Genehmigungsvorbehalte durch Oberste Landesbehörde im Bereich StVO

1) Schreiben in denen geregelt ist, ob nach Maßgabe des
Landesrechts die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der
höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine
andere Stelle übertragen werden

Eine Übertragung der Zuständigkeiten ist nach § 44 StVO möglich. Es ist aber unklar, ob dies in Bayern erfolgt ist.

2) Schreiben, in denen geregelt ist, dass ggf. die Zustimmung der obersten Landesbeörde nach der StVO nicht erforderlich ist.

Ein Erfordernis der Zuständigkeit liegt z.B. laut StVO vor, wenn außerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit mehr als 100km/h betragen soll (vgl. § 45 StVO) oder wenn Verkehrszeichen angeordnet werden sollen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben (vgl. VWV zu §§ 39 bis 43) oder wenn bestimmte Verkehrszeichen aufgestellt werden sollen (vgl. Aufzählung in VWV zu § 45 StVO).

Begründung: Um als Verkehrsteilnehmer (persönliche Betroffenheit) herauszufinden, ob eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung rechtmäßig erlassen wurde und alle erforderlichen Behörden angehört wurden und zugestimmt haben, benötige ich diese Auskunft.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    25. Juli 2020
  • Frist
    29. August 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) Schreiben in d…
An Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Genehmigungsvorbehalte durch Oberste Landesbehörde im Bereich StVO [#193518]
Datum
25. Juli 2020 14:05
An
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Schreiben in denen geregelt ist, ob nach Maßgabe des Landesrechts die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden Eine Übertragung der Zuständigkeiten ist nach § 44 StVO möglich. Es ist aber unklar, ob dies in Bayern erfolgt ist. 2) Schreiben, in denen geregelt ist, dass ggf. die Zustimmung der obersten Landesbeörde nach der StVO nicht erforderlich ist. Ein Erfordernis der Zuständigkeit liegt z.B. laut StVO vor, wenn außerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit mehr als 100km/h betragen soll (vgl. § 45 StVO) oder wenn Verkehrszeichen angeordnet werden sollen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben (vgl. VWV zu §§ 39 bis 43) oder wenn bestimmte Verkehrszeichen aufgestellt werden sollen (vgl. Aufzählung in VWV zu § 45 StVO). Begründung: Um als Verkehrsteilnehmer (persönliche Betroffenheit) herauszufinden, ob eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung rechtmäßig erlassen wurde und alle erforderlichen Behörden angehört wurden und zugestimmt haben, benötige ich diese Auskunft.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 193518 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193518/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Genehmigungsvorbehalte durch Oberste Landesbehör…
An Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Genehmigungsvorbehalte durch Oberste Landesbehörde im Bereich StVO [#193518]
Datum
29. August 2020 10:49
An
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Genehmigungsvorbehalte durch Oberste Landesbehörde im Bereich StVO“ vom 25.07.2020 (#193518) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 193518 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193518/
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Sehr geehrteAntragsteller/in die anliegende Eingabe übersenden wir m.d.B.u. Beantwortung in eigener Zuständigkeit…
Von
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Betreff
WG: Genehmigungsvorbehalte durch Oberste Landesbehörde im Bereich StVO [#193518]
Datum
31. August 2020 09:45
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
AWGenehmigungsvorbehaltedurchObersteLand.eml
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Sehr geehrteAntragsteller/in die anliegende Eingabe übersenden wir m.d.B.u. Beantwortung in eigener Zuständigkeit. Der Antragsteller wurde über die Abgabe durch Cc informiert. Die Anfrage vom 25.07.20 wurde zuständigkeitshalber an das StMI Sachgebiet C4 abgegeben. Mit freundlichen Grüßen
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Sehr geehrteAntragsteller/in allgemeine Informationen betreffend der Regelung des fließenden und des ruhenden Ve…
Von
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Betreff
Genehmigungsvorbehalte durch Oberste Landesbehörde im Bereich StVO
Datum
31. August 2020 12:50
Status
Warte auf Antwort
image001.jpg
