zum Nachteil des betroffenen Unternehmens zu verändern. Dieser Eingriff ist allerdings aufgrund des überwiegenden Informationsinteresses der Verbraucher gerechtfertigt. Um unzumutbare Folgen für das betroffene Unternehmen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber hinreichende Schutzvorkehrungen, wie etwa in § 6 Abs. 4 VIG die Verpflichtung zur nachträglichen Richtigstellung bei der Herausgabe falscher Informationen, getroffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2019 - 7 GC 29.17 -, juris Rn. 48 bis 53; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2019 - 10 S 1891/19 -, juris Rn. 36 bis 38).
Eine Verletzung des Grundrechts auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ergibt sich auch nicht aus den gesetzlich normierten Voraussetzungen des § 40 Abs. 1a LFGB und den hierzu vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen, wie etwa einem hinreichenden Gewicht der Verstöße und einer zeitlichen Befristung der Veröffentlichung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 48 ff.). Diese für § 40 Abs. 1a LFGB geltenden Standards sind auf den Anspruch nach dem VIG nicht zu übertragen. Zwischen der aktiven behördlichen Information der gesamten Öffentlichkeit und der antragsbezogenen Informationsgewährung an eine Einzelperson bestehen grundlegende Unterschiede. Der Gesetzgeber ist bei der Schaffung des VIG im Jahr 2008 davon ausgegangen, dass es sich dabei um zwei separate Teilbereiche handelt (BT-Drs. 16/5404, S.8: "zwei Säulen, die sich ergänzen"). Die beiden sich ergänzenden Teilsysteme des Informationsfreiheitsrechts folgen unterschiedlichen Rationalitäten und Zielsetzungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2019 - 10 S 2614/19 -, juris Rn. 24 f.). Das aktive Informationshandeln des Staates an alle Marktteilnehmer verschafft den übermittelten Daten eine breitere Beachtung und gesteigerte Wirkkraft. Dahinter bleibt die Informationsübermittlung an einzelne Personen im Hinblick auf die Auswirkungen auf das Marktgeschehen quantitativ und qualitativ zurück. Einer späteren möglichen privaten Veröffentlichung fehlt die Autorität einer staatlichen Publikation. Aufgrund der aufgezeigten, dem Gesetzgeber bekannten Unterschiede lassen sich die Anspruchsvoraussetzungen und Anforderungen (etwa hinsichtlich Schweregrad der Verstöße und zeitlicher Begrenzung) des § 40 Abs. 1a LFGB nicht auf das antragsgebundene Informationshandeln übertragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2019 - 7 C 29.17 -, juris Rn. 47; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.12.2019 - 10 S 2614/19 -, juris Rn. 25 und - 10 S 1891/19 -, juris Rn. 15 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.01.2020 - 15 B 814/19 -, juris Rn. 49 f. m.w.N.).
Das VIG verbietet zudem eine Weiterveröffentlichung der herauszugebenden Informationen nicht. Es ist daher unschädlich, dass übermittelten Informationen möglicherweise auf auf einer Internetplattform eingestellt werden könnten. Eine solche mutmaßliche private Veröffentlichungshandlung wäre nicht Ihnen zuzurechnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2019 - 10 S 2614/19 -, juris Rn. 24). Das VIG regelt lediglich die Herausgabe der Informationen an den jeweiligen Antragsteller, also an mich.
Wer einen Ekel-Betrieb führt, muss sich negative Berichterstattung gefallen lassen (vgl. LG Schweinfurt, 12 O 790/20).
Wenn die Herausgabe von Beanstandungen eine "Prangerwirkung" entfalten sollte, dann ist genau das vom Gesetzgeber beabsichtigt.
Mit der Stiftung Warentest existiert übrigens eine staatlich gegründete Stiftung, deren Aufgabe es ist, Pfuschbetriebe an den Pranger zu stellen: Beispielsweise solche, die Kinderspielzeug mit bleihaltiger Farbe in Verkehr bringen.
Davon angesehen ist - auch bei einer unterstellten Veröffentlichung - keine erhebliche Verschlechterung der Marktchancen eines gesetzesuntreuen Betriebes zu erwarten. Wäre dem so, müsste es zu Massenschließungen im Wirkungsbereich der Behörden kommen, die gesetzeskonform die angefragten Informationen bereitstellen.
