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Energiebedarfsausweis für Gebäude: Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Stadttor 1 40219 Düsseldorf

Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach §80 GEG beantrage ich die Herausgabe des

- Aktuell gültigen und vollständigen Energiebedarfsausweis für
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Stadttor 1
40219 Düsseldorf

Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter.

Dem vollständigen Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können. Hierbei sollte es sich nicht lediglich um den Aushang handeln, da bei diesem in der Regel Angaben fehlen.

Im Falle

1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist.
2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten.
3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken.

Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    9. Dezember 2020
  • Frist
    12. Januar 2021
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Klima-Gebäude-Check“-Anfrage haben:

Lesen Sie hier die Auswertung des Klima-Gebäude-Checks!

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Klima-Gebäude-Check“ gestellt.

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz NRW Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Un…
An Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Energiebedarfsausweis für Gebäude: Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Stadttor 1 40219 Düsseldorf [#205351]
Datum
9. Dezember 2020 16:43
An
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz NRW Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach §80 GEG beantrage ich die Herausgabe des - Aktuell gültigen und vollständigen Energiebedarfsausweis für Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Stadttor 1 40219 Düsseldorf Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter. Dem vollständigen Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können. Hierbei sollte es sich nicht lediglich um den Aushang handeln, da bei diesem in der Regel Angaben fehlen. Im Falle 1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist. 2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten. 3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 UIG NRW. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich bitte darum, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 205351 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205351/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Energiebedarfsausweis für Gebäude: Ministerium f…
An Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Energiebedarfsausweis für Gebäude: Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Stadttor 1 40219 Düsseldorf [#205351]
Datum
12. Januar 2021 01:17
An
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Energiebedarfsausweis für Gebäude: Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Stadttor 1 40219 Düsseldorf“ vom 09.12.2020 (#205351) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 205351 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205351/
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Energieausweis für die Liegenschaft Stadttor 1 Sehr geehrteAntragsteller/in anliegendes Schreiben zu Ihrer E-Mail…
Von
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Energieausweis für die Liegenschaft Stadttor 1
Datum
12. Januar 2021 07:20
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
566,6 KB
Nicht-öffentliche Anhänge:
Nachrichtvon10.65.36.41.eml
572,4 KB
PictureDeviceIndependentBitmap1.jpg
6,9 KB
PictureDeviceIndependentBitmap2.jpg
7,4 KB
PictureDeviceIndependentBitmap3.jpg
13,6 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in anliegendes Schreiben zu Ihrer E-Mail vom 10.12.2020 übersende ich Ihnen zu Ihrer Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Energieausweis für die Liegenschaft Stadttor 1 [#205351] Sehr geehrteAntragsteller/in ich bedanke mich für Ih…
An Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Energieausweis für die Liegenschaft Stadttor 1 [#205351]
Datum
25. Januar 2021 10:45
An
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bedanke mich für Ihre Antwort vom 12.01.2021, kann Ihre Antwort jedoch leider nicht nachvollziehen. Sie schreiben, dass ein Energieausweis in Ihrem Gebäude aushängt, also liegt dieser m. E. Ihrer Behörde vor. Ich bitte daher um nähere Erläuterung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 205351 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205351/
<< Anfragesteller:in >>
AW: Energieausweis für die Liegenschaft Stadttor 1 [#205351] Az.: I.8 Sehr << Anrede >> auf meine Rü…
An Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Energieausweis für die Liegenschaft Stadttor 1 [#205351]
Datum
21. Februar 2021 01:55
An
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Az.: I.8 Sehr << Anrede >> auf meine Rückfrage vom 25.01.2021 zur o. a. Informationsfreiheitsanfrage habe ich bislang keine Antwort erhalten. Ich bitte daher weiterhin um Erläuterung zum angegebenen Sachverhalt. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 205351 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205351/
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
AW: Spam: AW: Energieausweis für die Liegenschaft Stadttor 1 [#205351] Sehr Antragsteller/in Bezug nehmend auf Ih…
Von
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Spam: AW: Energieausweis für die Liegenschaft Stadttor 1 [#205351]
Datum
26. Februar 2021 09:23
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in Bezug nehmend auf Ihre u.a. E-Mail teile ich mit, dass nachdem im Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen ein Energieausweis nicht vorliegt, keine Verpflichtung dem Bürgerbegehren zu entsprechen besteht. Eine Vorlagepflicht nach dem UIG besteht nur für solche Informationen, die tatsächlich vorliegen. Im Sinne des UIG liegen Informationen dann vor, wenn die Behörde entweder selber über diese verfügt oder die Information für sie bereitgehalten werden, also wenn die Behörde einen Anspruch auf Übermittlung der Informationen hat. Ein solcher Anspruch des Mieters gegen den Vermieter besteht nach dem im November 2020 in Kraft getretenen GEG nur im Rahmen einer Neuvermietung, nicht aber im Rahmen eines bestehenden Mietverhältnisses. Die vorherige Rechtslage (maßgeblich die Regelungen der Energiesparverordnung) sah einen solchen Anspruch nicht vor, sondern nur die Verpflichtung, den Energieausweis zugänglich zu machen. Dieser Verpflichtung ist der Vermieter des Stadttors mit dem Aushang im Foyer nachgekommen. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht. Mit freundlichem Gruß

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AW: Spam: AW: Energieausweis für die Liegenschaft Stadttor 1 [#205351] Sehr << Anrede >> ich bedanke …
An Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Spam: AW: Energieausweis für die Liegenschaft Stadttor 1 [#205351]
Datum
26. Februar 2021 22:16
An
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bedanke ich für die ergänzende Auskunft. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 205351 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205351/