Kontrollbericht zu Cafe Extrablatt, Leer

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Cafe Extrablatt
Mühlenstraße 88
26789 Leer

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    25. Januar 2020
  • Frist
    29. Februar 2020
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgende…
An Landkreis Leer - Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Cafe Extrablatt, Leer [#175923]
Datum
25. Januar 2020 09:02
An
Landkreis Leer - Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Cafe Extrablatt Mühlenstraße 88 26789 Leer 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 175923 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/175923 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landkreis Leer - Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihres Antrages vom 25.01.2020. Ihr Antrag bezieht sich auf…
Von
Landkreis Leer - Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Cafe Extrablatt, Leer [#175923]
Datum
27. Januar 2020 13:45
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihres Antrages vom 25.01.2020. Ihr Antrag bezieht sich auf den Betrieb „Cafe Extrablatt, Mühlenstr. 88, 26789 Leer“. Ich weise Sie darauf hin, dass Sie mit Ihrem Antrag ein Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt haben und dass die Möglichkeit besteht, Ihren Antrag zurückzuziehen. Ihr Name und Ihre Postanschrift liegen mir nicht vollständig vor. Ohne Mitteilung dieser Daten kann Ihr Antrag nicht weiter bearbeitet werden. Anschrift und Name sind für das nachstehende Informationsrecht des Lebensmittelunternehmers notwendig. Nach § 5 Abs. 2 S. 4 VIG bin ich auf Nachfrage des betroffenen Lebensmittelunternehmers rechtlich dazu verpflichtet, Ihren Namen und Ihre Anschrift mitzuteilen. Für den Fall einer Nachfrage des Lebensmittelunternehmers haben Sie sich mit der Datenweitergabe einverstanden erklärt. Bitte teilen Sie mir Ihren vollständigen Namen und Ihre gültige Anschrift bis zum 07.02.2020 mit. Falls innerhalb der gesetzten Frist keine Antwort eingeht, bin ich gehalten, Ihren Antrag abzulehnen. Falls Sie mir Ihre o. g. persönlichen Daten mitteilen, wird eine Anhörung des betroffenen Betriebes erfolgen, was nach § 5 Abs. 2 S. 2 VIG eine Bearbeitungsfrist von zwei Monaten zur Folge hat. Neben Ihrem Antrag ist eine Vielzahl ähnlicher Anträge eingegangen. Alle Anträge werden geprüft und beschieden. Es ist jedoch nicht absehbar, ob die in § 5 Abs. 2 VIG vorgesehenen Regelfristen eingehalten werden können. Bitte sehen Sie von Nachfragen zum Bearbeitungszeitpunkt Ihres Antrages ab. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Landkreis Leer - Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihren Antrag auf Zugang zu Informationen gemäß §§ 1, 2 Verbraucherinformationsgesetz…
Von
Landkreis Leer - Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Cafe Extrablatt, Leer [#175923]
Datum
13. Februar 2020 09:14
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihren Antrag auf Zugang zu Informationen gemäß §§ 1, 2 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) bezüglich des Betriebes "Cafe Extrablatt, Mühlenstr. 88, 26789 Leer" vom 25.01.2020 lehne ich ab. Begründung: Mit Schreiben vom 27.01.2020 habe ich Sie dazu aufgefordert, mir bis zum 07.02.2020 Ihren vollständigen Namen und Ihre gültige Anschrift mitzuteilen oder Ihren Antrag zurückzuziehen. Eine derartige Mitteilung habe ich von Ihnen nicht erhalten. Der Anspruch des Lebensmittelunternehmers auf Offenlegung Ihres Namens und Ihrer Anschrift ist zeitlich unbegrenzt, d. h. der Lebensmittelunternehmer könnte auch noch nach beispielsweise ein, zwei Jahren die genannten Daten verlangen. In diesem Fall wäre ich verpflichtet, diesem Verlangen nachzukommen. Das Zurücknehmen des Antrages wäre nicht mehr möglich, da ich Ihnen gegebenenfalls bereits Ihre gewünschte Auskunft erteilt haben könnte. Des Weiteren ist eine Informationsmitteilung derzeit aus Datenschutzgründen nicht auf elektronischem Wege möglich. Die positive Bescheidung Ihres Antrages ist folglich rechtlich unmöglich. Ihrem Antrag kann somit nicht stattgegeben werden. Die beantragten Informationen sind vollständig zu einem späteren Zeitpunkt zugänglich, sofern Sie mir Ihre o. g. persönlichen Daten mitteilen. Dieser Bescheid ergeht für Sie gebührenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden. Die Klage wäre gegen den Landkreis Leer zu richten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ach, die Absage habe ich per email von Ihnen erhalten. Dieser einfache Postwseg ist …
