Energiebedarfsausweis für Gebäude: Klinikum Ansbach Escherichstraße 191522 Ansbach

Anfrage an: Stadt Ansbach

Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach §80 GEG beantrage ich die Herausgabe des

- Aktuell gültigen und vollständigen Energiebedarfsausweis für
Klinikum Ansbach
Escherichstraße 1
91522 Ansbach

Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter.

Dem vollständigen Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können. Hierbei sollte es sich nicht lediglich um den Aushang handeln, da bei diesem in der Regel Angaben fehlen.

Im Falle

1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist.
2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten.
3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken.

Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    5. Dezember 2020
  • Frist
    9. Januar 2021
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Klima-Gebäude-Check“-Anfrage haben:

Lesen Sie hier die Auswertung des Klima-Gebäude-Checks!

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Klima-Gebäude-Check“ gestellt.

Martin Berberich
Antrag nach dem BayUIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unter Verweis auf die…
An Stadt Ansbach Details
Von
Martin Berberich
Betreff
Energiebedarfsausweis für Gebäude: Klinikum Ansbach Escherichstraße 191522 Ansbach [#205057]
Datum
5. Dezember 2020 12:36
An
Stadt Ansbach
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem BayUIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach §80 GEG beantrage ich die Herausgabe des - Aktuell gültigen und vollständigen Energiebedarfsausweis für Klinikum Ansbach Escherichstraße 1 91522 Ansbach Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter. Dem vollständigen Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können. Hierbei sollte es sich nicht lediglich um den Aushang handeln, da bei diesem in der Regel Angaben fehlen. Im Falle 1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist. 2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten. 3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Martin Berberich Anfragenr: 205057 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205057/ Postanschrift Martin Berberich << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Martin Berberich
Stadt Ansbach
Sehr geehrter Herr Berberich, vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese wurden entsprechend an den zuständigen Sachbear…
Von
Stadt Ansbach
Betreff
AW: Energiebedarfsausweis für Gebäude: Klinikum Ansbach Escherichstraße 191522 Ansbach [#205057]
Datum
9. Dezember 2020 12:17
Status
Anfrage abgeschlossen
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29,8 KB


Sehr geehrter Herr Berberich, vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese wurden entsprechend an den zuständigen Sachbearbeiter weitergeleiten. Sie erhalten in Kürze eine Rückmeldung. Freundliche Grüße

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Stadt Ansbach
Sehr geehrter Herr Berberich, vielen Dank für Ihre Anfrage. Wir bedauern Ihnen mitteilen zu müssen, dass die Stad…
Von
Stadt Ansbach
Betreff
AW: Energiebedarfsausweis für Gebäude: Klinikum Ansbach Escherichstraße 191522 Ansbach [#205057]
Datum
16. Dezember 2020 09:36
Status
Logo_Stadt_Ansbach___800_Jahre.jpg
29,8 KB


Sehr geehrter Herr Berberich, vielen Dank für Ihre Anfrage. Wir bedauern Ihnen mitteilen zu müssen, dass die Stadt Ansbach nicht über die gewünschten Informationen verfügt. Der Wärmeschutznachweis von Bauvorhaben wird – selbst im Sonderbau – nicht durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft und ist daher auch nicht vorzulegen. Die Einhaltung der hierfür geltenden gesetzlichen Vorgaben und Anforderungen liegt in der Verantwortung des Bauherrn, Entwurfsverfassers und Unternehmers. Bitte wenden Sie sich daher mit Ihrer Anfrage direkt an das Klinikum Ansbach. Mit freundlichen Grüßen