3,0 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in allgemeine Informationen betreffend der Regelung des fließenden und des ruhenden Verkehrs sowie der Verkehrsregelung durch Beschilderung in Bayern können Sie unter folgendem Link finden können: BayernPortal: Straßenverkehr; Regelung des fließenden und des ruhenden Verkehrs, Verkehrsregelung durch Beschilderung<http://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/95220739319> Die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörden in Bayern richtet sich auf Landesebene nach den folgend genannten Regelungen (jeweils als Link zitiert): Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk)<https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayZustGVerk> Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk)<https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayZustVVerk> Soweit Regelungen zu Zustimmungs- und Einvernehmensvorbehalten bestehen, stellen diese Verwaltungsinterna dar und führen zu keinen abweichenden Zuständigkeiten für die zu treffende Sachentscheidungen, wie etwa bei der Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Auskunft. Leider haben Sie mir die von mir beantragten Dokument…
An Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Genehmigungsvorbehalte durch Oberste Landesbehörde im Bereich StVO [#193518]
Datum
2. September 2020 10:25
An
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Auskunft. Leider haben Sie mir die von mir beantragten Dokumente nicht zukommen lassen und auch keine Gründe genannt, warum Sie mir diese nicht zukommen lassen wollen. Mir wäre auch nicht bekannt, dass es ein Ablehnungsgrund ist, dass ich "Verwaltungsinterna" angefragt habe. Ich verweise u.a. darauf, dass bei Verkehrsschauen, bei denen die zuständigen Straßenverkehrsbehörden regelmäßig straßenverkehrsrechtliche Anordnungen treffen, Sachkundige aus Kreisen der Radfahrer, der Fußgänger und der Kraftfahrer zu beteiligen sind. Insofern ist es für diese Sackundigen z.B. von Relevanz zu erfahren, für welche Verkehrszeichen eine Zutimmung der obersten Verkehrsbehörde erforderlich ist, da dies bei der Beratung der Straßenverkehrsbehörden ein notwendiges Vorwissen ist, um diese sachkundig zu beraten, damit die Anordnung auch formal korrekt erlassen wird. Dies sollte auch in Ihrem Interesse sein. Ich verweise auch darauf, dass andere Bundesländer zu dem Thema bereitwillig Auskunft geben: https://fragdenstaat.de/anfrage/genehmigungsvorbehalte-durch-oberste-landesbehorde-im-bereich-stvo/ https://fragdenstaat.de/anfrage/genehmigungsvorbehalte-durch-oberste-landesbehorde-im-bereich-stvo-2/ https://fragdenstaat.de/anfrage/genehmigungsvorbehalte-durch-oberste-landesbehorde-im-bereich-stvo-3/ https://fragdenstaat.de/anfrage/genehmigungsvorbehalte-durch-oberste-landesbehorde-im-bereich-stvo-4/ https://fragdenstaat.de/anfrage/genehmigungsvorbehalte-durch-oberste-landesbehorde-im-bereich-stvo-5/ Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 193518 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193518/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Genehmigungsvorbehalte durch Oberste Landesbehör…
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Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Genehmigungsvorbehalte durch Oberste Landesbehörde im Bereich StVO [#193518]
Datum
12. September 2020 15:11
An
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Genehmigungsvorbehalte durch Oberste Landesbehörde im Bereich StVO“ vom 25.07.2020 (#193518) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 15 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 193518 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193518/
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Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Genehmigungsvorbehalte durch Oberste Lan…
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Betreff
AW: Genehmigungsvorbehalte durch Oberste Landesbehörde im Bereich StVO [#193518]
Datum
6. Februar 2021 11:00
An
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Status
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Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Genehmigungsvorbehalte durch Oberste Landesbehörde im Bereich StVO“ vom 25.07.2020 (#193518) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 162 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 193518 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193518/
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Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Genehmigungsvorbehalte durch Oberste Landesbehö…
An Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Genehmigungsvorbehalte durch Oberste Landesbehörde im Bereich StVO [#193518]
Datum
7. August 2021 12:18
An
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Genehmigungsvorbehalte durch Oberste Landesbehörde im Bereich StVO“ vom 25.07.2020 (#193518) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 344 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 193518 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193518/
