Kontrollbericht zu Burger King, Seligenstadt

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Burger King
Dudenhöfer Straße 34
63500 Seligenstadt

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    29. Juni 2023
  • Frist
    1. August 2023
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Guten Tag, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen: …
An Kreis Offenbach - Veterinäramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Burger King, Seligenstadt [#282772]
Datum
29. Juni 2023 21:33
An
Kreis Offenbach - Veterinäramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Guten Tag, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Burger King Dudenhöfer Straße 34 63500 Seligenstadt 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 282772 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/282772/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kreis Offenbach - Veterinäramt
Amtliche Lebensmittelüberwachung, Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz, hier: "Burger King", Dudenhöfer Straße 34, 63500 Seligenstadt
Von
Kreis Offenbach - Veterinäramt
Via
Briefpost
Betreff
Amtliche Lebensmittelüberwachung, Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz, hier: "Burger King", Dudenhöfer Straße 34, 63500 Seligenstadt
Datum
4. Juli 2023
Status
Warte auf Antwort
Kreis Offenbach - Veterinäramt
Amtliche Lebensmittelüberwachung, Antrag nach dem Verbraucerinformationsgesetz, hier: "Burger King" in 6…
Von
Kreis Offenbach - Veterinäramt
Via
Briefpost
Betreff
Amtliche Lebensmittelüberwachung, Antrag nach dem Verbraucerinformationsgesetz, hier: "Burger King" in 63500 Seligenstadt, Dudenhöfer Straße 34
Datum
14. September 2023
Status
Warte auf Antwort
Die Behörde teilt mit, dass man unter der angegebenen Adresse keine Filiale von Burger King kennen würde.
<< Anfragesteller:in >>
AW: Amtliche Lebensmittelüberwachung, Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz, hier: "Burger King"…
An Kreis Offenbach - Veterinäramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Amtliche Lebensmittelüberwachung, Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz, hier: "Burger King" in 63500 Seligenstadt, Dudenhöfer Straße 34 [#282772]
Datum
20. September 2023 12:19
An
Kreis Offenbach - Veterinäramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihr Schreiben [geschwärzt] vom 14.09.2023, welches mich am 18.09.2023 erreicht hat. Sie schrieben, dass Ihnen unter der von mir angegebenen Adresse "Dudenhöfer Str. 34, 63500 Seligenstadt" kein Filiale der Schnellrestaurantkette Burger King bekannt wäre. Ich habe dies zum Anlass genommen hier nochmals zu recherchieren, entsorechende Screenshots sende ich Ihnen zur Information als Anlage mit. Die Resultate meiner neuerlichen recherche sind: 1.) Die einzige aktuell im Stadtgebiet von Seligenstadt betriebene Filiale von Burger King wird über die Filal-Suchfunktion auf Burgerking.com mit der von mir genannten Adresse gelistet (s. a. Screenshot 1). 2.) In einer Stellenausschreibung der Filiale habe ich dann aber eine andere Anschrift entdeckt, welche vermutlich die tatsächliche Adresse des Betriebs ist: "Dr.-Herrmann-Neuburger-Ring 55, 63500 Seligenstadt" Durch die Tatsache, dass das Restaurant in zahlreichen Medien mit der scheinbar falschen Adresse operiert (siehe auch Screenshot 2 aus Google Maps) ist die falsche Adressangabe in meinem Antrag gelangt, ohne dass ich dies erkennen konnte. Der dadurch entstehende Mehraufwand und entsprechende Verzögerungen sind für alle Beteiligten ärgerlich, gleichzeitig finde ich es bemerkenswert, wenn ein solches Unternehmen scheinbar wissentlich falsche Adressangaben zu seinem Standort verbreitet. Könnten Sie bitte prüfen, ob diese Adresse die korrekte Anschrift der Filiale ist und mein Anliegen damit nochmals aufgreifen? Oder ist es erforderlich, dass ich den Antrag nochmals neu mit dieser Adresse einreiche? Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
AW: Amtliche Lebensmittelüberwachung, Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz, hier: "Burger King"…
An Kreis Offenbach - Veterinäramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Amtliche Lebensmittelüberwachung, Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz, hier: "Burger King" in 63500 Seligenstadt, Dudenhöfer Straße 34 [#282772]
Datum
20. September 2023 12:35
An
Kreis Offenbach - Veterinäramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, in meiner vorherigen Mail hat sich möglicherweise ein Schreibfehler eingeschlichen: In der Stellenausschriebung der Burger King Filiale auf Kleinanzeigen.de ( https://t1p.de/15eb4 ) wird die Adresse wie folgt geschrieben: "Dr. Herrmann Neubauer Ring 55, 63500 Seligenstadt" Die Straße heißt aber offiziell "Dr.-Hermann-Neubauer-Ring", so dass die tatsächliche Anschrift wie folgt lauten müsste: Dr.-Hermann-Neubauer Ring 55 63500 Seligenstadt Ich bitte freundlich darum dies zu berücksichtigen - vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt]

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Kreis Offenbach - Veterinäramt
Amtliche Lebensmittelüberwachung; Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz; hier: "Burger" in 63500…
Von
Kreis Offenbach - Veterinäramt
Via
Briefpost
Betreff
Amtliche Lebensmittelüberwachung; Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz; hier: "Burger" in 63500 Seligenstadt, Dr.-Hermann-Neubauer-Ring 55
Datum
12. Oktober 2023
Status
Anfrage abgeschlossen
Die Sachbearbeitende Person teilt mit, dass der bisherige Vorgang abgeschlossen sei und die Anfrage nicht auf die korrekte Adresse, welche vom Unternehmen selbst falsch publiziert wird, in den bisherigen Vorgang überführt werden kann. Meine Persönliche Meinung dazu: Es entbehrt nicht einer gewissen Komik, dass die neue Anschirfit in den Betreff des Schreibens geschrieben werden kann, aber das Anliegen nicht damit nochmal aufgegriffen. Weiterhin ist es ein Schaustück deutscher Verwaltung, dass die zuständige Verwaltungseinrichtung ein automatisches Schreiben als Eingangsbescheinigung versendet (seit weit über einem Jahr dokumentierbar), in dem man darauf hinweist, dass man rechtsvrebindliche Fristen nicht einhalten wird, weil man zu wenig Personal habe. Während man da also vorsätzlich Vorschriften missachtet und vom Gegenüber flexibilität erwartet, ist man nicht bereit das auch umgekehrt so zu handhaben. Freilich nicht mal wahrnehmend, dass man sich selbst damit auch Papierkram spart.