Handlungsempfehlung zu Personen, die Polizeieinsätze filmen

Anfrage an: Polizei Berlin

Die unter Punkt 10 Drucksache des Abgeordnetenhauses 19/12049 genannten Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Personen, die Polizeieinsätze filmen, sowie ggf. weitere sich mit dem Sachverhalt befassende Dokumente.
vgl https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/SchrAnfr/S19-12049.pdf

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    4. März 2024
  • Frist
    6. April 2024
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die un…
An Polizei Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Handlungsempfehlung zu Personen, die Polizeieinsätze filmen [#301949]
Datum
4. März 2024 18:20
An
Polizei Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die unter Punkt 10 Drucksache des Abgeordnetenhauses 19/12049 genannten Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Personen, die Polizeieinsätze filmen, sowie ggf. weitere sich mit dem Sachverhalt befassende Dokumente. vgl https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/SchrAnfr/S19-12049.pdf
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 301949 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/301949/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizei Berlin
Guten Morgen << Antragsteller:in >> hinsichtlich Ihrer Anfrage nach dem IFG Berlin verweise ich auf d…
Von
Polizei Berlin
Betreff
AW: [extern] Handlungsempfehlung zu Personen, die Polizeieinsätze filmen [#301949]
Datum
5. März 2024 04:52
Status
Warte auf Antwort
Guten Morgen << Antragsteller:in >> hinsichtlich Ihrer Anfrage nach dem IFG Berlin verweise ich auf die inhaltsgleiche Anfrage bei "fragdenstaat" vom 10.09.2023 - [#288035] sowie den ergangenen Bescheid vom 18.09.2023. Beides online abrufbar. Sollten Sie hierzu auch einen ablehnenden Bescheid wünschen bitte ich um Angabe Ihrer Anschrift, damit eine weitere Bearbeitung erfolgen kann. Die Angabe ist erforderlich, um eine identifizierbare Zugänglichmachung eines Bescheides zu ermöglichen, da über IFG-Anträge in Form eines Verwaltungsaktes rechtlich beschieden wird. Sofern mir eine Antwort bis zum 11. März 2024 nicht vorliegt, bitte ich um Verständnis, dass eine weitere Bearbeitung nicht erfolgt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, zunächst vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ist Ihre Nachricht dahingehend zu verstehen, dass ein …
An Polizei Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [extern] Handlungsempfehlung zu Personen, die Polizeieinsätze filmen [#301949]
Datum
5. März 2024 21:10
An
Polizei Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, zunächst vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ist Ihre Nachricht dahingehend zu verstehen, dass ein ggf. zu erstellender Bescheid inhalts-, wenn nicht sogar wortgleich zu genanntem Bescheid der Anfrage bei fragdenstaat vom 10.09.2023 - [#288035] mit Bescheid vom 18.09.2023 wäre? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 301949 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/301949/
Polizei Berlin
Guten Morgen, genau so ist das zu verstehen. MfG Polizei Berlin PPr Just 43 – IFG Platz der Luftbrücke 6 12101…
Von
Polizei Berlin
Betreff
AW: [extern] AW: [extern] Handlungsempfehlung zu Personen, die Polizeieinsätze filmen [#301949]
Datum
6. März 2024 05:17
Status
Warte auf Antwort
Guten Morgen, genau so ist das zu verstehen. MfG Polizei Berlin PPr Just 43 – IFG Platz der Luftbrücke 6 12101 Berlin E-Mail: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, erneut bedanke ich mich ein weiteres Mal für Ihre schnelle Nachricht und möchte die Geschwindigkeit Ihr…
An Polizei Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [extern] AW: [extern] Handlungsempfehlung zu Personen, die Polizeieinsätze filmen [#301949]
