Kontrollbericht zu Casa Grande, Iserlohn

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Casa Grande
Grüner Weg 9
58644 Iserlohn

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    16. Januar 2019
  • Frist
    21. September 2019
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Märkischer Kreis - Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Casa Grande, Iserlohn [#43920]
Datum
16. Januar 2019 12:43
An
Märkischer Kreis - Lebensmittelüberwachung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Casa Grande Grüner Weg 9 58644 Iserlohn 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Personenbezogene Daten in den Informationen können Sie, soweit erforderlich, schwärzen. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Einer Weitergabe von personenbezogenen Daten an andere Dritte, insbesondere an den angesprochenen Betrieb, widerspreche ich ausdrücklich gemäß Art. 21 DSGVO. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Märkischer Kreis - Lebensmittelüberwachung
Anfrage Hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer Anfrage. Fachdienst Verbraucherschutz/Veterinärwesen Heedfelder …
Von
Märkischer Kreis - Lebensmittelüberwachung
Betreff
Anfrage
Datum
21. Januar 2019 09:01
Status
Warte auf Antwort

Antwort auf dem Postweg

Offenbar schickt Ihnen die Behörde eine Antwort auf dem Postweg. Bitte vergessen Sie nicht, die Antwort mit der Öffentlichkeit zu teilen. Sie können den erhaltenen Brief scannen oder fotografieren und unter dem obigen Menüpunkt „Post erhalten“ hochladen. Sie können ihr trotzdem über FragDenStaat antworten.

Hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer Anfrage. Fachdienst Verbraucherschutz/Veterinärwesen Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid Telefon 02351-966-6551 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen
Märkischer Kreis - Lebensmittelüberwachung
Zugang zu Informationen über Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelüberwachung nach dem Gesetz zur Verbesserung der…
Von
Märkischer Kreis - Lebensmittelüberwachung
Via
Briefpost
Betreff
Zugang zu Informationen über Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelüberwachung nach dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation bezogen auf den Betrieb Casa Grande, Grüner Weg 9, 58644 Iserlohn
Datum
4. März 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
bezogen auf Ihren obigen Antrag auf Herausgabe von Informationen der Lebensmittelüberwachung bezogen auf den obigen Betrieb nach dem VIG, ergeht folgender Bescheid: 1. Dem Antrag wird stattgegeben. Die von Ihnen begehrten Informationen werden in der aus der Anlage ersichtlichen Form ab dem 18.03.2019 erteilt. 2. Soweit die Informationserteilung auf § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 VIG (Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Maßnahmen oder Tätigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit Abweichungen von gesetzlichen Anforderungen stehen) beruht, ordne ich diesbezüglich die sofortige Vollziehung an. Begründung Mit obigem Antrag begehrten Sie die Herausgabe folgender Informationen der Lebensmittelüberwachung bezogen auf den O.g. Betrieb nach dem VIG vor: • Datum der letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen 
 • Angaben zu Beanstandungen, ggf. Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte. 
Da die angefragten Informationen bei mir als informationspflichtige Stelle gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 VIG vorliegen, sehe ich Ihren Informationsanspruch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LV.m. Nr. 7 VIG als erfüllt an. 
Nach dieser Vorschrift sind Daten herauszugeben über "nicht zulässige Abweichungen" von Anforderungen aus nationalen oder europäischen lebensmittelrechtlichen Vorschriften sowie behördliche Maßnahmen und Entscheidungen, die in diesem Zusammenhang getroffen worden sind; dies gilt ebenso für Überwachungsmaßnahmen und sonstige behördliche Tätigkeiten zu Zwecken des Verbraucherschutzes gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG. 
Dies bedeutet, dass grundsätzlich sämtliche - sowohl positive als auch negative - Kontrollergebnisse aus der amtlichen Lebensmittelüberwachung von dem Informationsanspruch erfasst sind, soweit kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 VIG oder ein sonstiger Ablehnungsgrund gemäß § 4 VIG vorliegt. 
Anhaltspunkte, dass hier ein solcher Grund vorliegt, wurden nicht vorgetragen, sind derzeit nicht bekannt oder ersichtlich. 
Sie beabsichtigen, die abgefragten Daten über amtliche Kontrollen zu nutzen, um sie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dieses Vorhaben dient der Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher und liegt somit im öffentlichen Interesse. Ein solches Transparenzsystem als Grundlage für eine effektive Verbraucherinformation kann allerdings nur dann funktionieren, wenn auch möglichst sämtliche vorhandenen Kontrollergebnisse zur Ermöglichung einer Vergleichbarkeit tatsächlich öffentlich gemacht werden. 
Ich werde daher, die in der Anlage aufgeführten Informationen an Sie weiter geben. 
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG kann die informationspflichtige Stelle den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht und in sonstiger Weise eröffnen. 
 Vorliegend wird neben dem Datum der letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen und den Angaben zu Beanstandungen, die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte begehrt. Weil ein Kontrollbericht neben Informationen über Verstöße bzw. rechtliche Abweichungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG auch weitere, betriebsbezogene, z. T. auch personenbezogene Daten enthält, gegen deren Herausgabe rechtliche Bedenken bestehen, erfolgt die Informationsgewährung in der aus der Anlage ersichtlichen Form. Durch diese Art der Informationserteilung wird dem Kernanliegen Ihrer Antragstellung genügt. Die Anlage wird mit den konkreten Kontrolldaten ab dem 18.03.2019 übersandt. Die aufgeführten Informationen werden Ihnen schriftlich in Papierform auf dem Postweg mit diesem Bescheid zur Verfügung gestellt werden. Zu 2. Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung: Für Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VIG (Abweichungen von gesetzlichen Anforderungen) ist gemäß § 5 Absatz 4 VIG bereits gesetzlich vorgesehen, dass eine Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat. Für Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 VIG bedarf es dagegen noch der Anordnung der sofortigen Vollziehung, wenn die zuständige Behörde die aufschiebende Wirkung einer Klage beseitigen möchte. Wie bereits ausgeführt, soll die beabsichtigte Informationserteilung dazu dienen, Transparenz für die Verbraucherinnen und Verbraucher zu schaffen. Diese Transparenz soll wesentlich zur Entscheidungsfindung der Verbraucherinnen und Verbraucher beitragen. Dieses Vorhaben funktioniert nur dann effektiv, wenn die abgefragten Daten zu Ergebnissen der amtlichen Kontrolle auch aktuell sind. Daten, die ggf. erst nach Ausschöpfung des Rechtsweges mit monate- oder sogar jahrelanger Verspätung veröffentlicht werden können, haben für die Verbraucherinnen und Verbraucher voraussichtlich keinen aussagekräftigen Wert mehr und können nicht zur Entscheidungsfindung beitragen. Aus diesem Grund ist die sofortige Vollziehung der Informationserteilung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im öffentlichen Interesse notwendig. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24. November 2017 (BGBI. I S. 3803). Mit freundlichen Grüßen

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AW: Zugang zu Informationen über Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelüberwachung nach dem Gesetz zur Verbesserung…
An Märkischer Kreis - Lebensmittelüberwachung Details
Von
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Betreff
AW: Zugang zu Informationen über Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelüberwachung nach dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation bezogen auf den Betrieb Casa Grande, Grüner Weg 9, 58644 Iserlohn [#43920]
Datum
30. März 2019 19:05
An
Märkischer Kreis - Lebensmittelüberwachung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Geschäftszeichen: 76-39.10.06 Ihr Schreiben vom 27.03.2019 Sehr geehrt<< Anrede >> ich ziehe meinen Antrag vom 16.01.2019 hiermit zurück. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 43920 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>