Energiebedarfsausweis für Gebäude: Rathaus Nersingen

Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach §80 GEG beantrage ich die Herausgabe des

- Aktuell gültigen und vollständigen Energiebedarfsausweis für
Rathaus Nersingen

Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter.

Dem vollständigen Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können. Hierbei sollte es sich nicht lediglich um den Aushang handeln, da bei diesem in der Regel Angaben fehlen.

Im Falle

1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist.
2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten.
3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken.

Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    7. Oktober 2021
  • Frist
    9. November 2021
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Klima-Gebäude-Check“-Anfrage haben:

Lesen Sie hier die Auswertung des Klima-Gebäude-Checks!

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Klima-Gebäude-Check“ gestellt.

Thomas Greil
Antrag nach dem BayUIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unter Verweis auf die…
An Gemeinde Nersingen - Landkreis Neu-Ulm- Details
Von
Thomas Greil
Betreff
Energiebedarfsausweis für Gebäude: Rathaus Nersingen [#230684]
Datum
7. Oktober 2021 10:56
An
Gemeinde Nersingen - Landkreis Neu-Ulm-
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem BayUIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach §80 GEG beantrage ich die Herausgabe des - Aktuell gültigen und vollständigen Energiebedarfsausweis für Rathaus Nersingen Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter. Dem vollständigen Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können. Hierbei sollte es sich nicht lediglich um den Aushang handeln, da bei diesem in der Regel Angaben fehlen. Im Falle 1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist. 2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten. 3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Thomas Greil Anfragenr: 230684 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/230684/ Postanschrift Thomas Greil << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Thomas Greil

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Gemeinde Nersingen - Landkreis Neu-Ulm-
Sehr geehrter Herr Greil, herzlichen Dank für Ihre Anfrage über das Portal "fragdenstaat.de". In Ihrer Anfrage b…
Von
Gemeinde Nersingen - Landkreis Neu-Ulm-
Betreff
WG: Energiebedarfsausweis für Gebäude: Rathaus Nersingen [#230684]
Datum
12. Oktober 2021 11:48
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Greil, herzlichen Dank für Ihre Anfrage über das Portal "fragdenstaat.de". In Ihrer Anfrage beziehen Sie sich auf einen Energiebedarfsausweis nach §80 GEG. Lt. §80 (2) GEG ist ein Energiebedarfsausweis nur dann notwendig, wenn bei bestehenden Gebäuden Änderungen im Sinne des § 48 GEG ausgeführt werden. Nachdem an unseren Gebäuden keine Änderungen nach § 48 GEG Anlage 7 durchgeführt wurden, sind wir auch nicht verpflichtet einen Energiebedarfsausweis für unsere Gebäude erstellen zu lassen. Wir sind momentan in den Vorbereitungen zur Planung von umfangreichen Sanierungsmaßnahmen an unseren Gebäuden. Sollten sich die politischen Entscheidungsträger für entsprechende Sanierungsmaßnahmen durchringen können, werden hierfür selbstverständlich energetische Berechnungen zum Jahres-Primärenergiebedarf, Transmissionswärmeverlusten, zum sommerlichen Wärmeschutz, zur Anlagentechnik, zum Anteil erneuerbarer Energien sowie allen anderen erforderlichen Anforderungen des GEG durchgeführt. Bezugnehmend auf §4 (2) GEG - Vorbildfunktion der öffentlichen Hand - wird die Gemeindeverwaltung bei einer grundlegenden Renovierung gemäß § 52 (2) prüfen, ob und in welchem Umfang Erträge durch die Errichtung einer im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude stehenden Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie oder durch solarthermische Anlagen zur Wärme- und Kälteerzeugung erzielt und genutzt werden können. Nachdem Ihnen unsere Gebäude bestens bekannt sein dürften, haben Sie mit Sicherheit auch festgestellt, dass sämtliche Dachflächen mit entsprechender Orientierung bereits mit Solarmodulen ausgestattet sind und somit eine gute Grundlage für den entsprechenden Nachweis erneuerbarer Energien bereits gelegt wurde. Sobald die oben angesprochenen Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen sind, die entsprechenden Energiebedarfsausweise (mit Registriernummer) vorliegen, dürfen Sie gerne einen Termin zur Einsicht der ausführlichen Berechnungsunterlagen mit uns vereinbaren. Wie Ihnen sicherlich bekannt sein dürfte erstrecken sich diese Berechnungsunterlagen nicht nur über mehrere Seiten, sondern beinhalten auch Planunterlagen. Damit Sie die Berechnungen nachvollziehen und ggf. auf Plausibilität prüfen können benötigen Sie hierzu eben auch die notwendigen Planunterlagen. Aufgrund unserer Geschäftsordnung werden Unterlagen dieser Art aus verschiedenen Gründen nicht versendet. Diese Unterlagen können Sie dann wie angesprochen bei uns vor Ort einsehen. Von daher bitten wir um Verständnis, dass wir Punkt 3 Ihrer Anfrage nur gegen vorheriger Terminvereinbarung ermöglichen können. Wir sind uns bewusst, dass der öffentlichen Hand eine gewisse Vorbildfunktion zugrunde gelegt wird und werden die entsprechenden Teile des Ausweises nach Erhalt auch am öffentlichen Aushang der entsprechenden Gebäude aushängen bzw. veröffentlichen. Wir sehen Ihre Anfragen damit als hinreichend beantwortet an. Mit freundlichen Grüßen