Kontrollbericht zu DB Gastronomie GmbH - DB Cargo Duisburg, Duisburg

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
DB Gastronomie GmbH - DB Cargo Duisburg
Masurenallee 33
47055 Duisburg

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. Februar 2019
  • Frist
    30. April 2019
  • Ein:e Follower:in

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Stadt Duisburg - Lebensmittelüberwachungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu DB Gastronomie GmbH - DB Cargo Duisburg, Duisburg [#58999]
Datum
22. Februar 2019 14:13
An
Stadt Duisburg - Lebensmittelüberwachungsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: DB Gastronomie GmbH - DB Cargo Duisburg Masurenallee 33 47055 Duisburg 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Personenbezogene Daten in den Informationen können Sie, soweit erforderlich, schwärzen. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadt Duisburg - Lebensmittelüberwachungsamt
Sehr geehrte Antragstellerin / sehr geehrter Antragsteller, Ihre Anfrage vom 22.02.2019 ist bei mir eingegangen. …
Von
Stadt Duisburg - Lebensmittelüberwachungsamt
Betreff
Antwort: Kontrollbericht zu DB Gastronomie GmbH - DB Cargo Duisburg, Duisburg [#58999]
Datum
22. Februar 2019 16:25
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Antwort auf dem Postweg

Offenbar schickt Ihnen die Behörde eine Antwort auf dem Postweg. Bitte vergessen Sie nicht, die Antwort mit der Öffentlichkeit zu teilen. Sie können den erhaltenen Brief scannen oder fotografieren und unter dem obigen Menüpunkt „Post erhalten“ hochladen. Sie können ihr trotzdem über FragDenStaat antworten.

Widerspruch der Datenweitergabe

Der von Ihnen angefragte Betrieb hat – leider – das Recht Ihren Namen und Anschrift auf Nachfrage zu erfahren. Sie können nun:

  • den Antrag zurückziehen. Eine einfache Mitteilung genügt. Dadurch erhalten sie aber auch keine der beantragten Infos zum Thema Hygienekontrollen
  • oder sich mit der Weitergabe Ihrer Daten einverstanden erklären

Für den zweiten Fall haben wir eine Formulierung vorbereitet, die Sie übernehmen können.

Sehr geehrte Antragstellerin / sehr geehrter Antragsteller, Ihre Anfrage vom 22.02.2019 ist bei mir eingegangen. Ich weise Sie darauf hin, dass wegen der Beteiligung Dritter, d.h. Anhörung des betroffenen Betriebs, sich die Bearbeitungs- frist auf 2 Monate verlängert (§ 5 Abs. 2 Satz 2 des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG)). Neben Ihrer Anfrage habe ich eine Vielzahl ähnlicher Anfragen erhalten. Alle diese Anfragen werde ich prüfen und bescheiden. Vor diesem Hintergrund ist noch nicht absehbar, ob die in § 5 Abs. 2 VIG vorgesehenen Regelfristen zur Beantwortung jeder Anfrage eingehalten werden können. Bitte sehen Sie daher von Nachfragen zum Bearbeitungsstand Ihrer Anfrage ab. Sie haben der Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten, insbesondere an den betroffenen Betrieb, gemäß Artikel 21 DSGVO ausdrücklich widersprochen. Ich weise Sie darauf hin, dass § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG vorsieht, dass die Behörde auf Nachfrage des Dritten (also des betroffenen Betriebes) den Namen und die Anschrift des Antragstellers offenlegt. Abschließend möchte ich bereits jetzt darauf hinweisen, dass ich mir vorbehalte, Ihnen die beantragte Auskunft in Papierform auf dem Postweg zu übersenden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu DB Gastronomie GmbH - DB Carg…
An Stadt Duisburg - Lebensmittelüberwachungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antwort: Kontrollbericht zu DB Gastronomie GmbH - DB Cargo Duisburg, Duisburg [#58999]
Datum
30. April 2019 10:00
An
Stadt Duisburg - Lebensmittelüberwachungsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu DB Gastronomie GmbH - DB Cargo Duisburg, Duisburg“ vom 22.02.2019 (#58999) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Ein Widerspruch gegen die Weitergabe meiner Daten lag nie vor. Wie Sie meiner Mail entnehmen können: "Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen." Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 58999 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu DB Gastronomie GmbH - DB Carg…
An Stadt Duisburg - Lebensmittelüberwachungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antwort: Kontrollbericht zu DB Gastronomie GmbH - DB Cargo Duisburg, Duisburg [#58999]
Datum
13. August 2019 09:02
An
Stadt Duisburg - Lebensmittelüberwachungsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu DB Gastronomie GmbH - DB Cargo Duisburg, Duisburg“ vom 22.02.2019 (#58999) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 106 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 58999 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stadt Duisburg - Lebensmittelüberwachungsamt
Ihr Antrag vom 22.02.2019 Sehr geehrteAntragsteller/in gestützt auf das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) haben…
Von
Stadt Duisburg - Lebensmittelüberwachungsamt
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag vom 22.02.2019
Datum
23. Januar 2020
Status
Warte auf Antwort

