Kontrollbericht zu Bürgerschmaus, Ranstadt

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Bürgerschmaus
Oberriedstraße 3
63691 Ranstadt

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    10. Oktober 2020
  • Frist
    18. Dezember 2020
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgende…
An Wetteraukreis - Der Kreisausschuss - Fachdienst Veterinärwesen, Infektions- und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Bürgerschmaus, Ranstadt [#200306]
Datum
10. Oktober 2020 17:59
An
Wetteraukreis - Der Kreisausschuss - Fachdienst Veterinärwesen, Infektions- und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Bürgerschmaus Oberriedstraße 3 63691 Ranstadt 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 200306 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/200306/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Wetteraukreis - Der Kreisausschuss - Fachdienst Veterinärwesen, Infektions- und Verbraucherschutz
Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Antrags. Aufgrund der Vi…
Von
Wetteraukreis - Der Kreisausschuss - Fachdienst Veterinärwesen, Infektions- und Verbraucherschutz
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz
Datum
22. Oktober 2020
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Antrags. Aufgrund der Vielzahl von VIG-Anfragen,.die über das Online-Portal „FragDenStaat" hier eingegangen sind, wird meine Behörde Ihren Antrag nicht fristgerecht gemäß § 5 Absatz 2 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) beantworten können~ Mein Fachdienst wird d.en Antrag aber in der Reihenfolge ihres Eingangs schnellstmöglich bearbeiten. Bitte sehen Sie daher von Sachstandsanfragen ab. Ihr Antrag wird auf jeden Fall geprüft und beschieden. Ich weise Sie vorsorglich darauf hin, dass eine schriftliche Anhörung des betroffenen Betriebs erfolgen wird, was eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist auf zwei Monate zur Folge hat (§ 5 Abs. 2 Satz 2 des VIG). Darüber hinaus rlchtet · sich das Verfahren gemäß § 5 · Abs. 1 Satz 1 VIG nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Aus diesem Grund ist die Entscheidung über eine Auskunftserteilung ein Verwaltungsakt (Bescheid), zu dessen Erlass die Schriftform vorgeschrieben ist. Der Erlass eines Bescheides mittels E-Mail ist rechtlich nicht möglich, da dies gegen das Schriftformerfordernis verstößt. Sie werden daher gebeten, sofern noch nicht erfolgt, Ihre postalische Anschrift mitzuteilen. Andernfalls kann Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag nicht zugestellt werden.

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Wetteraukreis - Der Kreisausschuss - Fachdienst Veterinärwesen, Infektions- und Verbraucherschutz
Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz unter Bezug auf Ihren o.a. Antrag teile ich mit, dass der betref…
Von
Wetteraukreis - Der Kreisausschuss - Fachdienst Veterinärwesen, Infektions- und Verbraucherschutz
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz
Datum
30. Oktober 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
unter Bezug auf Ihren o.a. Antrag teile ich mit, dass der betreffende Betrieb seit Februar 2019 geschlossen ist.