An Landkreis Leer - Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Cafe Extrablatt, Leer [#175923]
Datum
13. Februar 2020 10:25
An
Landkreis Leer - Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ach, die Absage habe ich per email von Ihnen erhalten. Dieser einfache Postwseg ist dann ja doch möglich. Warum müssen Sie denn meine genaue Adresse im Auskunftsfall haben? Und dann auchnoch unter dem hinweis, dass diese an das betreffende Lokal weiter gegeben wird!! Die gebe ich natürlich nicht raus! Erstmal sind wir im Zeitalter des Datenschutzes. Dann brauche ich keinen Besuch von "Jungs" aus besagtem Lokal bei mir zuhause, evtl. mit einer Keule in der Hand. War etwas spaßeshalber gemeint, aber Sie wissen schon. Auf diese Weise wird dem Bürger die Möglichkeit einer Einsichtnahme in die hygienischen Zustände des von ihm besuchten Lokals unterwandert. Das ist wirklich schlimm, man muss doch dem Bürger das Recht auf Auskunft in dieser Hinsicht lassen, das ist doch für jeden nachvollziehbar. Ich bitte um kurze Mitteilung (per email). Und bitte verstecken Sie sich nicht hinter irgendwelchen Paragraphen. Mit freudlichem Gruß Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 175923 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/175923
Landkreis Leer - Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Adresse und Ihren vollständigen Namen benötige ich, da der betroffene Lebensmit…
Von
Landkreis Leer - Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Cafe Extrablatt, Leer [#175923]
Datum
13. Februar 2020 11:46
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Adresse und Ihren vollständigen Namen benötige ich, da der betroffene Lebensmittelunternehmer das Recht hat auf Nachfrage den Namen und die Anschrift des Antragstellenden zu erfahren. Einer Nachfrage kann ich nur dann nachkommen, wenn mir die entsprechenden Daten von Ihnen vorliegen. Damit beruht die Datenverarbeitung auf einer rechtlichen Verpflichtung und steht im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO). Nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz bin ich an Gesetz und Recht gebunden. Ich bin rechtlich verpflichtet dem Informationsrecht des Lebensmittelunternehmers nachzukommen. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung! Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in nichts für ungut, ich wusste, dass Sie mir genau das antworten. Sie persönlich könne…
An Landkreis Leer - Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Cafe Extrablatt, Leer [#175923]
Datum
13. Februar 2020 12:55
An
Landkreis Leer - Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in nichts für ungut, ich wusste, dass Sie mir genau das antworten. Sie persönlich können nichts dafür, sind an gesetzliche Vorgaben gehalten. Nur sind Sie meine Ansprechpartnerin und ich sage, dass der betreffende Betrieb mit meinen Kontaktdaten allerhand anstellen kann. Beispiel: Wenn in dem Betrieb nun Leute arbeiten, die emotional schnell "an der Decke" sind, dann stehen die schnell auf meiner Matte. Tatsächlich. Und da hab ich keine Lust drauf, kann sich jeder vorstellen. Ich meine jetzt nicht den von mir angefragten Betrieb, sondern ganz allgemein. Das ist doch Irrsinn, da fragt doch dann keiner mehr nach. Und das ist eben nicht im Sinne des Bürgers. Wenn man nun abwägt, welches Interesse wiegt mehr: die Neugier des Betriebes, WER wissen will, wie sauber der arbeitet - oder das berechtigte Interesse des Gastes an der Sauberkeit seines Essens. Klar, der Gast gewinnt. Aber wer von den Paragraphenreitern hat das nicht verstanden? Übrigens, warum ich angefragt hatte: ich habe selbst gesehen, wie der Koch Essen, das auf der Ablage vom Teller gefallen war, mit seinen Händen wieder auf den Teller geschmissen hat. Lecker (NOT!). Da frage ich mich natürlich, wie es drinnen in der Küche aussieht. Tja, die Frage wird mir nun wohl keiner beantworten. Guten Appetit an alle, die das verhindern. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 175923 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/175923 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>