Sehr geehrtAntragsteller/in
Ihre Anfrage vom 02.02.19 ist bei uns elektronisch am 02.02.19 eingegangen. Wir werden diese prüfen und bescheiden.
Neben Ihrer Anfrage haben wir eine Vielzahl ähnlicher Anfragen erhalten.
Aufgrund der Tatsache, dass eine Beteiligung Dritter (Lebensmittelunternehmer, zu dem Sie die Anfrage gestellt haben) nötig ist, verlängert sich die Frist bis zur Bescheidung des Antrages auf zwei Monate (§ 5 (2) VIG Satz 2).
Entgegen Ihres Widerspruchs nach Artikel 21 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bezüglich der Datenweitergabe werden Sie darüber informiert, dass eine Sicherstellung der Anonymität des Antragstellers nicht möglich ist, da Dritte gemäß § 5 Abs. 2 VIG eine Berechtigung haben, auf Nachfrage Name sowie Anschrift des Antragstellers zu erfahren. In diesem Zusammenhang teilen wir Ihnen mit, dass dem Widerspruch gegen die Weitergabe der personenbezogenen Daten gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO nicht entsprechend abgeholfen werden kann, da sich die Datenübermittlung nach § 5 Abs. 2 VIG auf einer gesetzlichen Vorschrift begründet.
§ 5 Abs. 2 S. 4 VIG führt aus, dass eine gesetzliche Pflicht zur Herausgabe des Namens und der Anschrift des Antragstellers besteht, eine Bearbeitung des Antrages nur erfolgen kann, wenn von Beginn an keine Anonymität des Antragstellers vorliegt bzw. die Weitergabe an Dritte von Beginn an nicht mit Widerspruch untersetzt ist. Erst den Dritten anzuhören, darauf zu warten, ob dieser eine Offenlegung des Antragstellers begehrt und im Falle, dass er dies wünscht Ihnen die Entscheidungsmöglichkeit einzuräumen, von Ihrem Widerspruch der Weitergabe personenbezogener Daten Gebrauch zu machen, sehen wir im VIG nicht abgebildet.
Vor diesem Hintergrund weisen wir darauf hin, dass Sie zur Vermeidung der Weitergabe Ihrer Daten nach § 5 Abs. 2 S. 4 VIG Ihren Antrag zurückziehen können. Als Frist wird der 19.02.19 gewährt (Posteingang Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt).
Alternativ teilen Sie mit, dass Sie keine Anonymität gegenüber Dritten gewahrt haben möchten. Als Frist setze ich den 19.02.19 (Posteingang Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt). Anderenfalls ist eine Bearbeitung Ihres Antrags nicht möglich bzw. wird entsprechend ablehnend beschieden.
Sollten Sie bereit sein, dass Ihre Daten an Dritte weitergereicht werden, weise ich darauf hin, dass Ihre Daten verarbeitet werden. Nähere Hinweise finden Sie im „Merkblatt zum Datenschutz“ auf der Internetseite des Landratsamtes, Download-Bereich des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes.
Für die Bearbeitung der Anfrage sind grundsätzlich Gebühren und Auslagen zu erheben, ich gehe aber davon aus, dass die Auskunftserteilung nach dem VIG voraussichtlich gebühren- und auslagenfrei sein wird.
Sofern Sie den Antrag aufrecht erhalten bzw. von Ihrem Widerspruch zurücktreten, gestaltet sich das weitere Verfahren wird wie folgt: Es erfolgt eine Mitteilung an den betroffenen Lebensmittelunternehmer bezüglich Ihres Antrags in Verbindung mit der Möglichkeit der Stellungnahme (Anhörung) binnen einer Frist von zwei Wochen. Die Entscheidung über Ihren Antrag erfolgt im Anschluss und wird sowohl Ihnen als auch dem Lebensmittelunternehmer bekannt gegeben. Auf Nachfrage wird dem Lebensmittelunternehmer gemäß § 5 Abs. 2 VIG Ihr Name sowie Ihre Adresse zu mitgeteilt.
Nach der Bekanntgabe der Entscheidung nach § 5 Abs. 4 VIG wird dem Lebensmittelunternehmer eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, in welcher er die Möglichkeit hat, gegen die Entscheidung Rechtsmittel einzulegen. Nach Fristablauf wird Ihnen, soweit seitens des Lebensmittelunternehmers kein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt wurde, die beantragte Information gewährt. Im Falle der Beantragung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Lebensmittelunternehmer werden bis zum Ende dieses Verfahrens keine entsprechenden Informationen zur Verfügung gestellt.
Ich habe dieser mail eine Übermittlungs- und Lesebestätigung angefordert.
Mit freundlichen Grüßen