Bundesstadt Bonn - Amt 30 - 53103 Bonn
Bundesstadt Bonn
Die Oberbürgermeisterin
Agnes Dudler
Meckenheimer Allee 131
53115 Bonn
Per E-Mail an:
<<E-Mail-Adresse>>
Amt für Recht und Versicherungen
[rollstuhl-symbol-pos-bitmap] Bertha-von-Suttner-Platz 2-4 53111 Bonn
Mein Zeichen
30-1 948/22
Datum
06.02.2023
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz bzgl. EDEKA Steilen, Königstraße 79-81 in Bonn
Ihr Informationsersuchen vom 22.07.2022
Sehr geehrte Frau Dudler,
ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) vom 22.07.2022, mit der Sie wissen wollten, dann die letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen in dem o. g. Betrieb erfolgt sind und, für den Fall von erfolgten Beanstandungen im Rahmen dieser Kontrollen, um Übersendung der entsprechenden Berichte baten.
Es ergeht folgender
B E S CH E I D
1. Ich gewähre Ihnen Zugang zu den angefragten und hier vorhandenen Informationen bezüglich der letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen.
2. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei.
B E G R Ü N D U N G
Mit E-Mail vom 22.07.2022 beantragten Sie Informationen hinsichtlich der Termine der letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen in den Betrieb EDEKA Steilen, Königstraße 79-81, 53115 Bonn. Für den Fall von im Rahmen dieser Kontrollen erfolgten Beanstandungen beantragten Sie die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG hat grundsätzlich jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes (Buchst. a), der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen (Buchst. b)), unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze (Buchst. c)) sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a) bis c) genannten Abweichungen getroffen worden sind.
Die Mitteilung der Zeitpunkte der letzten beiden lebensmittelrechtlichen Überprüfungen betrifft Maßnahmen, die im Zusammenhang mit den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG genannten Abweichungen getroffen worden sind. Die Berichte über die Überprüfungen enthalten Daten über die nicht zulässige Abweichung von Anforderungen der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG genannten Gesetze. Die Herausgabe dieser Berichte eröffnet mithin den Zugang zu den angeforderten Daten.
Die Bundesstadt Bonn ist gemäß § 2 Abs. 2 VIG i.V.m. § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenstandsrechts für das Land NRW (LFBRVG-NRW) die zuständige informationspflichtige Stelle.
Ausschluss- oder Beschränkungsgründe sind nicht einschlägig.
Die Übermittlung der erfragten Information erfolgt gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 VIG unaufgefordert nach Ablauf von 14 Tagen, sofern der Betriebsinhaber hiergegen nicht um Rechtsschutz nachsucht.
Sollten Sie weitere Nachfragen haben, stehe ich gerne zur Verfügung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingereicht werden. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und Übermittlungswegen, sowie zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (
www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.
Ab dem 1. Januar 2022 sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht.
Mit freundlichen Grüßen