bezogen auf Ihren obigen Antrag auf Herausgabe von Informationen der Lebensmittelüberwachung bezogen auf den obigen Betrieb nach dem VIG, ergeht folgender Bescheid:
1. Dem Antrag wird stattgegeben.
Die von Ihnen begehrten Informationen werden in der aus der Anlage ersichtlichen Form ab dem 18.03.2019 erteilt.
2. Soweit die Informationserteilung auf § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 VIG (Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Maßnahmen oder Tätigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit Abweichungen von gesetzlichen Anforderungen stehen) beruht, ordne ich diesbezüglich die sofortige Vollziehung an.
Begründung
Mit obigem Antrag begehrten Sie die Herausgabe folgender Informationen der Lebensmittelüberwachung bezogen auf den O.g. Betrieb nach dem VIG vor:
• Datum der letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen
• Angaben zu Beanstandungen, ggf. Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte.
Da die angefragten Informationen bei mir als informationspflichtige Stelle gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 VIG vorliegen, sehe ich Ihren Informationsanspruch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LV.m. Nr. 7 VIG als erfüllt an.
Nach dieser Vorschrift sind Daten herauszugeben über "nicht zulässige Abweichungen" von Anforderungen aus nationalen oder europäischen lebensmittelrechtlichen Vorschriften sowie behördliche Maßnahmen und Entscheidungen, die in diesem Zusammenhang getroffen worden sind; dies gilt ebenso für Überwachungsmaßnahmen und sonstige behördliche Tätigkeiten zu Zwecken des Verbraucherschutzes gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG.
Dies bedeutet, dass grundsätzlich sämtliche - sowohl positive als auch negative - Kontrollergebnisse aus der amtlichen Lebensmittelüberwachung von dem Informationsanspruch erfasst sind, soweit kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 VIG oder ein sonstiger Ablehnungsgrund gemäß § 4 VIG vorliegt.
Anhaltspunkte, dass hier ein solcher Grund vorliegt, wurden nicht vorgetragen, sind derzeit nicht bekannt oder ersichtlich.
Sie beabsichtigen, die abgefragten Daten über amtliche Kontrollen zu nutzen, um sie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dieses Vorhaben dient der Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher und liegt somit im öffentlichen Interesse. Ein solches Transparenzsystem als Grundlage für eine effektive Verbraucherinformation kann allerdings nur dann funktionieren, wenn auch möglichst sämtliche vorhandenen Kontrollergebnisse zur Ermöglichung einer Vergleichbarkeit tatsächlich öffentlich gemacht werden.
Ich werde daher, die in der Anlage aufgeführten Informationen an Sie weiter geben.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG kann die informationspflichtige Stelle den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht und in sonstiger Weise eröffnen.
Vorliegend wird neben dem Datum der letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen und den Angaben zu Beanstandungen, die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte begehrt.
Weil ein Kontrollbericht neben Informationen über Verstöße bzw. rechtliche Abweichungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG auch weitere, betriebsbezogene, z. T. auch personenbezogene Daten enthält, gegen deren Herausgabe rechtliche Bedenken bestehen, erfolgt die Informationsgewährung in der aus der Anlage ersichtlichen Form. Durch diese Art der Informationserteilung wird dem Kernanliegen Ihrer Antragstellung genügt.
Die Anlage wird mit den konkreten Kontrolldaten ab dem 18.03.2019 übersandt.
Die aufgeführten Informationen werden Ihnen schriftlich in Papierform auf dem Postweg mit diesem Bescheid zur Verfügung gestellt werden.
Zu 2.
Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Für Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VIG (Abweichungen von gesetzlichen Anforderungen) ist gemäß § 5 Absatz 4 VIG bereits gesetzlich vorgesehen, dass eine Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat.
Für Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 VIG bedarf es dagegen noch der Anordnung der sofortigen Vollziehung, wenn die zuständige Behörde die aufschiebende Wirkung einer Klage beseitigen möchte.
Wie bereits ausgeführt, soll die beabsichtigte Informationserteilung dazu dienen, Transparenz für die Verbraucherinnen und Verbraucher zu schaffen. Diese Transparenz soll wesentlich zur Entscheidungsfindung der Verbraucherinnen und Verbraucher beitragen. Dieses Vorhaben funktioniert nur dann effektiv, wenn die abgefragten Daten zu Ergebnissen der amtlichen Kontrolle auch aktuell sind. Daten, die ggf. erst nach Ausschöpfung des Rechtsweges mit monate- oder sogar jahrelanger Verspätung veröffentlicht werden können, haben für die Verbraucherinnen und Verbraucher voraussichtlich keinen aussagekräftigen Wert mehr und können nicht zur Entscheidungsfindung beitragen. Aus diesem Grund ist die sofortige Vollziehung der Informationserteilung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im öffentlichen Interesse notwendig.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24. November 2017 (BGBI. I S. 3803).
Mit freundlichen Grüßen