Empfangsbestätigung
Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.
Sehr
<< Antragsteller:in >>
Ihre Anfrage wurde heute endgültig bearbeitet und per Post an Sie
versandt. Diese ist somit abgeschlossen.
Saß
Regierungsamtmann
Landratsamt Forchheim
FB 31
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Am Streckerplatz 3
<< Adresse entfernt >>
Tel.: 09191-86-3101
Fax: 09191-86-88-3101
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<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> [#272815]" <
<Name und E-Mail-Adresse>>
11.03.2023 20:48 >>>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz
Guten Tag,
ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen
Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
ASIA Lilys Imbiss
Sattlertorstraße 7
<< Adresse entfernt >>
2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit
die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes
zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation
(Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten
Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG.
Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht
nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe
entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen
mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder
Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor
Übermittlung zu schwärzen.
Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den
Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder
anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren
solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des
entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie
Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“
oder „schwerwiegend“).
Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist
mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das
Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019
(Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und
ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine
umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt
hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S
1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt,
dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse
der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine
mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht
entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen
Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.
Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine
gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens
gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und
dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG
bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens
nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort
in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein,
leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich
weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen
Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist,
wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In
diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und
bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung
und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen