Kontrollbericht zu Das kleine Kartoffelhaus, Altenberge

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Das kleine Kartoffelhaus
Billerbecker Straße 4
48341 Altenberge

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Warte auf Antwort

  • Datum
    8. April 2024
  • Frist
    11. Mai 2024
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Guten Tag, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen: …
An Kreisverwaltung Steinfurt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Das kleine Kartoffelhaus, Altenberge [#305417]
Datum
8. April 2024 21:44
An
Kreisverwaltung Steinfurt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Guten Tag, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Das kleine Kartoffelhaus Billerbecker Straße 4 48341 Altenberge 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 305417 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/305417/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kreisverwaltung Steinfurt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz zu dem Betrieb "Das kleine Kartoffelhaus", Billerbecker …
Von
Kreisverwaltung Steinfurt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Betreff
Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz zu dem Betrieb "Das kleine Kartoffelhaus", Billerbecker Str. 4, 48341 Altenberge
Datum
10. April 2024 10:57
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Guten Tag << Antragsteller:in >> ich bestätige den Eingang Ihrer Anfrage vom 08.04.2024 zu dem Betrieb "Das kleine Kartoffelhaus", Billerbecker Str. 4, 48341 Altenberge. Seit 2019 wird die Lebensmittelüberwachung des Kreises Steinfurt aufgrund einer Kampagne der Organisation „foodwatch“ und „fragdenstaat.de“ mit einer Vielzahl derartigen Anträge konfrontiert. Die Erfahrung mit mehreren Hundert Anfragen in meiner Behörde zeigt durch viele Rückmeldungen, dass ein Großteil der Anfragenden im Unklaren darüber ist, dass sie mit ein paar Klicks auf der Seite „fragdenstaat.de“ einen förmlichen Antrag stellen, der ein aufwendiges Verwaltungsverfahren nach sich zieht. Schlussendlich haben 2019 nur 1,5 % aller Antragsteller am Ende des Verfahrens tatsächlich die Information abgerufen. Um keine unnötigen Personalressourcen zu binden, die dann in der Überwachung der Lebensmittelbetriebe fehlen, und im Hinblick auf einen schonenden Umgang mit Steuergeldern kann ich daher Ihren Antrag nur weiterbearbeiten, wenn die Ernsthaftigkeit des Antrags für mich erkennbar ist. Daher bitte ich Sie, mir über die vorliegende automatisch generierte E-Mail hinaus kurz Ihr ernsthaftes Interesse an Informationen über diesen Betrieb zu bestätigen. Ich bin gesetzlich verpflichtet, Sie über die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen zu informieren. Bis zu einem Aufwand von 1.000 € ist die Bearbeitung gebührenfrei. Der Gesetzgeber schreibt für die Bearbeitung ein umfangreiches Verwaltungsverfahren vor. Im Regelfall liegt der Verwaltungsaufwand für jeden solcher Anträge bei etwa 175 €. Solange es beim Regelaufwand bleibt, wird der Aufwand nicht Ihnen in Rechnung gestellt, sondern geht zu Lasten der Allgemeinheit und wird aus allgemeinen Steuermitteln gedeckt. Damit ist der Aufwand für Registrierung, Eingangsbestätigung, Subsumtion von Feststellungen im Kontrollbericht, Anhörungsverfahren, Schwärzen von Kontrollberichten und Bescheiderteilungen gedeckt. Nicht gedeckt davon ist der Aufwand, der bei Einschaltung von Rechtsanwälten und Klageverfahren entsteht. Ein solcher Aufwand ist im Voraus nicht abschätzbar. Bei Überschreitung eines Aufwandes von 1.000 € wäre Ihnen der Aufwand in Form einer Gebühr in Rechnung zu stellen. Hinweise zum Datenschutz Soweit es für die Durchführung des Antragsverfahrens erforderlich ist, werden Ihre Daten manuell bzw. automatisiert verarbeitet (d. h. insbesondere: erhoben, erfasst, geordnet, gespeichert und übermittelt). Verantwortlicher: Landrat des Kreises Steinfurt, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Tecklenburger Str. 10, 48565 Steinfurt; Datenschutzbeauftragter: Kreis Steinfurt, Datenschutzbeauftragter, Tecklenburger Str. 10, 48565 Steinfurt, <<E-Mail-Adresse>>; Aufsichtsbehörde: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit Nordrhein-Westfalen, Kavalleriestraße 2-4, 40213 Düsseldorf: Tel.: 0211/38424-0; Fax: 0211/38424-10, E-Mail: <<E-Mail-Adresse>>. Die im Antragsverfahren erhobenen Daten und Nachweise sind erforderlich, um Ihren Antrag prüfen zu können. Die Datenerhebung erfolgt auf der Grundlage des Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c und e DS-GVO Sofern für die Klärung der Antragsvoraussetzungen weitere Daten erhoben werden müssen, werden diese ausschließlich zu gesetzlichen Zwecken bei Dritten erhoben (z. B. Behörden im landwirtschaftlichen Bereich, externe behördliche Datenbanken, Bundeszentralregister, Gewerbezentralregister). Zur Erfüllung der Aufgaben anderer öffentlicher Stellen kann es erforderlich sein, dass das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt die Daten im Einzelfall an andere öffentliche Stellen weitergibt (z. B. Behörden im landwirtschaftlichen Bereich, Untersuchungsämter, externe behördliche Datenbanken, Aufsichtsbehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte, behördliche Stellen für statistische Erhebungen, EU-Mitgliedstaaten und Drittländer). Die Datenweitergabe erfolgt ausschließlich zu gesetzlichen Zwecken. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
AW: Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz zu dem Betrieb "Das kleine Kartoffelhaus", Billerbec…
An Kreisverwaltung Steinfurt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz zu dem Betrieb "Das kleine Kartoffelhaus", Billerbecker Str. 4, 48341 Altenberge [#305417]
Datum
10. April 2024 18:29
An
Kreisverwaltung Steinfurt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag << Antragsteller:in >> würden, wie in anderen Ländern auch, die Ergebnisse frei zugänglich sein, wären solche Anfragen obsolet und es würden auch keine Kapazitäten in den Ämtern hierfür gebunden. Aber zurück zu Ihrer Frage, ja, ich habe ein ein ernsthaftes Interesse an der Anfrage. Ich war in dem Lokal bereits mehrmals zu Gast und habe ein geteiltes Bild über die hygenischen Zustände. Daher meine einfache kostenfrei Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 305417 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/305417/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Kreisverwaltung Steinfurt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Ihre Anfrage nach dem Verbraucherinformationsgesetz zu dem Betrieb "Das kleine Kartoffelhaus" in Altenbe…
Von
Kreisverwaltung Steinfurt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Verbraucherinformationsgesetz zu dem Betrieb "Das kleine Kartoffelhaus" in Altenberge
Datum
22. April 2024 09:14
Status
Warte auf Antwort
image001.jpg
5,3 KB


Guten Tag << Antragsteller:in >> mit Ihrer E-Mail vom 10.04.2024 haben Sie die Ernsthaftigkeit Ihrer Antragstellung sowie Ihr Interesse an dem angefragten Betrieb deutlich gemacht. Von der begehrten Information sind Interessen Dritter betroffen, hier die Interessen des Betriebes. Das Verbraucherinformationsgesetz legt für solche Anträge ein bestimmtes Verfahren und bestimmte Fristen fest. Da hier Dritte zu beteiligen sind, ist über den Antrag innerhalb von 2 Monaten zu entscheiden. Das Verfahren ist in folgenden Schritten nacheinander abzuarbeiten: · Auswertung der entsprechenden Kontrollberichte mit Subsumtion der Feststellungen unter die entsprechenden Rechtsvorschriften, d. h. Bewertung der Feststellungen des Kontrollpersonals in Bezug auf Abweichungen vom Lebensmittelrecht, · Anhörung des betroffenen Lebensmittelbetriebes mit Gewährung einer angemessenen Anhörungsfrist, · Auswertung möglicher Bedenken, die im Rahmen der Anhörung vorgetragen werden, · Entscheidung über den Antrag in Form eines rechtsmittelfähigen Bescheides, der sowohl Ihnen als Antragsteller als auch dem Lebensmittelbetrieb als Betroffenen zuzustellen ist , · Informationsgewährung im Falle der Stattgabe des Antrages nach Ablauf der 1monatigen Rechtsmittelfrist. Hinweise Sofern es zur Informationsgewährung in Form der Kontrollberichte kommen wird, sind personenbezogene Daten zu schwärzen. Das gleiche gilt für Inhalte, die mit der eigentlichen Kontrolle nicht direkt zusammenhängen (z. B. Ergebnis von Beratungsgesprächen, Feststellungen im Betrieb, die keine Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Anforderungen darstellen usw.). Denn die Informationserteilung ist auf festgestellte nicht zulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Anforderungen beschränkt. Die Gewährung der Informationen ist gebührenfrei, soweit der Verwaltungsaufwand 1.000 € nicht übersteigt. Den Aufwand für die Ermittlung der Betriebe, die Bewertung vieler Kontrollberichte, der entsprechenden Verwaltungsverfahren und etwaiger Klageverfahren mit dem Verwaltungsaufwand in meiner Behörde kann ich zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschätzen. Freundliche Grüße