Kontrollbericht zu Edeka, Rheine

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Edeka
Lingener Damm 94-98
<< Adresse entfernt >>

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    13. März 2020
  • Frist
    19. Mai 2020
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgende…
An Kreisverwaltung Steinfurt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Edeka, Rheine [#182529]
Datum
13. März 2020 00:30
An
Kreisverwaltung Steinfurt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Edeka Lingener Damm 94-98 << Adresse entfernt >> 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 182529 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182529 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kreisverwaltung Steinfurt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Guten Tag, Ihre Mail vom 13.03.2020 ist hier eingegangen. Von der begehrten Information sind Interessen Dritter…
Von
Kreisverwaltung Steinfurt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Edeka, Rheine [#182529]
Datum
13. März 2020 09:19
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag, Ihre Mail vom 13.03.2020 ist hier eingegangen. Von der begehrten Information sind Interessen Dritter betroffen, hier die Interessen der Betriebe. Das Verbraucherinformationsgesetz legt für solche Anträge ein bestimmtes Verfahren und bestimmte Fristen fest. Da hier Dritte zu beteiligen sind, ist über den Antrag innerhalb von 2 Monaten zu entscheiden. Das Verfahren ist in folgenden Schritten nacheinander abzuarbeiten: • Auswertung der entsprechenden Kontrollberichte mit Subsumtion der Feststellungen unter die entsprechenden Rechtsvorschriften, d. h. Bewertung der Feststellungen des Kontrollpersonals in Bezug auf Abweichungen vom Lebensmittelrecht, • Anhörung des betroffenen Lebensmittelbetriebes mit Gewährung einer angemessenen Anhörungsfrist, • Auswertung möglicher Bedenken, die im Rahmen der Anhörung vorgetragen werden, • Entscheidung über den Antrag in Form eines rechtsmittelfähigen Bescheides, der sowohl Ihnen als Antragsteller als auch dem Lebensmittelbetrieb als Betroffenen zuzustellen ist , • Informationsgewährung im Falle der Stattgabe des Antrages nach Ablauf der 1monatigen Rechtsmittelfrist. Hinweise Sofern es zur Informationsgewährung in Form der Kontrollberichte kommen wird, sind personenbezogene Daten zu schwärzen. Das gleiche gilt für Inhalte, die mit der eigentlichen Kontrolle nicht direkt zusammenhängen (z. B. Ergebnis von Beratungsgesprächen, Feststellungen im Betrieb, die keine Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Anforderungen darstellen usw.). Denn die Informationserteilung ist auf festgestellte nicht zulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Anforderungen beschränkt. Die Gewährung der Informationen ist gebührenfrei, soweit der Verwaltungsaufwand 1.000 € nicht übersteigt. Den Aufwand für die Ermittlung der Betriebe, die Bewertung vieler Kontrollberichte, der entsprechenden Verwaltungsverfahren und etwaiger Klageverfahren mit dem Verwaltungsaufwand in meiner Behörde kann ich zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschätzen. Freundliche Grüße
Kreisverwaltung Steinfurt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Kontrollbericht EDEKA Rheine Guten Tag Herr Hagemann, der Betreiber des EDEKA-Marktes in Rheine hat anwaltlich au…
Von
Kreisverwaltung Steinfurt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Betreff
Kontrollbericht EDEKA Rheine
Datum
3. April 2020 11:44
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag Herr Hagemann, der Betreiber des EDEKA-Marktes in Rheine hat anwaltlich aufgrund der aktuellen Covid-19-Pandemie eine Fristverlängerung beantragt. Da ich in seiner Begründung eine nachvollziehbare Ausnahme von der Regel im Sinne des § 5 Abs. 2 VIG sehe, wird die Bearbeitung Ihres Antrages mit dem 01.07.2020 fortgeführt. Außerdem darf ich darauf hinweisen, dass Sie in kurzem Zeitraum mittlerweile sieben Anträge gestellt haben, zuletzt 4 gleichzeitig. Auf der Seite frag-den-Staat wird meines Wissen aus Kostengründen empfohlen, nicht mehr als 3 Anträge zu stellen. Denn nach denn nach § 7 VIG entsteht die Gebührenpflicht bei einem Aufwand von mehr als 1000 € nicht etwa pro Antrag sondern bei einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung. Sie müssen also mit einem Gebührenbescheid rechnen, insbesondere, wenn es in diesem Fall zu einem Klageverfahren kommt. Freundliche Grüße

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Kreisverwaltung Steinfurt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
VIG-Anfrage zu Edeka Rheine Guten Tag Herr Hagemann, Sie haben zu 7 Lebensmittelunternehmen Informationen über di…
Von
Kreisverwaltung Steinfurt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Betreff
VIG-Anfrage zu Edeka Rheine
Datum
31. Juli 2020 09:19
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag Herr Hagemann, Sie haben zu 7 Lebensmittelunternehmen Informationen über die jeweils letzten beiden Daten der Betriebsüberprüfungen sowie die Übersendung der entsprechenden Kontrollberichte im Rahmen des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) gebeten. Wie Ihnen bekannt ist, ist dem Antragsteller bei einem Verwaltungsaufwand von mehr als 1.000 € der Aufwand in Rechnung zu stellen. Für Ihre Informationsbegehren – wozu auch der Aufwand für die Rücknahme von Anträgen zu rechnen ist - ist bislang ein Aufwand von 982,33 € entstanden. Über die einzelnen Verfahrensschritte hatte ich Sie vor geraumer Zeit bereits informiert. Da für einen Außenstehenden der Verwaltungsaufwand nicht offensichtlich sein wird, habe ich Ihnen die bisherigen Kosten in der Anlage aufgeschlüsselt. Bis hierhin gehen diese Kosten zu Lasten des Steuerzahlers. Offen ist noch der Antrag bezüglich der Kontrollberichte zu Edeka Rheine. Hier haben die beauftragten Rechtsanwälte in einer 19seitigen Stellungnahme Bedenken gegen eine Auskunftserteilung und Rechtsprechung angeführt. Im Falle der Auskunftserteilung wird die rechtliche Auseinandersetzung meiner Behörde mit den vorgetragenen Argumenten und die Verarbeitung in einem rechtsmittelfähigen Bescheid an das Lebensmittelunternehmen sicherlich mehrere Stunden in Anspruch nehmen, wie ich Ihnen bereits vor geraumer Zeit erläutert hatte, und damit die Grenze von 1.000 € überschreiten. In diesem Falle werde ich Ihnen den Verwaltungsaufwand in Rechnung stellen. Nach dem Verbraucherinformationsgesetz bin ich gehalten, Sie über die voraussichtliche Höhe der Gebühren zu informieren und Sie auf die Möglichkeit hinzuweisen, den Antrag zurückzunehmen. Genau beziffern kann ich die voraussichtliche Gebühr nicht, aber bei einfach nur mal angenommenen 4 Stunden würde ein weiterer Aufwand von 280 €, im Falle einer Klage ein weiterer Aufwand entstehen. Bitte teilen Sie mir mit, ob ich unter diesen Voraussetzungen Ihren Antrag weiter bearbeiten soll. Freundliche Grüße