Kontrollbericht zu Dal Maestro, Balingen

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Dal Maestro
Eckhaus 1
72336 Balingen

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    16. Januar 2019
  • Frist
    19. März 2019
  • Ein:e Follower:in

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Landratsamt Zollernalbkreis - Veterinäramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Dal Maestro, Balingen [#43990]
Datum
16. Januar 2019 13:30
An
Landratsamt Zollernalbkreis - Veterinäramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Dal Maestro Eckhaus 1 72336 Balingen 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Personenbezogene Daten in den Informationen können Sie, soweit erforderlich, schwärzen. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Einer Weitergabe von personenbezogenen Daten an andere Dritte, insbesondere an den angesprochenen Betrieb, widerspreche ich ausdrücklich gemäß Art. 21 DSGVO. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landratsamt Zollernalbkreis - Veterinäramt
Antrag nach Verbraucherinformationsgesetz (VIG) - Eingangsbestätigung per E-Mail, vom 16.01.2019 für den Betrieb …
Von
Landratsamt Zollernalbkreis - Veterinäramt
Betreff
Antwort: Kontrollbericht zu Dal Maestro, Balingen [#43990]
Datum
22. Januar 2019 14:35
Status
Warte auf Antwort

Antwort auf dem Postweg

Offenbar schickt Ihnen die Behörde eine Antwort auf dem Postweg. Bitte vergessen Sie nicht, die Antwort mit der Öffentlichkeit zu teilen. Sie können den erhaltenen Brief scannen oder fotografieren und unter dem obigen Menüpunkt „Post erhalten“ hochladen. Sie können ihr trotzdem über FragDenStaat antworten.

Widerspruch der Datenweitergabe

Der von Ihnen angefragte Betrieb hat – leider – das Recht Ihren Namen und Anschrift auf Nachfrage zu erfahren. Sie können nun:

  • den Antrag zurückziehen. Eine einfache Mitteilung genügt. Dadurch erhalten sie aber auch keine der beantragten Infos zum Thema Hygienekontrollen
  • oder sich mit der Weitergabe Ihrer Daten einverstanden erklären

Für den zweiten Fall haben wir eine Formulierung vorbereitet, die Sie übernehmen können.

