Kontrollbericht zu Bistro Bickenbach, Bickenbach

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Bistro Bickenbach
Darmstädter Straße 19
64404 Bickenbach

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. Januar 2019
  • Frist
    19. März 2019
  • Ein:e Follower:in

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Landkreis Darmstadt-Dieburg - Veterinäramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Bistro Bickenbach, Bickenbach [#44195]
Datum
16. Januar 2019 15:56
An
Landkreis Darmstadt-Dieburg - Veterinäramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Bistro Bickenbach Darmstädter Straße 19 64404 Bickenbach 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Personenbezogene Daten in den Informationen können Sie, soweit erforderlich, schwärzen. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Einer Weitergabe von personenbezogenen Daten an andere Dritte, insbesondere an den angesprochenen Betrieb, widerspreche ich ausdrücklich gemäß Art. 21 DSGVO. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landkreis Darmstadt-Dieburg - Veterinäramt
Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) Ihr Antrag vom 16.01.2019 auf Information über den Betrieb Bistr…
Von
Landkreis Darmstadt-Dieburg - Veterinäramt
Via
Briefpost
Betreff
Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) Ihr Antrag vom 16.01.2019 auf Information über den Betrieb Bistro Bickenbach, Darmstädter Straße 19, 64404 Bickenbach
Datum
4. Februar 2019
Status
Warte auf Antwort

Antwort auf dem Postweg

Offenbar schickt Ihnen die Behörde eine Antwort auf dem Postweg. Bitte vergessen Sie nicht, die Antwort mit der Öffentlichkeit zu teilen. Sie können den erhaltenen Brief scannen oder fotografieren und unter dem obigen Menüpunkt „Post erhalten“ hochladen. Sie können ihr trotzdem über FragDenStaat antworten.

Topf Secret Interesse

Offenbar hat die Behörde gefragt, welches Interesse Sie verfolgen. Nach dem Gesetz müssen Sie aber kein Interesse darlegen.