Datum
6. März 2024 13:14
An
Polizei Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, erneut bedanke ich mich ein weiteres Mal für Ihre schnelle Nachricht und möchte die Geschwindigkeit Ihres Antwortverhaltens ausdrücklich loben. Im diskutierten Bescheid Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Schulungsunterlagen zu Videoaufnahmen (#288035) GeschZ. PPr Just 43 We – IFG 126.33 führen Sie im wesentlichen folgende Argumente an: - eine Herausgabe der Daten führte zu einer Gefährdung des Wohles des Bundes und seiner Länder (mit Verweis auf §11 IFG Bln), - durch eine Veröffentlichung dieser Handlungsempfehlungen würde polizeiliches Handeln vorhersehbar werden, - Aktenauskunft sei nicht möglich, solange ein Bekanntwerden mit der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung unvereinbar sei (mit Verweis auf §9 IFG Bln) und - eine beschränkte Akteneinsicht nach §12 IFG Bln käme nicht in Betracht, da nur noch Textfragmente ohne Informationsgehalt übrigblieben. Erlauben Sie mir hierzu einige Bemerkungen: 1. Die Verweigerung von Akten1 nach §11 IFG Bln setzt schwerwiegende Nachteile das Wohle des Bundes oder eines seiner Länder oder eine schwerwiegende Gefährdung des Gemeinwohls voraus. 2 Vor dem Hintergrund diverser aktueller verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen erscheint dieses Argument mindestens zweifelhaft. a) Im Jahre 2021 erging via fragdenstaat.de eine Anfrage3 nach dortigem IFG an das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste, in der die Dienstanweisung zur Trageweise von Distanzelektroimpulsgeräten (DEIG), umgangssprachlich Taser, erbeten wurde. Diese wurde unter Verweis auf §6a IFG NRW (inhaltlich identisch zu §11 IFG Bln) und die Einstufung als VS-NfD ablehnt und auch im Widerspruchsverfahren nicht anders beschieden. Das VG Düsseldorf erkannte für Recht, dass eine bloße Einstufung als VS-NfD kein alleiniger Hintergrundgrund zur Herausgabe sei und die Veröffentlichung dieser Dienstanweisung keine schwerwiegenden Nachteile für den Bund oder eines seiner Länder, sowie die Erfüllung der polizeilichen Aufgabenstellung darstelle. Die Kosten des Verfahrens wurden der Staatskasse auferlegt und das Dokument übersendet. 4 b) Am 18.08.2022 erging an Ihre Dienststelle via fragdenstaat.de eine Anfrage nach IFG Bln, in der die Herausgabe von Dokumenten zum Einsatz sogenannter Schmerzgriffe bzw. Nervendrucktechniken beantragt wurde. Ihre Dienststelle lehnte dies unter Berufung auf nicht vorhandene Dokumente ab und gab anschließend zu, dass Unterlagen als Geschäftsanweisung GA ZSE IV Nr. 3/2011 als VS – NfD vorliegen. Des Weiteren beriefen Sie sich auch hier auf § 11 IFG Bln und die angeblichen schwerwiegenden Nachteile. In Ihrer Dienststelle ist diese Angelegenheit auch unter dem GeschZ. PPr Just 43 We – IFG 111.22 dokumentiert. Wie mittlerweile öffentlich bekannt, hielt diese Begründung vor dem VG Berlin (Aktenzeichen VG 2 K 326/22) nicht stand und die Herausgabe der vorhandenen Daten wurde angeordnet. 5 c) Am 03.10.2020 erreichte Sie via fragdenstaat.de ein Antrag, der die Herausgabe der Einsatzunterlagen zur Räumung des Weinbergparks in vorangegangener Nacht beinhaltete. Zusammengefasst lehnte Ihre Dienststelle auch diesen Antrag unter Zuhilfenahme o.g. Begründung unter Ihrem GeschZ. Just 4 Gr – IFG 142.20 ab. Auch hier folgte das VG Berlin (Aktenzeichen VG 2 K 99/21) Ihren Argumenten nicht und die beantragten Daten sind mittlerweile öffentlich einsehbar. 6 Vor dem Hintergrund dieser drei beispielhaft genannten Verfahren ist es mir unerklärlich, wie die Herausgabe des Handlungsleitfadens zum Umgang mit Videoaufnahmen bei Polizeieinsätzen eine schwerwiegende Gefährdung des Bundes, seiner Länder oder des Gemeinwohls darstellen sollen, wenn selbst die Veröffentlichung von Dienstanweisungen zu DEIG, Schmerztechniken und Einsatzberichten offensichtlich genau dies eben nicht erfüllen. Da Ihre Dienststelle in den unter 1b) und 1c) genannten Verfahren die unterlegene Beklagte ist, überrascht Ihre angeführte, nahezu deckungsgleiche, Argumentation. 