Kontrollbericht zu Devran, Bad Honnef

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Devran
Steinstraße 1
53604 Bad Honnef

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    3. August 2022
  • Frist
    6. September 2022
  • Ein:e Follower:in

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

Robert-Sebastian Theiss-Sinzig
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Rhein-Sieg-Kreis - Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelkontrolle Details
Von
Robert-Sebastian Theiss-Sinzig
Betreff
Kontrollbericht zu Devran, Bad Honnef [#256216]
Datum
3. August 2022 09:15
An
Rhein-Sieg-Kreis - Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelkontrolle
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Devran Steinstraße 1 53604 Bad Honnef 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Robert-Sebastian Theiss-Sinzig Anfragenr: 256216 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/256216/ Postanschrift Robert-Sebastian Theiss-Sinzig << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Robert-Sebastian Theiss-Sinzig
Rhein-Sieg-Kreis - Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelkontrolle
Sehr geehrter Herr Theiss-Sinzig, hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage. Diese wird hier unter de…
Von
Rhein-Sieg-Kreis - Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelkontrolle
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Devran, Bad Honnef [#256216]
Datum
19. September 2022 15:06
Status
Warte auf Antwort

Antwort auf dem Postweg

Offenbar schickt Ihnen die Behörde eine Antwort auf dem Postweg. Bitte vergessen Sie nicht, die Antwort mit der Öffentlichkeit zu teilen. Sie können den erhaltenen Brief scannen oder fotografieren und unter dem obigen Menüpunkt „Post erhalten“ hochladen. Sie können ihr trotzdem über FragDenStaat antworten.

Sehr geehrter Herr Theiss-Sinzig, hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage. Diese wird hier unter dem Aktenzeichen 39 VIG Devran, Bad Honnef bearbeitet. Dieses Aktenzeichen bitte ich im weiteren Schriftverkehr stets anzugeben. Ich bin bemüht, Ihr Informationsersuchen nach Verbraucherinformationsgesetz (VIG) so zügig wie möglich zu bearbeiten. Da ich den von Ihnen genannten Betrieb als Dritten im vorliegenden Verfahren zu beteiligen habe, verlängert sich die regelmäßige Auskunftsfrist auf zwei Monate gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VIG. Abschließend möchte ich Sie bereits jetzt darauf hinweisen, dass ich mir vorbehalte, Ihnen die beantragte Auskunft in Papierform auf dem Postweg zu übersenden. Mit freundlichen Grüßen
Rhein-Sieg-Kreis - Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelkontrolle
Sehr geehrter Herr Theiss-Sinzig, im Rahmen der fachlichen Bearbeitung Ihrer VIG-Anfrage ist aufgefallen, dass Si…
Von
Rhein-Sieg-Kreis - Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelkontrolle
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Devran, Bad Honnef [#256216]
Datum
10. Oktober 2022 15:29
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Theiss-Sinzig, im Rahmen der fachlichen Bearbeitung Ihrer VIG-Anfrage ist aufgefallen, dass Sie Ihre Anschrift nicht vollständig angegeben haben. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VIG soll der Antrag auf Auskunftserteilung Namen und Anschrift der antragstellenden Person enthalten. Ich weise Sie darauf hin, dass ohne Mitteilung Ihrer vollständigen Anschrift keine Auskunft erteilt werden kann. Ich bitte Sie daher im Falle einer Aufrechterhaltung Ihres Antrags bis zum 14.10.2022 um Mitteilung Ihrer vollständigen Anschrift. Mit freundlichen Grüßen
Robert-Sebastian Theiss-Sinzig
Sehr geehrte Damen und Herren, in vorbezeichneter Angelegenheit bedanke ich mich für Ihre Antwort auf meine Anfrag…
An Rhein-Sieg-Kreis - Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelkontrolle Details
Von
Robert-Sebastian Theiss-Sinzig
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Devran, Bad Honnef [#256216]
Datum
14. Oktober 2022 23:45
An
Rhein-Sieg-Kreis - Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelkontrolle
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, in vorbezeichneter Angelegenheit bedanke ich mich für Ihre Antwort auf meine Anfrage. Diesbezüglich möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich meinen Antrag weiter aufrechterhalten möchte. Bezogen auf Ihre Nachfrage zu meinem vollständigen Namen und meiner Adresse übersende ich Ihnen mit dieser Nachricht die benötigten Informationen. Bei der übermittelten Anschrift handelt es sich um eine Adresse eines ausschließlich mir zugänglichen Postfaches. Im VIG ist gesetzlich geregelt, dass Anfragen den Namen und die Anschrift der antragstellenden Person erkennen lassen „soll“ – von Privatanschriften steht dabei nichts. Insofern genügt nicht nur eine Wohn-/Melde-/Privat-/Anschrift den gesetzlichen Anforderungen. Ebenso wenig ist eine ladungsfähige Anschrift Voraussetzung. Vielmehr ist auch die von mir in meiner Eigenschaft als VIG-Antragssteller angegebene Adresse eine Anschrift im Sinne der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 3 VIG dar. Für weitergehende Anforderungen biete der Wortlaut keine Anhaltspunkte. So heißr es gerade nicht "Privatanschrift", sondern lediglich "Anschrift". Eine ordnungsgemäße Auftragsbearbeitung ist anhand der von mir mitgeteilten Anschrift möglich. Überdies ist § 4 Abs. 1 Satz 3 VIG lediglich als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Auch aus § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG ergibt sich keine Notwendigkeit der Angabe einer Privatanschrift. Auch § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG verlange keine Angabe einer privaten Anschrift. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG kann die informationspflichtige Stelle den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Die Vorschrift regle damit lediglich die Arten des Informationszugangs. Auch ist die Mitteilung einer Privatanschrift nicht zur Sicherstellung einer rechtssicheren Bekanntgabe eines Verwaltungsakts erforderlich. Ich bedanke mich bereits im Voraus für die begehrte Auskunftserteilung recht herzlich und verbleibe Mit freundlichen Grüßen Robert-Sebastian Theiss-Sinzig Anfragenr: 256216 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/256216/ Postanschrift Robert-Sebastian Theiss-Sinzig << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Rhein-Sieg-Kreis - Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelkontrolle
Sehr geehrter Herr Theiss-Sinzig, in Ermangelung einer postalischen Hausanschrift sowie des Rücklaufs "nicht…
Von
Rhein-Sieg-Kreis - Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelkontrolle
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Devran, Bad Honnef [#256216]
Datum
2. Dezember 2022 12:05
Status
Sehr geehrter Herr Theiss-Sinzig, in Ermangelung einer postalischen Hausanschrift sowie des Rücklaufs "nicht zustellbar" eines Schreibens an die angegebene Postfachanschrift wird die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage eingestellt. Mit freundlichen Grüßen