Identitätsnachweis
Die Behörde verlangt offenbar, dass Sie ihr eine Kopie eines Personalausweises schicken. Dies ist nicht rechtens und das sollten Sie der Behörde mitteilen. Dazu können Sie unsere Antwortvorlage nutzen.
Sehr geehrtAntragsteller/in
ich nehme Bezug auf die E-Mail vom 30.01.2019, die uns über eine Plattform mit der Bezeichnung „Topf Secret“ erreichte und in der der Name Antragsteller/in Antragsteller/in ohne Nennung der persönlichen Anschrift angegeben und in der ein Antragsbegehren nach VIG formuliert ist [#48659].
Eine Antragsbearbeitung und Zurverfügungstellung von Unterlagen in elektronischer Form ist derzeit mangels der technischen Gegebenheiten nicht möglich, denn weder erreichte uns der Antrag mit Ihrem Namen über eine entsprechende elektronische Signatur noch könnten wir i. S. d. Art. 32 DS-GVO elektronisch Daten sicher übermitteln.
Abgesehen davon bitten wir ggf. um Beachtung der folgenden 4 Hinweise:
1.
Im Fall einer indentifizierbaren Antragstellung wäre zu erklären, dass Ihre Daten jederzeit gem. § 5 Absatz 4 VIG oder aber gem. § 28 VwVfG entsprechend herausgegeben werden können und es wäre die Beilegung einer Fotokopie der Vor- und Rückseite Ihres Personalausweises erforderlich.
2.
Das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) sieht ein Veröffentlichungsrecht der Antragsteller nicht vor.
3.
Für den Fall, dass Sie einen Antrag nach VIG identifizierbar und bearbeitungsfähig stellen und dem entsprochen werden würde und Sie beabsichtigen, die erhaltenen Informationen zum Aufbau einer Datenbank an Dritte, z. B. foodwatch, weiterzugeben, weise ich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.03.2018 (Az: BvF 1/13) hin. Danach ist es einer Behörde verboten, der Öffentlichkeit in einer Datenbank unternehmensbezogene Daten zeitlich unbegrenzt zugänglich zu machen. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass eine zeitliche Begrenzung der Veröffentlichung durch Gesetz geregelt werden muss (BVerfG - RD 58), wobei ein solches Gesetz bisher nicht in Kraft gesetzt wurde.
Die vom Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung aufgestellten Grundsätze können auch auf nicht behördliche Datenbanken - wie z.B. die von foodwatch geplante - angewandt werden. Betroffene Unternehmen können dagegen vorgehen. In diesen Streit kann auch derjenige verwickelt werden, welcher unternehmensbezogene Daten zum Aufbau einer Datenbank weitergegeben hat. Für den Fall einer Herausgabe von beantragten Informationen, obliegt Ihnen die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer weiteren Verwendung der Informationen selbst.
4.
Schließlich würden wir bereits vorab um Verständnis dafür bitten, dass im Fall eines identifizierbaren und bearbeitungsfähigen Antrags die weitere Bearbeitung Ihres Antrages etwas Zeit in Anspruch nehmen würde. Nach dem VIG - insbesondere § 5 Absätze. 1 und 4 Satz 2 - sind wir mindestens dazu verpflichtet, dem betroffenen Dritten vorab unsere Entscheidung bekannt zu geben und diesem einen ausreichenden Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen einzuräumen (§ 5 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, Absatz 4 Satz 2 VIG). Die von § 5 Absatz 2 VIG vorgegebene Bearbeitungsfrist stellt dabei lediglich eine Regelfrist dar, die in besonderen Fällen überschritten werden kann. Aufgrund der hohen Anzahl ähnlich gelagerter Informationsbegehren ist eine Überschreitung des in § 5 Absatz 2 VIG genannten Zeitraums unvermeidbar.
Mit freundlichen Grüßen