Antrag nach Verbraucherinformationsgesetz (VIG) - Eingangsbestätigung per E-Mail, vom 16.01.2019 für den Betrieb Dal Maestro, Eckhaus 1, 72336 Balingen Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres o.g. Antrags. Sie haben der Datenweitergabe an Dritte gemäß Art. 21 DSGVO widersprochen. Ein Widerspruchsrecht der betroffenen Person besteht aber nur aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben. Hierzu machen Sie keine Ausführungen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ein Widerspruchsrecht gerade nicht besteht, sodass der gesetzliche Regelfall aus § 5 Abs. 2 Verbraucherinformationsgesetz eingreift und bei einer Entscheidung über Ihren Antrag auf Nachfrage des Dritten (Lebensmittelunternehmer) Ihr Name und Ihre Anschrift diesem bekanntzugeben sind. Wir geben Ihnen hiermit Gelegenheit, Ihren Widerspruch gegen die Datenverarbeitung zu begründen oder Ihren Antrag zurückzunehmen. Sollten wir von Ihnen bis spätestens 29.01.2019 nichts anderes hören, werden wir Ihren Antrag bearbeiten und auf Nachfrage des Lebensunternehmers Ihren Namen und Ihre Anschrift diesem entsprechend der gesetzlichen Regelung offenlegen. Aufgrund Ihres Antrags sind die Rechte eines Dritten (Lebensmittelunternehmer des o.g. Betriebs) betroffen. Aus diesem Grund werden wir diesen dazu anhören. Daher verlängert sich die Bearbeitungsfrist Ihres Antrags auf zwei Monate (§ 5 Abs. 2 S. 2 VIG). Die Entscheidung des Antrags erhalten Sie aus Datenschutzgründen auf dem Postweg. Für Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Behörde nach dem VIG werden ab einem bestimmten Betrag kostendeckend Gebühren und Auslagen erhoben. Im vorliegenden Fall wird die Auskunftserteilung voraussichtlich gebühren- und auslagenfrei sein. Antworten bitte an: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Meine Frage zu Ziffer 1 bezieht sich auf alle…
An Landratsamt Zollernalbkreis - Veterinäramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antwort: Kontrollbericht zu Dal Maestro, Balingen [#43990]
Datum
22. Januar 2019 14:56
An
Landratsamt Zollernalbkreis - Veterinäramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Meine Frage zu Ziffer 1 bezieht sich auf alle lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen wie z.B. auch Nachkontrollen oder Anlasskontrollen. Ich kenne den bezüglich meiner Anfrage genannten Betrieb als Gast und habe bis jetzt nur gute Erfahrung mit ihm gemacht. Vor dem gesetzlichen Hintergrund können Sie dem Betrieb meine postalischen Kontaktdaten übermitteln. Ich stelle meine Anfrage im Rahmen der Initiative der Plattform „Topf Secret“, einer Kooperation von foodwatch und der Transparenzinitiative FragDenStaat. Ich begrüße die Möglichkeit, meinen Eindruck, den ich nur vor den Kulissen sammeln kann, durch die professionell durchgeführten Lebensmittelkontrollen zu ergänzen. Da es in der BRD kein vergleichbares Transparenzsystem wie z.B. in Dänemark gibt, frage ich durch Einzelabfragen für mich relevante Betriebe ab. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 43990 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landratsamt Zollernalbkreis - Veterinäramt
Durchführung der Lebensmittelüberwachung; Antrag auf Informationszugang gemäß §§1, 2 Verbraucherinformationsgesetz…
Von
Landratsamt Zollernalbkreis - Veterinäramt
Via
Briefpost
Betreff
Durchführung der Lebensmittelüberwachung; Antrag auf Informationszugang gemäß §§1, 2 Verbraucherinformationsgesetz PerE-Mailvom16. 01. 2019 Betrieb: Dal Maestro Blume, Eckhaus 1, 72336 Balingen
Datum
28. März 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in aufgrund Ihres Antrags auf Informationszugang ergeht folgender Grundbescheid 1. Dem Antrag auf Informationszugang für den Betrieb Dal Maestro Blume, Eckhaus 1, 72336 Balingen wird stattgegeben. 2. Der Zugang zu den beantragten Informationen erfolgt durch schriftliche Mitteilung nach Ablauf einer Frist von 7 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides. 3. Dieser Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei. Begründung: Sachverhalt Mit E-Mail vom 16. 01. 2019 haben Sie für den Betrieb Dal Maestro Blume, Eckhaus 1, 72336 Balingen die Herausgabe folgender Informationen beantragt: 1. Wann haben die letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen stattgefunden? 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich. Rechtliche Begründung Gemäß §§ 1 und 2 Verbraucherinformationsgesetz hat jeder Anspruch auf Zugang zu allen Daten nach § 2 Abs. 1 Verbraucherinformationsgesetz. Ihr Antrag bezieht sich unter Nr. 1 Ihres Antrags auf Informationszugang zu Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 26 Absatz 1 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 Verbraucherinformationsgesetz. Gemäß Nr. 2 Ihres Antrags handelt es sich um Zugang zu Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen a) des Lebensrnittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes, b) der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind. Beschränkungsgründe des Informationszugangs gibt es u. a. bei entgegenstehenden privaten Belangen gemäß §3S. 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c Verbraucherinformationsgesetz Zugang zu personenbezogenen Daten Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrecht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Für den Fall, dass sich solche Daten in den Kontrollberichten befinden, haben wir diese durch schwärzen unkenntlich gemacht. Weitere Ausschluss-, Beschränkungs- oder Ablehnungsgründe nach §§ 3 und 4 Verbraucherinformationsgesetz liegen nicht vor. § 5 Abs. 1 Verbraucherinformationsgesetz i. V. m. § 28 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Aufgrund Ihres Antrags sind die Rechte eines Dritten (Lebensmittelunternehmer des o. g. Betriebs) betroffen. Aus diesem Grund wurde dieser zu Ihrem Antrag angehört. Die Anhörung hat keine Anhaltspunkte ergeben, die dem Informationsbegehren entgegenstehen. § 5 Abs. 2 S. 3 Verbraucherinformationsgesetz Die Entscheidung über den Antrag ist auch der oder dem Dritten bekannt zu geben. Die Bekanntgabe dieser Entscheidung gegenüber dem beteiligten Dritten erfolgt mit Schreiben gleichen Datums. § 5 Abs. 2 S. 4 Verbraucherinformationsgesetz Auf Nachfrage des Dritten legt die Stelle diesem Namen und Anschrift des Antragsstellers offen Der betroffene Lebensmittelunternehmer hat die Offenlegung des Namens und der Anschrift des Antragsstellers beantragt. Daher haben wir dem Lebensmittelunternehmer Ihren Namen und Ihre Anschrift mitgeteilt. § 5 Abs. 3 und 4 Verbraucherinformationsgesetz Wird dem Antrag stattgegeben, sind Ort, Zeit und Art des Informationszugangs mitzuteilen. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Daher erhalten Sie die von Ihnen beantragten Informationen durch schriftliche Mitteilung erst nach Ablauf einer Frist von 7 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides. § 6 Abs. 1 S. 1 und 2 Verbraucherinformationsgesetz Die informationspflichtige Stelle kann den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Diesen Bescheid und die von Ihnen beantragten Informationen erhalten Sie aus Datenschutzgründen schriftlich auf dem Postweg. § 6 Abs. 3 Verbraucherinformationsgesetz Die informationspflichtige Stelle ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu überprüfen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt. Der informationspflichtigen Stelle bekannte Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit sind mitzuteilen. Die inhaltliche Richtigkeit wurde vom Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Landratsamtes Zollernalbkreis nicht geprüft und Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit sind nicht bekannt. Nach § 38 Abs. 1 Lebensrnittel- und Futtermittelgesetzbuch obliegt die Durchführung der Lebensmittelüberwachung den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz im Landkreis Zollernalbkreis ist nach § 18 Abs. 4 und § 19 des Ausführungsgesetzes zum Lebensrnittel- und Bedarfsgegenständegesetz i. V. m. § 15 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 Nr. 3 d) des Landesverwaltungsgesetzes für Baden Württemberg die zuständige Behörde für den Vollzug des Lebensrnittel- und Futtermittelgesetzbuches und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ist das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Zollernalbkreises örtlich für den von Ihnen angefragten Betrieb zuständig, da die Betriebsstätte im Zollernalbkreis liegt. Durch die o. g. Rechtsgrundlagen ist das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Landratsamtes Zollernalbkreis nach § 39 Abs. 1 S. 1 des Lebensrnittel- und Futtermittelgesetzes für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Lebensrnittel- und Futtermittelgesetzbuch, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes über Erzeugnisse und lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 sachlich, örtlich und instanziell die zuständige Behörde. Begründung Gebührenfestsetzung Die Gebührenfestsetzung für diese Verfügung erfolgt gemäß § 4 Abs. 3 des Landesgebührengesetzes (LGebG) i.V. m. Ziff. 12. 26. 016 des Gebührenverzeichnisses des Zollernalbkreises Die Gebühr bemisst sich nach dem Verwaltungsaufwand. Gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Verbraucherinformationsgesetz ist der Zugang zu Informationen nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. dieses Gesetzes bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1. 000,- EUR gebühren- und auslagenfrei, der Zugang zu sonstigen Informationen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250,- EUR. Da der Verwaltungsaufwand im vorliegenden Fall unter 250, - EUR liegt, ergeht dieser Bescheid gebühren und auslagenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch beim Landratsamt Zollernalbkreis, Robert-Wahl-Str. 7 in 72336 Balingen, erhoben werden. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch beim Regierungspräsidium Tübingen, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen, eingelegt wird Hinweis: Sie erhalten diesen Bescheid und die von Ihnen beantragten Informationen aus Datenschutzgründunen schriftlich auf dem Postweg. Bitte beachten Sie vor einer möglichen Veröffentlichung dieses Bescheids und der Informationen, die Sie aufgrund dieses Bescheids erhalten, die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zum Datenschutz und Berufsausübungsrecht des betroffenen Betriebes. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass eine Veröffentlichung dieses Bescheids und der Informationen, die Sie aufgrund dieses Bescheids erhalten, auf Ihre eigene Gefahr geschieht!