Sehr geehrtAntragsteller/in Der Formulierung Ihres Antrages entnehme ich, dass Sie Zugang zu Informationen Im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz Nr. 1 VIG begehren. Ihr Antrag auf Informationszugang betrifft Daten Dritter. Nach § 85 Abs. 3 des Hessischen Datenschutz - und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) ist der Antrag auf den begehrten Informationszugang entsprechend zu begründen. Da auch Dritte zu beteiligen sind, kann sich die Frist bis zur Bescheidung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VIG auf zwei Monate verlängern. Nach der Entscheidung über den Antrag ist nach §5 Abs. 2 Satz 4 VIG auf Nachfrage der oder des Dritten Name und Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers offen zu legen. Die Entscheidung und Informationsgewährung werden kostenfrei ergehen Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) Ihr Antrag vom 16.01.2019 auf Information über den Betrieb B…
An Landkreis Darmstadt-Dieburg - Veterinäramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) Ihr Antrag vom 16.01.2019 auf Information über den Betrieb Bistro Bickenbach, Darmstädter Straße 19, 64404 Bickenbach [#44195]
Datum
11. Februar 2019 23:14
An
Landkreis Darmstadt-Dieburg - Veterinäramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Ich gehe davon aus, dass mein Antrag dem Antragserfordernis nach § 4 VIG entspricht und hinreichend bestimmt genug formuliert ist. Ich bin nicht verpflichtet, mein Informationsbegehren zu begründen. Vielmehr ergibt sich aus § 2 VIG ein voraussetzungsloser „Anspruch auf freien Zugang“ entsprechend meines bestimmten Antrags. Vor diesem Hintergrund bitte ich um Weiterbearbeitung meines Antrags. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 44195 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landkreis Darmstadt-Dieburg - Veterinäramt
Kein Nachrichtentext
Von
Landkreis Darmstadt-Dieburg - Veterinäramt
Via
Briefpost
Betreff
Datum
15. Februar 2019
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
2,2 MB
Landkreis Darmstadt-Dieburg - Veterinäramt
Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) Ihr Antrag vom 16.01.2019 auf information über den Betrieb Bistr…
Von
Landkreis Darmstadt-Dieburg - Veterinäramt
Via
Briefpost
Betreff
Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) Ihr Antrag vom 16.01.2019 auf information über den Betrieb Bistro Bickenbach, Darmstädter Straße 19, 64404 Bickenbach
Datum
15. Februar 2019
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrtAntragsteller/in wie ich Ihnen bereits mitgeteilt habe, hat meine Behörde neben Ihrem Antrag eine Vielzahl ähnlicher Anträge erhalten. Eine erste Auswertung der Anträge hat ergeben, dass bei einer Vielzahl der Antragsteller offensichtlich Irritationen und Fehlinterpretationen bezüglich des Verfahrensablaufes vorliegen. Aus diesem Grund möchte ich hiermit zur Vermeidung von Missverständnissen den Ablauf des VIG-Verfahrens kurz erläutern und zunächst auf die beiden häufigsten im Rahmen des Antragsverfahrens aufgetretenen Unklarheiten eingehen. 1. Datenschutz: Die in vielen Anträgen zitierte Vorschrift des Artikel 21 der sog. Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist im Verfahren nach dem VIG nicht anwendbar, da Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) DSGVO kein Widerspruch des Antragstellers vorsieht. Die hierin genannte rechtliche Verpflichtung ergibt sich unmittelbar aus $ 5 Abs. 2 Satz 4 VIG. Hingegen ist § 85 Abs. 3 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreihetisgesetzes (HDSIG) anwendbar, da das VIG als vorrangiges Bundesspezialgesetz keine Regelung über eine Begründung des Antrages auf Informationszugang zu personenbezogenen Daten (die personenbezogenen Daten des/der Gewerbetreibenden) vorsieht. Bitte reichen Sie daher, soweit nicht bereits geschehen, eine (durchaus knapp gefasste) Begründung Ihres Antrages nach. Bis zu deren Eingang ruht das Verfahren. 2. Offenlegung von Namen und Anschrift des Antragstellers: Nach §5 Abs. 2 Satz 4 VIG hat der Dritte (also Gewerbetreibende) auf Nachfrage einen Rechtsanspruch auf Offenlegung von Namen und Anschrift des Antragstellers nach Entscheidung über den Antrag; die Entscheidung wird ihm zuvor bekannt gegeben. Dies bedeutet, dass der Dritte zwar schon vorher nachfragen kann, die Offenlegung aber erst nach der Entscheidung erfolgt. Das durch Ihren Antrag eingeleitete Verfahren läuft nun wie folgt ab: In der Ihnen erteilten Eingangsbestätigung habe ich bereits mitgeteilt, dass Dritte beteiligt werden. Nach Eingang der unter 1. genannten Begründung werde ich den/die Dritten/Dritte über die Existenz des Antrages sowie den Inhalt der zu erteilenden Information, jedoch, auch bei entsprechender Nachfrage, noch ohne Angabe des Antragstellers unterrichten. Als nächster Schritt erfolgt die eigentliche Entscheidung (Antrag stattgegeben ja/nein) über den Antrag (§ 5 VIG) mittels förmlich zuzustellenden mit der Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheides, welcher auch dem Dritten noch ohne Angabe des Antragstellers bekannt gegeben wird. Erst nach Erteilung dieses Bescheids wird dem Dritten auch Nachfrage Namen und Anschrift des Antragstellers offengelegt. Als letzer Schritt erfolgt schließlich die eigentliche Informationsgewährung (§ 6 VIG) durch Eröffnung des Informationszuganges an Sie in der von Ihnen begehrten Art. Die Entscheidung und Informationsgewährung werden kostenfrei ergehen. Eine eventuelle Rücknahme Ihres Antrages bitte ich schriftlich (auch per E-Mail) zu erklären. Mit freundlichen Grüßen
Landkreis Darmstadt-Dieburg - Veterinäramt
Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) Ihr Antrag vom 16.01.2019 auf Information über den Betrieb Bistr…
Von
Landkreis Darmstadt-Dieburg - Veterinäramt
Via
Briefpost
Betreff
Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) Ihr Antrag vom 16.01.2019 auf Information über den Betrieb Bistro Bickenbach, Darmstädter Straße 19, 64404 Bickenbach
Datum
8. April 2019
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in die eingehende rechtliche Würdigung Ihres Antrages hat zu dem Ergebnis geführt, dass das Verfahren wie gesetzlich vorgesehen seinen Fortgang nehmen kann. Dies bedeutet, dass als nächster Schritt nunmehr die Anhörung des oder der Dritten (Betriebsinhaber/in) unter Fristsetzung durchgeführt wird (§ 5 Abs. 1 Satz 1 VIG). Nach Äußerung der fruchtlosem Fristablauf ergeht auf Ihren Antrag ein förmlich zuzustellender Bescheid, welcher jedoch noch nicht die eigentliche Informationsgewährung beinhaltet. Die Entscheidung über den Antrag wird auch der/dem Dritten (noch ohne Benennung der/des Antragstellerin/Antragstellers) bekannt gegeben (§5 Abs. 2 Satz 3 VIG). Erst danach ist der/dem Dritten auf Nachfrage Name und Anschrift der/des Antragstellerin/Antragstellers offen zu legen (§5 Abs 2 Satz 4 VIG). Mit freundlichen Grüßen

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Landkreis Darmstadt-Dieburg - Veterinäramt
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Landkreis Darmstadt-Dieburg - Veterinäramt
Via
Briefpost
Betreff
Betreff versteckt
Datum
24. Juni 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
20191017083649138_geschwaerzt.pdf
1,3 MB

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