Ihre Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz - VIG nach den letzten zwei Kontrollberichten des Betriebes ,,Burger King'',
Eyßelheideweg 1, 38518 Gifhorn
Sehr geehrteAntragsteller/in
hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Antrages nach dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) vom 04.02.2021. Dieser beinhaltet die Anfrage, wann die letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen in dem o. g. Betrieb stattgefunden haben und die Aufforderung der Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte bei Beanstandungen. Um das Verfahren etwas zu beschleunigen, übersende ich Ihnen die Information bezüglich der Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten per E-Mail und bitte Sie innerhalb der u. g. Frist um Rückmeldung.
Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG ist der beteiligte Betrieb berechtigt, die Offenlegung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen.
Das Verfahren einschließlich der Beteiligung Dritter, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) oder den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder. Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Demzufolge werde ich vor der Weitergabe der beantragten Informationen ein Anhörungsverfahren durchführen.
Von der Anhörung kann u. a. bei der Weitergabe von Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG abgesehen werden. Da es sich bei Ihrem Antrag um die Herausgabe von Informationen gem. § 2 Abs. 1 Ziffer 7 VIG handelt, kann von der Anhörung nicht abgesehen werden. Andere Gründe zum Verzicht auf eine Anhörung liegen nicht vor.
Da möglicherweise rechtliche Interessen des beteiligten Dritten berührt werden, übe ich dieses Ermessen dahin gehend aus, dass dem Betriebsinhaber Gelegenheit gegeben wird, sich zu den für das Verfahren erheblichen Tatsachen zu äußern.
Im Zuge des Verwaltungsverfahrens hat die Behörde gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.
Hinderungsgründe gemäß § 29 Abs. 2 VwVfG sind nicht erkennbar, so dass der Bitte um Akteneinsicht entsprochen werden muss.
Ich weise darauf hin, dass in diesem Fall auch Ihre personenbezogenen Daten für die Einsicht nehmende Person erkennbar sind, obwohl hier noch kein Antrag auf Herausgabe der Daten des Anfragenden gestellt, sondern nur eine Akteneinsicht wahrgenommen wurde.
Zusätzlich weise ich darauf hin, dass nach § 5 Abs. 2 S. 2 VIG eine Anhörung eine Bearbeitungsfrist von zwei Monaten zur Folge hat.
Bitte teilen Sie innerhalb einer Woche, spätestens aber bis zum 12.01.2021 mit, ob Sie trotz der möglichen Einsichtnahme in die Akte und damit des Bekanntwerdens Ihrer personenbezogenen Daten Ihren Antrag aufrechterhalten.
Sollte bis zum genannten Fristablauf keine Nachricht von Ihnen bei mir eingehen, gehe ich davon aus, dass die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage nicht erforderlich ist und lege den Vorgang unbearbeitet zu den Akten.
Mit freundlichen Grüßen