2. Bezüglich des vorgetragenen Ablehnungsgrunds nach §9 Abs. 1 IFG Bln rügte der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit bereits im unter 1c) genannten Fall: “Nach § 9 IFG ist für den Fall einer Ablehnung im Sinne von dessen Abs. 1 in der Tat Abs. 2 zu berücksichtigen, d. h. die Entscheidung der Behörde ist zwingend zu befristen (längstens drei Monate)”7. Eine solche Befristung fehlt und verletzt allein damit schon geltendes Recht. 3. Weiterhin stellt er fest: “Im Übrigen ist die - § 12 IFG widersprechende - Aussage zu den "Informationsfragmenten", die keinen Informationsgewinn für die Anfragenden ergeben würden, zweifelhaft, weil dies aus unserer Sicht nur vom Antragsteller selbst beurteilt werden kann; ggf. muss er damit leben, dass nur wenige Informationen übrigbleiben, für die er u. U. eine hohe Gebühr zahlen muss, weil geheimhaltungsbedürftige Teile unkenntlich zu machen oder abzutrennen waren. Jedenfalls ist eine solche Vorab-Einschätzung der Behörde für die Verpflichtung nach § 12 IFG nicht relevant.” 8 4. Es ist erstaunlich, dass das bürgerliche Interesse nach Informationen, um so die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und Kontrolle stattlichen Handelns möglich zu machen9, Ihrerseits keinerlei Erwägung findet. Oberlandesgerichte stellen im Einklang mit der Literatur regelmäßig fest, dass das Filmen von Polizeieinsätzen zulässig ist 10. Nur hierdurch konnten Missstände aufgedeckt und zivilgesellschaftliches Engagement gefördert werden. Der gewaltsame Tod des US-Amerikaners George Floyd und die entstandene Black-Lives-Matter-Bewegung seien hier nur als das eingängigste Beispiel genannt. Grundlegende Eckpfeiler unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung, wie die Gewaltenteilung mit (gegenseitiger) Kontrolle der Institutionen werden im von Ihnen genannten Bescheid ebenfalls nicht erkennbar. Eine handelsübliche Kommentierung zu Art. 20 GG kann hier helfen. Ich bitte Sie daher: - meinen Antrag unter den von mir genannten Gesichtspunkten erneut zu prüfen, bevor Belastungen durch ein aufwändiges Verwaltungsverfahren, inklusive möglicher richterlicher Entscheidungen, höchstwahrscheinlich zu Lasten der Staatskasse entstehen und - mir ergänzend zu meiner weiterhin bestehenden Anfrage mitzuteilen, in welcher Form (ausschließlich Papier / Papier und digital / falls (auch) digital – in welchem Format) das von mir beantragte Dokument vorliegt und mir dieses, alleine schon aus Gründen der Ressourcenschonung, digital zukommen zu lassen. Hierfür stehe ich Ihnen auch gerne unter die E-Mail-Adresse meines Klarnamens, <<E-Mail-Adresse>>, zur Verfügung. Sollte im weiteren Verfahren tatsächlich die begründete Notwendigkeit entstehen, Ihnen meine Zustelladresse mitzuteilen, werde ich dem natürlich nachkommen. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Vorgangs lasse ich diesen Vorgang - Der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und - Dem Bürger- und Polizeibeauftragten des Landes Berlin zur Kenntnisnahme und mit der Bitte um Vermittlung zukommen. -------------------------------- Fußnoten: 1 im Sinne von §3 Abs 2 IFG Bln 2 vgl. § 11 IFG Bln 3 vgl. https://fragdenstaat.de/a/219046 4 vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24. August 2023 – 29 K 5628/21; abrufbar unter https://fragdenstaat.de/dokumente/240251-2023-08-24-vg-urteil_geschwaerzt/ 5 vgl. https://fragdenstaat.de/blog/2023/08/31/so-lernt-die-berliner-polizei-schmerzgriffe/ 6 vgl. https://fragdenstaat.de/a/199265 7 aus: https://fragdenstaat.de/anfrage/polizeieinsatz-im-weinbergpark-210-3102020/ 8 ebenda 9 vgl. §1 IFG Bln 10 vgl. https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/filmen-polizei-einsaetze-video-aufnahme-dokumentation-nichtoeffentlich-beweis/ -------------------------------- Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 301949 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/301949/
