Kontrollbericht zu Burger King, Gifhorn

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Burger King
Eyßelheideweg 1
38518 Gifhorn

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. Februar 2021
  • Frist
    6. März 2021
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgende…
An Landkreis Gifhorn - Veterinärwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Burger King, Gifhorn [#210503]
Datum
4. Februar 2021 19:45
An
Landkreis Gifhorn - Veterinärwesen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Burger King Eyßelheideweg 1 38518 Gifhorn 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 210503 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/210503/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landkreis Gifhorn - Veterinärwesen
Ihre Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz - VIG nach den letzten zwei Kontrollberichten des Betriebes ,,…
Von
Landkreis Gifhorn - Veterinärwesen
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Burger King, Gifhorn [#210503]
Datum
5. Februar 2021 09:56
Status
Warte auf Antwort
Ihre Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz - VIG nach den letzten zwei Kontrollberichten des Betriebes ,,Burger King'', Eyßelheideweg 1, 38518 Gifhorn Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Antrages nach dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) vom 04.02.2021. Dieser beinhaltet die Anfrage, wann die letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen in dem o. g. Betrieb stattgefunden haben und die Aufforderung der Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte bei Beanstandungen. Um das Verfahren etwas zu beschleunigen, übersende ich Ihnen die Information bezüglich der Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten per E-Mail und bitte Sie innerhalb der u. g. Frist um Rückmeldung. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG ist der beteiligte Betrieb berechtigt, die Offenlegung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Das Verfahren einschließlich der Beteiligung Dritter, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) oder den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder. Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Demzufolge werde ich vor der Weitergabe der beantragten Informationen ein Anhörungsverfahren durchführen. Von der Anhörung kann u. a. bei der Weitergabe von Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG abgesehen werden. Da es sich bei Ihrem Antrag um die Herausgabe von Informationen gem. § 2 Abs. 1 Ziffer 7 VIG handelt, kann von der Anhörung nicht abgesehen werden. Andere Gründe zum Verzicht auf eine Anhörung liegen nicht vor. Da möglicherweise rechtliche Interessen des beteiligten Dritten berührt werden, übe ich dieses Ermessen dahin gehend aus, dass dem Betriebsinhaber Gelegenheit gegeben wird, sich zu den für das Verfahren erheblichen Tatsachen zu äußern. Im Zuge des Verwaltungsverfahrens hat die Behörde gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Hinderungsgründe gemäß § 29 Abs. 2 VwVfG sind nicht erkennbar, so dass der Bitte um Akteneinsicht entsprochen werden muss. Ich weise darauf hin, dass in diesem Fall auch Ihre personenbezogenen Daten für die Einsicht nehmende Person erkennbar sind, obwohl hier noch kein Antrag auf Herausgabe der Daten des Anfragenden gestellt, sondern nur eine Akteneinsicht wahrgenommen wurde. Zusätzlich weise ich darauf hin, dass nach § 5 Abs. 2 S. 2 VIG eine Anhörung eine Bearbeitungsfrist von zwei Monaten zur Folge hat. Bitte teilen Sie innerhalb einer Woche, spätestens aber bis zum 12.01.2021 mit, ob Sie trotz der möglichen Einsichtnahme in die Akte und damit des Bekanntwerdens Ihrer personenbezogenen Daten Ihren Antrag aufrechterhalten. Sollte bis zum genannten Fristablauf keine Nachricht von Ihnen bei mir eingehen, gehe ich davon aus, dass die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage nicht erforderlich ist und lege den Vorgang unbearbeitet zu den Akten. Mit freundlichen Grüßen
Landkreis Gifhorn - Veterinärwesen
Kontrollbericht 2017
Von
Landkreis Gifhorn - Veterinärwesen
Via
Briefpost
Betreff
Kontrollbericht 2017
Datum
22. Juni 2023
Status
Anfrage abgeschlossen

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Landkreis Gifhorn - Veterinärwesen
Kontrollbericht 2020
Von
Landkreis Gifhorn - Veterinärwesen
Via
Briefpost
Betreff
Kontrollbericht 2020
Datum
22. Juni 2023
Status
Anfrage abgeschlossen