Es liegt zudem grundsätzlich im Ermessen des angefragten Betriebes, sich an die geltenden Gesetze und Vorschriften zu halten. Erst von ihm zu verantwortende Verstöße können überhaupt zu einer Veröffentlichung führen. Keine Verstöße gegen geltenden Gesetze und Vorschriften, keine mögliche Veröffentlichung – Problem gelöst.
Ein vom Schleswig-Holsteiner Verbraucher"schutz"ministerium konstruiertes und von ihnen unreflektiert übernommenes Supergrundrecht auf Verbrauchertäuschung und -gefährdung existiert nicht.
In Ihren Bescheid schreiben Sie beispielsweise: "Die Behörde darf nur weitergeben, was sie selbst veröffentlichen darf." Den Wahrheitgehalt dieser Aussage möchte ich nachfolgend gemeinsam mit Ihnen überprüfen.
Lassen Sie uns hierzu bitte einen Blick auf die Webseite der Veterinär- und Lebensmittelaufsicht des Bezirksamtes Pankow von Berlin werfen:
https://pankow.lebensmittel-kontrolle.... Dort werden – von der Veterinär- und Lebensmittelaufsicht des Bezirksamtes Pankow von Berlin, also von Amts wegen – bei Lebensmittelkontrollen beanstandete Mängel proaktiv veröffentlicht. Das Ganze für faule Verbraucher garniert mit einem Smiley. Sie können nach Betrieben/Branchen suchen oder sich alle Ergebnisse anzeigen lassen. Vorbildlich!
Das Beispiel der Webseite der Veterinär- und Lebensmittelaufsicht des Bezirksamtes Pankow von Berlin zeigt: Sie dürfen entgegen Ihrer Behauptung sehr wohl die von mir angeforderten Informationen veröffentlichen. Und damit – selbst nach ihrer unzulässig einschränkenden Formulierung – herausgeben. Sie als Behörde wollen das nur nicht. Ihre Formulierung ist deshalb nicht nur falsch, sie ist nicht einmal nicht richtig: Sie ist schlicht Unfug.
Dass dies ein Fake-Argument ist, darüber dürfte numehr Einigkeit bestehen.
Informieren Sie gerne die verantwortlichen Beamt:innen des Verbraucher"schutz"ministeriums über diese Webseite. Scheinbar wurde dort die intellektuelle Auseinandersetung mit VIG-Anfragen über FragDenStaat schon vor Jahren eingestellt. Über dem Erstellen, Ausdrucken und Verteilen einer behördlichen Handlungsempfehlung kann man die Realität in der Welt außerhalb des Behördenuniversums schon einmal aus den Augen verlieren.
Ihr Verweis auf das LFGB läuft vollständig ins Leere, da das LFGB einen vollkommen anderen Sachverhalt regelt, als das VIG. Der Anspruch nach dem VIG ist BEDINGUNGSLOS und umfasst JEDE Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften, und sei es nur eine tote Fliege im Küchenbereich. Eine Erheblichkeitsschwelle hat der Gesetzgeber hier ganz bewusst nicht geschaffen.
Zudem werden regelmäßig schwerwiegende Beanstandungen von den zuständigen Behörden nicht veröffentlicht. Beispiele für unterlassenes Behördenhandeln sind
https://www.foodwatch.org/de/aktuelle... oder
https://www.foodwatch.org/de/aktuelle.... Deshalb ist es auch so wichtig, dass Verbraucher mit wenigen Klicks standardisierte Anträge auf Informationsgewährung nach dem VIG stellen können.
Konkret aus Schleswig-Holstein sind mir vielseitige Mängelberichte von Lebensmittelkontrollen mit folgenden Mängeln bekannt:
- Überschreitungen von Hygieneindikatoren (E.coli, Enterobacteriaceae)
- wiederholt stark verschmutzte Kühlräume, verschmutzte Gerätschaften, verunreinigtes Arbeitmaterial
- unsachgemäße Lagerung von zu verarbeitenden Lebensmitteln
- Verarbeitung ungekennzeichneter Zutaten
- Produkte ohne Kennzeichnung
- bauliche Mängel
- systematisch mangelhafte betriebliche Eigenkontrolle
- mangelhafte Lebensmittelkennzeichnungen
- Schadstofffunde in Lebensmitteln
- unzureichende Schädlingsbekämpfung
- fehlende Dokumentationen und Kontrollen
- mangelhafte Personalhygiene
- durchgeführte Bußgeldverfahren
Keiner der teilweise gravierenden, aus Verbrauchersicht ekelerregenden Mängel wurde von Amts wegen veröffentlicht.