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Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Datenschutz-, Umwelt- und Verbr…
An Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Genehmigungsvorbehalte durch Oberste Landesbehörde im Bereich StVO“ [#193518]
Datum
7. August 2021 12:24
An
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Datenschutz-, Umwelt- und Verbraucherinformationsgesetz Bayern (BUIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/193518/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil kein zulässiger Ablehnungsgrund für meine Anfrage angegeben wurde und meine Anfrage im Prinzip einfach nicht bearbeitet wird. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anhänge: - 193518.pdf - 2020-08-31_1-AWGenehmigungsvorbehaltedurchObersteLand.eml - 2020-08-31_1-image001.png - 2020-08-31_1-image002.gif - 2020-08-31_1-image003.gif - 2020-08-31_1-image004.gif - 2020-08-31_2-image001.jpg Anfragenr: 193518 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193518/
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Leider ist keinen Eingang der von Ihnen angesprochenen Anfrag…
Von
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Betreff
AW: Genehmigungsvorbehalte durch Oberste Landesbehörde im Bereich StVO [#193518]
Datum
9. August 2021 07:28
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Leider ist keinen Eingang der von Ihnen angesprochenen Anfrage, vom 25.07.2020 bei uns registriert. Die "StVO" fällt in die Zuständigkeit des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration. Bitte wenden Sie sich direkt an das Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration. <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Auskunft vom 2.9.2020. Leider haben Sie mir die von mir beantr…
An Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Genehmigungsvorbehalte durch Oberste Landesbehörde im Bereich StVO [#193518]
Datum
9. August 2021 12:10
An
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Auskunft vom 2.9.2020. Leider haben Sie mir die von mir beantragten Dokumente nicht zukommen lassen und auch keine Gründe genannt, warum Sie mir diese nicht zukommen lassen wollen. Mir wäre auch nicht bekannt, dass es ein Ablehnungsgrund ist, dass ich "Verwaltungsinterna" angefragt habe. Ich verweise u.a. darauf, dass bei Verkehrsschauen, bei denen die zuständigen Straßenverkehrsbehörden regelmäßig straßenverkehrsrechtliche Anordnungen treffen, Sachkundige aus Kreisen der Radfahrer, der Fußgänger und der Kraftfahrer zu beteiligen sind. Insofern ist es für diese Sackundigen z.B. von Relevanz zu erfahren, für welche Verkehrszeichen eine Zustimmung der obersten Verkehrsbehörde erforderlich ist, da dies bei der Beratung der Straßenverkehrsbehörden ein notwendiges Vorwissen ist, um diese sachkundig zu beraten, damit die Anordnung auch formal korrekt erlassen wird. Dies sollte auch in Ihrem Interesse sein. Ich verweise auch darauf, dass andere Bundesländer zu dem Thema bereitwillig Auskunft geben: https://fragdenstaat.de/anfrage/genehmigungsvorbehalte-durch-oberste-landesbehorde-im-bereich-stvo/ https://fragdenstaat.de/anfrage/genehmigungsvorbehalte-durch-oberste-landesbehorde-im-bereich-stvo-2/ https://fragdenstaat.de/anfrage/genehmigungsvorbehalte-durch-oberste-landesbehorde-im-bereich-stvo-3/ https://fragdenstaat.de/anfrage/genehmigungsvorbehalte-durch-oberste-landesbehorde-im-bereich-stvo-4/ https://fragdenstaat.de/anfrage/genehmigungsvorbehalte-durch-oberste-landesbehorde-im-bereich-stvo-5/ Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 193518 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193518/
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Sehr Antragsteller/in bitte entschuldigen Sie die späte Antwort. Zu Ihrer Nachfrage möchten wir darauf hinweisen…
Von
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Betreff
WG: Genehmigungsvorbehalte durch Oberste Landesbehörde im Bereich StVO [#193518]
Datum
17. August 2021 13:15
Status
Sehr Antragsteller/in bitte entschuldigen Sie die späte Antwort. Zu Ihrer Nachfrage möchten wir darauf hinweisen, dass es für den formell-rechtmäßigen Vollzug der Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) insbesondere auch darauf ankommt, dass Entscheidungen durch die zuständige Behörde getroffen werden. Die zur Bestimmung der Zuständigkeit maßgeblichen Vorschriften haben wir Ihnen genannt. Ob und gegebenenfalls welche weitere Behörde im Innenverhältnis von der zuständige Behörde vor dem Erlass einer Entscheidung im Einzelfall im Wege eines Genehmigungs- oder Erlaubnisvorbehalts zu beteiligen ist, kann und darf keinen Einfluss auf die Sachentscheidung nehmen. Die Sachentscheidung hat sich ausschließlich – und ungeachtet der handelnden Behörde(n) – an den materiell-rechtlichen Vorgaben bspw. der StVO zu orientieren. Insofern können wir nicht nachvollziehen, welche Bedeutung die Kenntnis ggf. bestehender (formeller) Genehmigungs- oder Erlaubnisvorbehalte für die (materielle) Beurteilung von Lebenssachverhalten im Rahmen von Verkehrsschauen für daran beteiligte Sachkundige aus Kreisen der Radfahrer, der Fußgänger und der Kraftfahrer haben soll. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit entsprechender behördlicher Entscheidungen ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> wenn z.B. Bürger bei Verkehrsschauen als sachkundige Privatpersonen mitwirken, dann…