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich bitte um Kenntnisnahme und Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Berl…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Handlungsempfehlung zu Personen, die Polizeieinsätze filmen“ [#301949]
Datum
6. März 2024 13:19
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Kenntnisnahme und Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/301949/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet.Die konkrete und ausführliche Begründung für meine Annahme finden Sie im Verlauf der Korrespondenz. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen jederzeit auch gerne unter <<E-Mail-Adresse>> zur Verfügung. Ich bedanke mich bereits vorab für Ihre Unterstützung und verbleibe Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 301949.pdf Anfragenr: 301949 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/301949/
Polizei Berlin
Guten Tag << Antragsteller:in >> da jeder IFG-Antrag einzeln zu betrachten und zu bearbeiten ist, ve…
Von
Polizei Berlin
Betreff
AW: [extern] AW: [extern] AW: [extern] Handlungsempfehlung zu Personen, die Polizeieinsätze filmen [#301949]
Datum
6. März 2024 13:48
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag << Antragsteller:in >> da jeder IFG-Antrag einzeln zu betrachten und zu bearbeiten ist, verzichte ich auf längere Ausführungen zu Ihren Einlassungen. Ein Vergleich von IFG-Anträgen mit unterschiedlichen Informationsbegehren verbietet sich jedoch. Nur kurz sei angemerkt, dass, zu Punkt 1a) die Herausgabe der begehrten Informationen in Ihrem Fall nicht aufgrund VS-NfD zu versagen wäre und zu Punkt 1b), es sich um ein offenes Verfahren handelt. Es ist hier noch keine richterliche Entscheidung ergangen. Des Weiteren verletzt eine fehlende Befristung (§ 9 Abs. 1 IFG) auch nicht zugleich geltendes Recht. Zu Punkt Nr. 4 bedanke ich mich recht herzlich für den Hinweis auf die handelsübliche Kommentierung zu Art 20 GG. Nur verkennen Sie, dass es hier ja nicht um die Rechtmäßigkeit des Filmes von Polizeieinsätzen geht, sondern um interne Informationen, die Sie dazu begehren. Wenn Sie einen rechtmittelfähigen Bescheid wünschen, benötige ich zur weiteren Bearbeitung ihre Anschrift. Es tut mir Leid, Ihnen keine andere Mitteilung machen zu können. Ich verbleibe trotzdem Mit freundlichen Grüßen
Polizei Berlin
Vermittlung bei Anfrage „Handlungsempfehlung zu Personen, die Polizeieinsätze filmen“ [#301949]
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Handlungsempfehlung zu Personen, die Polizeieinsätze filmen“ [#301949]
Datum
6. März 2024
Status
Warte auf Antwort
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
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<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre E-Mail vom 6. März 2024 [#301949] Guten Tag, vielen Dank für Ihre Nachricht. Urlaubsbedingt werde ich mi…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 6. März 2024 [#301949]
Datum
30. März 2024 14:35
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Nachricht. Urlaubsbedingt werde ich mich in der kommenden Woche bei Ihnen melden. Zu welchen Uhrzeiten sind Sie denn am besten erreichbar? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 301949 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/301949/
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
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