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Landratsamt Zollernalbkreis - Veterinäramt
Durchführung der Lebensmittelüberwachung; Antrag auf Informationszugang gemäß §§1, 2 Verbraucherinformationsgesetz…
Von
Landratsamt Zollernalbkreis - Veterinäramt
Via
Briefpost
Betreff
Durchführung der Lebensmittelüberwachung; Antrag auf Informationszugang gemäß §§1, 2 Verbraucherinformationsgesetz Betrieb: Dal Maestro Blume, Eckhaus 1, 72336 Balingen Informationszugang gemäß Grundbescheid vom 28.03. 2019, zuges
Datum
11. April 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in gemäß des Grundbescheides vom 28. 03. 2019, zugestellt am 30. 03. 2019 erhalten Sie mit diesem Schreiben Informationszugang zu den beantragten Informationen gemäß §§ 1, 2 Verbraucherinformationsgesetz für den Betrieb City Pizza Service, Heiligkreuzstr. 37 in 72379 Hechingen. Eine Herausgabe von Kontrollberichten sieht das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) nicht vor. Der Antrag wird dahingehend ausgelegt, dass Sie Informationen nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 VIG zu a en Daten über festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen nach dem Lebensmittelrecht sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungen getroffen wurden, in dem genannten Betrieb für die beiden letzten Betriebsprüfungen wünsehen. Aus diesem Grund erhalten Sie für die Kontrollen, bei denen nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen festgestellt wurden, einen Ausdruck des Kontrollblatts aus dem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärinformationssystem mit den entsprechenden Daten. Die letzten beiden Kontrollen wurden in dem o. g. Betrieb am 14. 06. 2018 und 13. 09. 2018 durchgeführt. Bei beiden Kontrollen wurden nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Verbraucherinformationsgesetz festgestellt. Daher erhalten Sie die in der Anlage beigefügten Informationen. Hinweis: Wir weisen Sie noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass eine Veröffentlichung oder anderweitige Weitergabe dieser Informationen in eigener Verantwortung erfolgt! [...]