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Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Genehmigungsvorbehalte durch Oberste Landesbehörde im Bereich StVO [#193518]
Datum
20. August 2021 10:57
An
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> wenn z.B. Bürger bei Verkehrsschauen als sachkundige Privatpersonen mitwirken, dann kommt natürlich die Frage auf, ob eine Anordnung, die nach materieller Beurteilung zulässig bzw. erforderlich ist, auch formell sofort erfolgen darf oder ob erst noch die Zustimmung einer weiteren Behörde einzuholen ist. Von daher besteht mein Interesse, wann diese Zustimmung erforderlich ist. Ohne dies zu wissen, können Bürger die zuständigen Behörden nicht kundig beraten. Allein aus der Tatsache, dass diese Privatpersonen bei Verkehrsschauen beraten sollen, wird deutlich, dass es kein reines Innenverhältnis ist. Es ist auch nicht zielführend als Bürger über den Klageweg herauszufinden, ob die Anordnung auch die formalen rechtlichen Erfordernisse erfüllt. Es sollte im Sinne des Freistaates Bayern sein, dass alle Beteiligten bei Verkehrsschauen wissen, welche formalen Regeln einzuhalten sind. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 193518 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193518/
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Für die Prüfung hinsichtlich der von Ihnen erbetenen Aus…
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Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Betreff
Genehmigungsvorbehalte durch Oberste Landesbehörde im Bereich StVO [#193518]
Datum
23. September 2021 15:06
Status
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Für die Prüfung hinsichtlich der von Ihnen erbetenen Auskunft hinsichtlich der hiesigen Allgemeinen Hinweise StVO betr. Zustimmungs- und Einvernehmensvorbehalte bitte ich Sie, mit Blick auf § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Ihr konkretes, nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtetes Zugangsinteresses nochmals kurz darzustellen. Dieses ist nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 glaubhaft darzulegen. Aus der bisherigen Kommunikation geht für uns nicht schlüssig hervor, ob Ihr persönliches Zugangsinteresse in einer (ggf. regelmäßigen) Beratungs- bzw. Unterstützungstätigkeit bayerischer Straßenverkehrsbehörden begründet liegt oder in einer allgemeinen oder speziellen Betroffenheit von (einer) straßenverkehrsrechtliche(n) Anordnungen in Bayern deren Rechtmäßigkeit durch Sie in Frage gestellt wird. Für eine entsprechende kurze Klarstellung bedanken wir uns und sagen Ihnen im Anschluss eine kurzfristige Prüfung und Entscheidung über Ihr Auskunftsersuchens zu. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> bei mir geht es um eine allgemeine Beratungstätigkeit z.B. im Rahmen von Verkehrssc…
An Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Genehmigungsvorbehalte durch Oberste Landesbehörde im Bereich StVO [#193518]
Datum
3. Oktober 2021 13:13
An
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
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Sehr << Anrede >> bei mir geht es um eine allgemeine Beratungstätigkeit z.B. im Rahmen von Verkehrsschauen. Das Beispiel der Klage hatte ich nur beispielhaft angefügt und trifft auf mich NICHT zu. Es wäre auch nicht zielführend, seine Klage auf einen etwaigen formellen Fehler zu stützen, weil dieser Fehler ja sofort von der zuständigen Behörde geheilt werden kann, indem die Zustimmung der Aufsichtsbehörde ggf. nachgeholt wird. Insofern haben Sie natürlich recht, dass bei der Sachentscheidung das formelle keine Rolle spielt. Dennoch ist es aber für die Straßenverkehrsbehörden wichtig zu wissen, welche Entscheidungen bei einer Verkehrsschau gefasst werden können und zu welchen Entscheidungen man zusätzlich noch die Zustimmung der höheren Behörden einholen muss. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 193518 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193518/

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