Energiebedarfsausweis für Gebäude: Kriminalpolizeiinspektion Gera Amthorstraße 607545 Gera

Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach §80 GEG beantrage ich die Herausgabe des

- Aktuell gültigen Energiebedarfsausweis für
Kriminalpolizeiinspektion Gera
Amthorstraße 6
07545 Gera

Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter.

Dem Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können.

Im Falle

1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist.
2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten.
3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken.

Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    25. November 2020
  • Frist
    29. Dezember 2020
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Klima-Gebäude-Check“-Anfrage haben:

Lesen Sie hier die Auswertung des Klima-Gebäude-Checks!

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Klima-Gebäude-Check“ gestellt.

Anna-Katharina Frank
Antrag nach dem ThürUIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unter Verweis auf di…
An Staatsanwaltschaft Gera Details
Von
Anna-Katharina Frank
Betreff
Energiebedarfsausweis für Gebäude: Kriminalpolizeiinspektion Gera Amthorstraße 607545 Gera [#204440]
Datum
25. November 2020 15:07
An
Staatsanwaltschaft Gera
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem ThürUIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach §80 GEG beantrage ich die Herausgabe des - Aktuell gültigen Energiebedarfsausweis für Kriminalpolizeiinspektion Gera Amthorstraße 6 07545 Gera Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter. Dem Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können. Im Falle 1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist. 2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten. 3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft; Gebühren fallen somit nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Anna-Katharina Frank Anfragenr: 204440 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204440/ Postanschrift Anna-Katharina Frank << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anna-Katharina Frank

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Staatsanwaltschaft Gera
Energieausweis für Gebäude: Kriminalpolizeiinspektion Gera Amthortsraße 607545 Gera [#204440] Sehr geehrte Frau Fr…
Von
Staatsanwaltschaft Gera
Betreff
Energieausweis für Gebäude: Kriminalpolizeiinspektion Gera Amthortsraße 607545 Gera [#204440]
Datum
10. Dezember 2020 17:20
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Frank, in Ihrer E-Mail vom 25.11.2020 an die Staatsanwaltschaft Gera, die zuständigkeitshalber hierher zur Bearbeitung weitergeleitet wurde, erbaten Sie die „Herausgabe“ des „aktuell gültigen Energiebedarfsausweises für die Kriminalpolizeiinspektion Gera, Amthorstraße 6 in 07545 Gera“. Zu Ihrer Information teile ich Ihnen mit, dass das Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr grundsätzlich nicht über Energiebedarfsausweise verfügt. Für die verwalteten Objekte werden den einschlägigen Vorschriften gemäß allenfalls Energieverbrauchsausweise erstellt. Gemäß § 3 Abs. 2 S. 3 ThürUIG verweise ich darauf, dass vorhandene Energieausweise - so wie es § 15 Abs. 3 S. 2 EnEV vorsieht - im jeweiligen Objekt für jedermann zugänglich ausgehängt werden. Sollten Sie gleichwohl eine liegenschaftsbezogene Auskunft wünschen, wären für diese beantragte öffentliche Leistung nach § 12 Abs. 1 S. 1 ThürUIG gemäß § 12 Abs. 1 ThürUIG i.V.m. § 21 ThürVwKostG, Ziffern 1.2.1 u. 1.4.1.2 Anlage zu § 1 ThürAllgVwKostO zwingend Verwaltungskosten i.H.v. 16,00 Euro zu erheben, weil ein Ausnahmetatbestand von der Kostenerhebungspflicht nach § 12 ThürUIG nicht vorliegt. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn die Recherche ergibt, dass ein Energieausweis für das Objekt nicht vorliegt. Für den Fall, dass diese Antwort in irgend einer Weise veröffentlicht wird, möchte ich Sie bitten, eine konsequente Unkenntlichmachung aller personenbezogenen Daten sicherzustellen. Eine kurze Recherche auf dem von Ihnen verwendeten Internetportal hat gezeigt, dass dies nicht durchgängig erfolgt. Vor diesem Hintergrund behalte ich mir vor, die entsprechende Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften im Nachgang zu überprüfen. Mit freundlichen Grüßen