Kontrollbericht zu Dilan Döner, Köthen

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Dilan Döner
Weintraubenstraße 23
06366 Köthen (Anhalt)

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    8. März 2024
  • Frist
    10. April 2024
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Guten Tag, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen: …
An Kreisverwaltung Anhalt-Bitterfeld - Veterinäramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Dilan Döner, Köthen [#302516]
Datum
8. März 2024 20:41
An
Kreisverwaltung Anhalt-Bitterfeld - Veterinäramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Guten Tag, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Dilan Döner Weintraubenstraße 23 06366 Köthen (Anhalt) 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 302516 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/302516/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kreisverwaltung Anhalt-Bitterfeld - Veterinäramt
Antrag auf freien Zugang von Daten nach Verbraucherinformationsgesetz Dilan-Döner Betr. Antrage Nr. #302516 nach V…
Von
Kreisverwaltung Anhalt-Bitterfeld - Veterinäramt
Betreff
Antrag auf freien Zugang von Daten nach Verbraucherinformationsgesetz Dilan-Döner
Datum
12. März 2024 08:19
Status
Betr. Antrage Nr. #302516 nach VIG Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag vom 08.03.2024 (#302516), sich nach dem Verbraucherinformationsgesetz den Zugang zu bei mir vorhandenen Informationen zu verschaffen, ist am 11.03.2024 bei mir eingegangen. Ich werde Ihren Antrag innerhalb der gesetzlichen Frist, ein Monat nach Eingang des Antrages gemäß § 5 Abs. 1 VIG, bearbeiten. Ich weise darauf hin, dass es sich bei dieser Frist um eine Regelfrist handelt. Dies bedeutet, dass sich die Bearbeitungsdauer bei Auftreten besonderer Umstände verlängern kann. Soweit entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ein Dritter zu beteiligen ist, verlängert sich die gesetzliche Bearbeitungszeit auf bis zu 2 Monaten. Dies ist vorliegend der Fall. Ich weise Sie darauf hin, dass ein von der Eröffnung des Zugangs Betroffener den Antrag stellen kann, ihm den Namen und die Anschrift des Antragstellers mitzuteilen. Sollte dies geschehen, werde ich Sie hierüber informieren. Hinweis: Ihre Anschrift - Reginenstrasse 3, in 04159 Leipzig - konnte ich im Melderegister nicht finden. Ich bitte um Richtigstellung. Im Auftrag
Kreisverwaltung Anhalt-Bitterfeld - Veterinäramt
VIG- Antrag Nr. #302516 Ihr Antrag vom 08.03.2024 Sehr << Antragsteller:in >> stimmt Ihre Anschrift &…
Von
Kreisverwaltung Anhalt-Bitterfeld - Veterinäramt
Betreff
VIG- Antrag Nr. #302516
Datum
17. April 2024 08:29
Status
Ihr Antrag vom 08.03.2024 Sehr << Antragsteller:in >> stimmt Ihre Anschrift "Reginenstrasse 3, in 04159 Leipzig"? Mein Schreiben vom 05.04.2024 in der obigen Angelegenheit ist zurückgekommen mit dem Vermerk "Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln." Auch meine E-Mail vom 12.03.2024 blieb bis dato unbeantwortet. Sollte ich bis zum 24.04.2024 keine Antwort erhalten, werde ich Ihnen die gewünschten Informationen nicht übermitteln. Im Auftrag

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Kreisverwaltung Anhalt-Bitterfeld - Veterinäramt
Ihr Antrag vom 8.3.2024 AZ.: #302516 Sehr << Antragsteller:in >> leider haben Sie auf meine E-Mail vom…
Von
Kreisverwaltung Anhalt-Bitterfeld - Veterinäramt
Betreff
Ihr Antrag vom 8.3.2024
Datum
26. April 2024 11:30
Status
AZ.: #302516 Sehr << Antragsteller:in >> leider haben Sie auf meine E-Mail vom 17.04.2024 nicht reagiert. Aus diesem Grund sehe ich mich veranlasst, Ihnen die beantragten Informationen nicht zukommen zu lassen. Ihr Antrag beinhaltet eine Adresse, unter der wir Sie nicht erreichen konnten. Wir haben daher Zweifel, dass es eine "<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>" gibt. Auch Drittbetroffene haben das Recht zu erfahren, wer den Antrag gestellt hat. Dieses Recht wird durch nebulöse/unrichtige Angaben unterwandert und ist nicht im Sinne des VIGs. Verfahren nach dem VIG richten sich grundsätzlich nach dem VwVfG oder den VwVfG der Länder, so dass bestimmte Verfahrensgänge einzuhalten sind. Zwar können Informationen auch über das Internet zugänglich gemacht werden, allerdings macht der Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz davon keinen Gebrauch. Verwaltungsakte werden postalisch mit PZU zugestellt. Im Auftrag