Widerspruch der Datenweitergabe

Der von Ihnen angefragte Betrieb hat – leider – das Recht Ihren Namen und Anschrift auf Nachfrage zu erfahren. Sie können nun:

  • den Antrag zurückziehen. Eine einfache Mitteilung genügt. Dadurch erhalten sie aber auch keine der beantragten Infos zum Thema Hygienekontrollen
  • oder sich mit der Weitergabe Ihrer Daten einverstanden erklären

Für den zweiten Fall haben wir eine Formulierung vorbereitet, die Sie übernehmen können.

Sehr geehrteAntragsteller/in gestützt auf das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) haben Sie am 22.02.2019 über die Online-Plattform „Topf Secret" in Bezug auf den Betrieb DB Gastronomie GmbH, Masurenallee 33, 47055 Duisburg die Herausgabe folgender Informationen beantragt: 1 „Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden?" 2. „Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich." Nach Durchführung der im Rahmen der Drittbeteiligung erfolgten Anhörung ergeht an Sie folgender Bescheid: Ich werde die von Ihnen begehrten Informationen zu den Fragen 1 und 2 nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist für den betroffenen Betrieb erteilen, wobei ich Ihnen den Informationszugang eröffne durch Auskunftserteilung an Ihre Postanschrift sowie — soweit Ihr Zugangsbegehren auch den Kontrollbericht umfasst - durch Gewährung der Einsicht in das im Balvi hinterlegte Kontrollblatt in meinen Diensträumen. Begründung: Die von Ihnen mit o. g. Antrag angefragten Informationen liegen mir als informationspflichtige Stelle gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 VIG i. V. m. § 12 LFBRVG-NRW vor. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Abs. 1 Satz 1 des LFGB und § 26 Abs. 1 Satz 1 ProdSG genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen. Hierunter fallen auch die mit o. g. Antrag unter Nr. 1 und 2 abgefragten Informationen, da es sich bei durchgeführten Betriebskontrollen um Überwachungsmaßnahmen i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz Nr. 7 VIG handelt (vgl. Urteil des OVG NRW vom 12.12.2016, Az. 13 A 940/15). Der Anspruch auf Informationszugang besteht nur insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 VIG oder sonstiger Ablehnungsgrund gemäß § 4 VIG vorliegt. Der von mir nach § 5 Abs. 1 VIG i. V. m. § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen angehörte Betrieb hat keine Einwände erhoben, die einem Informationszugang entgegenstehen. In Bezug auf die Frage Nr. 1 ist weder ein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund noch ein sonstiger Ablehnungsgrund nach §§ 3, 4 VIG ersichtlich. Hinsichtlich der Frage Nr. 2 ist insbesondere § 3 Satz 1 Nr. 2 lit. a VIG zu beachten. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang wegen entgegenstehender privater Belange nicht, soweit Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt wird — es sei denn, die Betroffenen haben dem Informationszugang zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt (§ 3 Satz 2 VIG). Mangels besonderer Regelungen im VIG ist für die Frage, ob personenbezogene Daten vorliegen, auf die Definition des Art. 4 Nr. 1 DSGVO zurückzugreifen. Danach sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person") beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Der Umstand, ob es bei den lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen zu Beanstandungen kam, bzw. der angefragte Kontrollbericht ist danach ein personenbezogenes Datum, da sachliche Verhältnisse des Gastronomiebetriebes betroffen sind, zumal