Für Mai bis Oktober 2021 finden sich auf dem Landesportal Schleswig-Holstein (siehe
https://www.schleswig-holstein.de/DE/...) ingesamt nur 3 veröffentlichte Verstöße (aufgerufen am 08.10.2021):
- 06.05.2021 betreffend Sonnenblumenkerne mit Schale
- 30.06.2021 betreffend ein Alleinfuttermittel für Mastschweine
- 06.08.2021 betreffend ein Mineralfuttermittel für Milchkühe
Diese Zahlen sprechen für sich. Verbraucherschutz? Fehlanzeige!
Dazu kommt, dass diese Veröffentlichungen nach 6 Monaten gelöscht werden. Bei teilweise jahrelangen Abständen zwischen Lebensmittelkontrollen könnten Verbraucher also auch dann keinen Eindruck in die Lebensmittelhygiene Schleswig-Holsteiner Betriebe erlangen, wenn VIG-relevante Verstöße veröffentlicht würden. Was aber ohnehin nicht der Fall ist.
Von der Auffindbarkeit von Informationen einmal abgesehen. Nicht einmal nach Betrieben kann gesucht werden. Ich kann nur hoffen, dass für diese Fehlkonstruktion ein:e Schülerpraktikant:in verantwortlich war und keine Steuergelder sinnfrei verschwendet wurden. Benutzerfreundlichkeit sieht anders aus – beispielsweise so wie bei FragDenStaat. Oder wie auf der der Webseite der Veterinär- und Lebensmittelaufsicht des Bezirksamtes Pankow von Berlin.
Obwohl: Bei der geringen Anzahl von Veröffentlichungen kann auf eine Suche auch verzichtet werden.
Damit dürfte vermutlich geklärt sein, warum diese vom MJEVG betriebene Internetseite selten besucht wird - angeblich hat eine stichprobenhafte Auswertung gerade einmal 21 Seitenaufrufe pro Woche ergeben.
An mangelndem Verbraucherinneninteresse liegt es nicht.
Ihr Verweis auf die Homepage des Verbraucher"schutz"ministeriums Schleswig-Holstein ist damit nicht mehr als herumgebarschel.
Ergänzung: Bereits einen Tag später (am 09.10.2021) wurden die oben aufgeführten Verstöße gemäß gemäß § 40 Absatz 1a Ziffer 1 LFGB nicht mehr angezeigt. Dafür wurden nun 4 Verstöße gemäß § 40 Absatz 1a Ziffer 3 LFGB angezeigt. Verstöße gemäß § 40 Absatz 1a Ziffer 2 LFGB waren bei beiden Aufrufen ohne Meldungen. Nicht einmal die 6-Monats-Frist wird eingehalten? Ebenfalls unprofessionell.
Schleswig-Holsteiner Behörden, die über Frag den Staat gestellte Anfragen beantworten, lassen Ihre Agumentation grundsätzlich absurd erscheinen.
Wenn meine Daten an den betreffenden Betrieb weitergeben wurden oder werden, möchte ich von ihnen schriftlich darüber informiert werden, auch wenn dies nach Abschluss meiner Anfrage erfolgt.
Im Falle einer Weitergabe möchte ich eine Kopie aller beteiligten Schriftstücke erhalten. Personenbezogene Daten können geschwärzt werden.
Bitte bestätigen Sie mir das rechtsverbindlich zur Vermeidung unnötiger Nachfragen.
Eine "Beteiligung Dritter" liegt m. E. nicht vor, da Ihre Behörde den Verwaltungsakt nur simuliert.
Mit Ihrem Bescheid decken Sie Betriebe mit Schimmel im Kühlraum, Gammelfleisch im Döner, Schaben in allen Wachstumsstadien, mangelnder Personalhygiene, ... Dadurch benachteiligen Sie Betriebe mit vorbildlicher Lebensmittelhygiene. Das dürfte auch wettbewerbsrechtlich problematisch sein.
Ich bitte um Empfangsbestätigung.
Mit freundlichen Grüßen,