Sehr geehrteAntragsteller/in
aufgrund Ihres Antrags auf Informationszugang ergeht folgender
Grundbescheid
1. Dem Antrag auf Informationszugang für den Betrieb Dal Maestro Blume, Eckhaus 1, 72336
Balingen wird stattgegeben.
2. Der Zugang zu den beantragten Informationen erfolgt durch schriftliche Mitteilung nach Ablauf
einer Frist von 7 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides.
3. Dieser Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Begründung:
Sachverhalt
Mit E-Mail vom 16. 01. 2019 haben Sie für den Betrieb Dal Maestro Blume, Eckhaus 1, 72336 Balingen
die Herausgabe folgender Informationen beantragt:
1. Wann haben die letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen stattgefunden?
2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden
Kontrollberichts an mich.
Rechtliche Begründung
Gemäß §§ 1 und 2 Verbraucherinformationsgesetz hat jeder Anspruch auf Zugang zu allen Daten
nach § 2 Abs. 1 Verbraucherinformationsgesetz. Ihr Antrag bezieht sich unter Nr. 1 Ihres Antrags auf
Informationszugang zu Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen
zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser
Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches und § 26 Absatz 1 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes
genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte
beziehen, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 Verbraucherinformationsgesetz.
Gemäß Nr. 2 Ihres Antrags handelt es sich um Zugang zu Daten über von den nach Bundes- oder
Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a) des Lebensrnittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b) der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im
Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c
genannten Abweichungen getroffen worden sind.
Beschränkungsgründe des Informationszugangs gibt es u. a. bei entgegenstehenden privaten Belangen
gemäß §3S. 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c Verbraucherinformationsgesetz
Zugang zu personenbezogenen Daten
Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrecht
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
Für den Fall, dass sich solche Daten in den Kontrollberichten befinden, haben wir diese durch
schwärzen unkenntlich gemacht.
Weitere Ausschluss-, Beschränkungs- oder Ablehnungsgründe nach §§ 3 und 4 Verbraucherinformationsgesetz
liegen nicht vor.
§ 5 Abs. 1 Verbraucherinformationsgesetz i. V. m. § 28 Landesverwaltungsverfahrensgesetz
Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit
zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Aufgrund Ihres Antrags sind die Rechte eines Dritten (Lebensmittelunternehmer des o. g. Betriebs)
betroffen. Aus diesem Grund wurde dieser zu Ihrem Antrag angehört. Die Anhörung hat keine Anhaltspunkte
ergeben, die dem Informationsbegehren entgegenstehen.
§ 5 Abs. 2 S. 3 Verbraucherinformationsgesetz
Die Entscheidung über den Antrag ist auch der oder dem Dritten bekannt zu geben.
Die Bekanntgabe dieser Entscheidung gegenüber dem beteiligten Dritten erfolgt mit Schreiben gleichen
Datums.
§ 5 Abs. 2 S. 4 Verbraucherinformationsgesetz
Auf Nachfrage des Dritten legt die Stelle diesem Namen und Anschrift des Antragsstellers offen
Der betroffene Lebensmittelunternehmer hat die Offenlegung des Namens und der Anschrift des Antragsstellers
beantragt. Daher haben wir dem Lebensmittelunternehmer Ihren Namen und Ihre Anschrift
mitgeteilt.
§ 5 Abs. 3 und 4 Verbraucherinformationsgesetz
Wird dem Antrag stattgegeben, sind Ort, Zeit und Art des Informationszugangs mitzuteilen.
Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben
worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt
worden ist.
Daher erhalten Sie die von Ihnen beantragten Informationen durch schriftliche Mitteilung erst nach
Ablauf einer Frist von 7 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides.
§ 6 Abs. 1 S. 1 und 2 Verbraucherinformationsgesetz
Die informationspflichtige Stelle kann den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung
von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs
begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden.
Diesen Bescheid und die von Ihnen beantragten Informationen erhalten Sie aus Datenschutzgründen
schriftlich auf dem Postweg.
§ 6 Abs. 3 Verbraucherinformationsgesetz
Die informationspflichtige Stelle ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu
überprüfen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt. Der informationspflichtigen
Stelle bekannte Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit sind mitzuteilen.
Die inhaltliche Richtigkeit wurde vom Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Landratsamtes
Zollernalbkreis nicht geprüft und Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit sind nicht bekannt.
Nach § 38 Abs. 1 Lebensrnittel- und Futtermittelgesetzbuch obliegt die Durchführung der Lebensmittelüberwachung
den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz im Landkreis Zollernalbkreis ist nach § 18 Abs. 4
und § 19 des Ausführungsgesetzes zum Lebensrnittel- und Bedarfsgegenständegesetz i. V. m. § 15
Abs. 1 und § 19 Abs. 1 Nr. 3 d) des Landesverwaltungsgesetzes für Baden Württemberg die zuständige
Behörde für den Vollzug des Lebensrnittel- und Futtermittelgesetzbuches und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ist das Amt für Veterinärwesen und
Verbraucherschutz des Zollernalbkreises örtlich für den von Ihnen angefragten Betrieb zuständig, da
die Betriebsstätte im Zollernalbkreis liegt.
Durch die o. g. Rechtsgrundlagen ist das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Landratsamtes
Zollernalbkreis nach § 39 Abs. 1 S. 1 des Lebensrnittel- und Futtermittelgesetzes für die
Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Lebensrnittel- und Futtermittelgesetzbuch, der aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte
der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
über Erzeugnisse und lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 sachlich, örtlich und
instanziell die zuständige Behörde.
Begründung Gebührenfestsetzung
Die Gebührenfestsetzung für diese Verfügung erfolgt gemäß § 4 Abs. 3 des Landesgebührengesetzes
(LGebG) i.V. m. Ziff. 12. 26. 016 des Gebührenverzeichnisses des Zollernalbkreises Die Gebühr
bemisst sich nach dem Verwaltungsaufwand.
Gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Verbraucherinformationsgesetz ist der Zugang zu Informationen nach § 2
Abs. 1 S. 1 Nr. dieses Gesetzes bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1. 000,- EUR gebühren- und
auslagenfrei, der Zugang zu sonstigen Informationen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250,-
EUR.
Da der Verwaltungsaufwand im vorliegenden Fall unter 250, - EUR liegt, ergeht dieser Bescheid gebühren
und auslagenfrei.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch beim Landratsamt
Zollernalbkreis, Robert-Wahl-Str. 7 in 72336 Balingen, erhoben werden. Die Frist wird auch
gewahrt, wenn der Widerspruch beim Regierungspräsidium Tübingen, Konrad-Adenauer-Straße 20,
72072 Tübingen, eingelegt wird
Hinweis:
Sie erhalten diesen Bescheid und die von Ihnen beantragten Informationen aus Datenschutzgründunen
schriftlich auf dem Postweg. Bitte beachten Sie vor einer möglichen Veröffentlichung dieses Bescheids
und der Informationen, die Sie aufgrund dieses Bescheids erhalten, die gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere zum Datenschutz und Berufsausübungsrecht des betroffenen Betriebes.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass eine Veröffentlichung dieses Bescheids und der
Informationen, die Sie aufgrund dieses Bescheids erhalten, auf Ihre eigene Gefahr geschieht!