über Namen und Anschrift des Betriebs ohne Weiteres der betreffende Gastronomiebetreiber bestimmbar sein dürfte und sich insoweit möglicherweise Rückschlüsse auf die gewerbe- oder gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit des Betreibers ziehen lassen (vgl. Urteil des OVG NRW vom 12.12.2016, a. a. 0.). Im Rahmen des § 3 Satz 2 VIG habe ich daher die privaten Belange gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe abzuwägen. Das öffentliche Interesse ist auf die Verfolgung der Ziele der Allgemeinheit gerichtet, wobei sich nach dem jeweiligen Fachrecht bestimmt, welche Interessen damit im Einzelnen gemeint sind. Vorliegend wird nach dem in § 1 VIG niedergelegten Gesetzeszweck im allgemeinen Interesse das Ziel verfolgt, Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne der Markttransparenz zu informieren und sie so vor u. a. gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen zu schützen. Demgegenüber steht das Geheimhaltungsinteresse des Betriebes mit Blick auf mögliche nachteilige Entscheidungen des informierten Verbrauchers sowie dadurch bedingte etwaige Einbußen und damit auch möglicherweise durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Rechtspositionen. Dies zugrunde gelegt führt meine Abwägung vorliegend zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an einer Bekanntgabe der unter Nr. 2 abgefragten Information als überwiegend einzustufen ist. Denn mit dieser Information wird der gesetzgeberischen Intention i. S. d. allgemeinen Interesses des Verbrauchers an einer möglichst umfassenden Markttransparenz Rechnung getragen; auch in der Rechtsprechung ist dieses gesetzgeberische Ziel als legitimer öffentlicher Belang anerkannt worden (vgl. Urteil des OVG NRW vom 01.04.2014, Az. 8 A 654/12). Demgegenüber hat das Interesse des Betriebes an einer Verweigerung der Informationserteilung zur Sicherung der Umsatzes zurückzutreten; dies auch mit Blick darauf, um das hohe Gut der mit dem VIG beabsichtigten Markttransparenz und Information der Verbraucher nicht leerlaufen zu lassen. Ein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 VIG oder ein sonstiger Ablehnungsgrund gemäß § 4 VIG liegt hier nach dem Vorstehenden also nicht vor; insbesondere ergeben sich aus dem Umstand, dass der Antrag über die Plattform „Topf Secret" gestellt wurde und der Antragsteller die Informationen ggf. über www.fragdenstaat.de zugänglich macht, für sich genommen und unter Zugrundelegung der Intention des VIG auch keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Antragstellung. Daher werde ich die von Ihnen begehrten Informationen erteilen. Die konkreten beantragten Daten darf ich Ihnen aus rechtlichen Gründen allerdings erst mitteilen, wenn meine Entscheidung über den o. a. Antrag, die Sie als Antragsteller begünstigt, zuvor auch dem betroffenen Dritten bekannt gegeben wurde und dieser nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat keine Klage erhoben hat. Ich werde Ihnen den Zugang zu den beantragten Informationen dann durch Auskunftserteilung an Ihre Postanschrift sowie — soweit Ihr Zugangsbegehren nach Maßgabe der Frage 2 Satz 2 auch den Kontrollbericht umfasst — durch Gewährung der Einsicht in das im Balvi hinterlegte Kontrollblatt in meinen Diensträumen eröffnen. Eine Eröffnung des Informationszugangs in elektronischer Form an Ihre unter www.fragdenstaat.de hinterlegte E-Mail-Adresse kommt dagegen — auch im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.03.2018 (Az. 1 BVF 1/1 3) — nicht in Betracht. Ungeachtet