Energiebedarfsausweis für Gebäude: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach EnEV 2014 §16 Abs. 2 beantrage ich die Herausgabe des

- Aktuell gültigen Energiebedarfsausweis für
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter.

Dem Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können.

Im Falle

1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist.
2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten.
3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken.

Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    28. September 2020
  • Frist
    30. Oktober 2020
  • 0 Follower:innen

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Lesen Sie hier die Auswertung des Klima-Gebäude-Checks!

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Klima-Gebäude-Check“ gestellt.

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Antrag nach dem BayUIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unter Verweis auf die Pf…
An Bayerisches Landessozialgericht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Energiebedarfsausweis für Gebäude: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof [#197953]
Datum
28. September 2020 11:16
An
Bayerisches Landessozialgericht
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem BayUIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach EnEV 2014 §16 Abs. 2 beantrage ich die Herausgabe des - Aktuell gültigen Energiebedarfsausweis für Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter. Dem Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können. Im Falle 1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist. 2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten. 3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 197953 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197953/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bayerisches Landessozialgericht
Sehr geehrteAntragsteller/in die unten stehende Anfrage des Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in leite ich Ihn…
Von
Bayerisches Landessozialgericht
Betreff
WG: Energiebedarfsausweis für Gebäude: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof [#197953]
Datum
5. Oktober 2020 15:35
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in die unten stehende Anfrage des Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in leite ich Ihnen mit der Bitte um Beantwortung weiter. Eine sachliche Zuständigkeit des Bayer. Landessozialgerichts ist nicht gegeben. Das Bayer. Landesssozialgericht entscheidet nach § 29 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) im zweiten Rechtszug über die Berufungen gegen die Urteile und über die Beschwerden gegen die sonstigen Entscheidungen der Sozialgerichte Bayerns. Mit freundlichen Grüßen

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Bayerisches Landessozialgericht
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage vom 28. September 2020 (Energiebedarfsausweis für Gebäude: Bayerischer …
Von
Bayerisches Landessozialgericht
Betreff
Energiebedarfsausweis für Gebäude: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof [#197953]
Datum
12. Oktober 2020 08:09
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage vom 28. September 2020 (Energiebedarfsausweis für Gebäude: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof [#197953]) hat den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erst am 5. Oktober 2020 erreicht. Hierzu kann ich Ihnen - unabhängig davon, ob ein Anspruch auf Auskunft nach dem BayUIG besteht - mitteilen, dass für das Gebäude des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in der Ludwigstraße 23, 80539 München kein Energiebedarfsausweis vorliegt. Die Ausstellung eines solchen bedarfsorientierten Ausweises ist gem. § 16 Abs. 5 der EnEV 2014 nicht notwendig, da es sich um ein denkmalgeschütztes Gebäude handelt. Mit freundlichen Grüßen