Sehr geehrter Herr Umbach-Spelz,
Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) auf Herausgabe von Informationen gemäß § 1 i. V. m § 2 Absatz 1 VIG ist am 25.09.2021 bei uns eingegangen.
Informationen zur Weitergabe Ihrer Daten:
Gemäß § 5 Absatz 2 Satz 4 VIG sind wir verpflichtet, auf Nachfrage des Lebensmittelunternehmers diesem Ihren Namen und Ihre Anschrift mitzuteilen. Ein Widerspruchsrecht nach Art 21 DSGVO besteht insoweit nicht, da die Verarbeitung dieser Daten entsprechend zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO.
Dieser Vorgehensweise haben Sie in Ihrer Nachricht über das Portal "Fragdenstaat" vom 30.09.2021 grundsätzlich zugestimmt.
Soweit wir bis zum 22.10.2021 von Ihnen keine gegenteilige Nachricht erhalten, bedeutet dies, dass auf Antrag dem Lebensmittelunternehmer Ihr Name und Ihre Anschrift offengelegt werden. Im Falle einer Auskunftserteilung erhalten Sie einen Abdruck unseres Schreibens.
Wir weisen darauf hin, dass der Anspruch des Lebensmittelunternehmers auf Mitteilung Ihrer Daten zeitlich nicht begrenzt ist. So kann der Antrag des Unternehmers etwa auch zu einem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem Sie die Informationen bereits erhalten haben. Eine Mitteilung an Sie liefe ins Leere, da eine Antragsrücknahme dann nicht mehr möglich ist.
Weiteres Verfahren bei Aufrechterhaltung Ihres Antrags:
Da der Betrieb über Ihren VIG-Antrag informiert wird, beträgt die gesetzlich festgelegte Frist zwei Monate (§ 5 Absatz 2 Satz 2 VIG).
Aufgrund der derzeitigen personellen Situation und der intern notwendigen Beteiligungen kann diese Frist ggf. nicht eingehalten werden.
Zudem kann der Betrieb gegen eine geplante Informationsgewährung Klage einreichen.
In diesem Fall kann die Information erst nach der Entscheidung des Gerichtes erfolgen.
Den Bescheid über die Informationsgewährung und die evtl. Information erhalten Sie auf dem Postweg.
Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass das Verbraucherschutzinformationsgesetz allein Auskunftsansprüche gegenüber Behörden umfasst, jedoch keine Aussage zur Zulässigkeit der Weiterverwendung der erhaltenen Informationen durch Sie als Antragsteller trifft.
Ob und wie Sie die Informationen weiterverwenden, liegt daher in Ihrer alleinigen Verantwortung und Risiko.
Hinweise zum Datenschutz:
Ihre personenbezogenen Daten (Name, Vorname und Kontaktdaten) werden durch das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen als verantwortliche Stelle erhoben, verarbeitet und gespeichert.
Die Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten ist gesetzlich vorgeschrieben. Rechts-grundlage der Verarbeitung dieser Daten ist § 4 Abs. 1 des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG).
Die Erhebung der personenbezogenen Daten dient ausschließlich dem Zweck der Beantwortung Ihrer Anfrage nach VIG.
Es erfolgt grundsätzlich keine Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten an Dritte.
Gemäß § 5 Abs. 2 S. 4 VIG sind wir jedoch verpflichtet, auf Nachfrage des Lebensmittelunternehmers diesem Ihren Namen und Ihre Anschrift mitzuteilen.
Ein Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO besteht insoweit nicht, da die Verarbeitung dieser Daten entsprechend zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO.
Ihre Daten werden für einen Zeitraum von 10 Jahren gespeichert und anschließend gelöscht.
Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen die Rechte aus Art. 15-18, 20, 21 zu:
Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten, Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch gegen die Verarbeitung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen,
Beschwerderecht beim Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz,
Recht auf Datenübertragbarkeit, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.
Weitere Informationen zur Datenverarbeitung und Datensicherheit erhalten Sie auf der Homepage des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen unter
https://www.lra-gap.de/de/datenschutz.html
Mit freundlichen Grüßen