dessen, ob hier eine behördliche Informationsweitergabe an einen Antragsteller, der seinen Antrag über die Plattform „Topf Secret" i. V. m. www.fragdenstaat.de stellt, aufgrund der zu erwartenden Veröffentlichung auf der Plattform in ihren Auswirkungen einer — vorliegend nicht gegebenen — unmittelbaren staatlichen Information nahekommen könnte, gebietet jedenfalls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Behörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung in Bezug auf den Dritten das relativ mildeste Informationsmittel wählt (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15.03.2019, Az. RN 5 S 19.189; Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 1 1.04.2019, Az. W 8 S 19.289). Dabei habe ich auch berücksichtigt, dass die Behörde — im Gegensatz zu einer eigenen Veröffentlichung der Informationen im Internet, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 VIG — nach Herausgabe der Informationen an den Antragsteller auf den öffentlichen Kommunikationsprozess auf der von foodwatch / FragdenStaat betriebenen Plattform gerade nicht mehr einwirken könnte und durch die Veröffentlichung der behördlichen Schreiben beim Leser möglicherweise der Eindruck eines behördlichen Informationshandelns entstehen könnte. Vor diesem Hintergrund liegt ein wichtiger Grund gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG vor, den Informationszugang auf andere Weise als beantragt zu gewähren. Dadurch wird einerseits Ihrem Informationsbedürfnis genügt und andererseits dem Schutzbedürfnis des Unternehmens auch mit Blick darauf hinreichend Rechnung getragen, dass die Intensität eines etwaigen Schadens zum Nachteil des Betriebes durch die Multiplikation über die Internetplattform ungleich höher sein könnte als bei einer Einzelauskunft. Der Vollständigkeit halber teile ich Ihnen zudem mit, dass ich mit heutigem Schreiben Ihren Namen und Ihre Anschrift gegenüber dem o. g. Betrieb mitteile. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG legt die Behörde auf Nachfrage des Dritten diesem Namen und Anschrift des Antragstellers offen. Eine solche Nachfrage liegt vor; der Offenlegung haben Sie bereits mit der Antragstellung vom 22.02.2019 zugestimmt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung — ERW) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet. Mit freundlichen Grüßen

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Stadt Duisburg - Lebensmittelüberwachungsamt
Az DU-0008085H/22-02-2019 Sehr geehrt .... hiermit komme ich auf Ihren o.g. auf das VIG gestützen Antrag und auf …
Von
Stadt Duisburg - Lebensmittelüberwachungsamt
Via
Briefpost
Betreff
Az DU-0008085H/22-02-2019
Datum
28. Februar 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrt .... hiermit komme ich auf Ihren o.g. auf das VIG gestützen Antrag und auf meinen Bescheid vom 23.01.2020 zurück. Nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist für den betroffenen Betriebübermittle ich folgende mir vorliegende Informationen: Die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen in dem Betrieb haben am 06.09.2018 und am 13.11.2019 stattgefunden. Sofern Sie gemäß Ihrem o.g. Antrag ebenfalls Zugang zu dem entsprechenden Kontrollbericht begehren, besteht für sie die Möglichkeit, das im Balvi hinterlegte Kontrollblatt in meinen diensträumen einzusehen. Bitte stimmen Sie für diesen Fall zur Erleichterung der Arbeitsabläufe vorher einen Termin im Rahmen der üblichen Dienstzeit unten der folgenden Telefonnummer 0203/283... ab. Mit freundlichen Grüßen,