Kontrollbericht zu Flavour of India, Berlin

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Flavour of India
Brunsbütteler Damm 79
13581 Berlin

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    29. September 2021
  • Frist
    2. November 2021
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Berlin Spandau Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Flavour of India, Berlin [#230173]
Datum
29. September 2021 15:57
An
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Berlin Spandau
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Flavour of India Brunsbütteler Damm 79 13581 Berlin 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 230173 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/230173/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Berlin Spandau
Eingangsbestätigung
Von
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Berlin Spandau
Via
Briefpost
Betreff
Datum
5. Oktober 2021
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

geschwärzt
1,2 MB
Eingangsbestätigung
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Berlin Spandau
Bescheid: Ablehnung
Von
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Berlin Spandau
Via
Briefpost
Betreff
Datum
29. Oktober 2021
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
2,1 MB
Bescheid: Ablehnung
<< Anfragesteller:in >>
Widerspruch PER FAX Sehr geehrte Damen und Herren, gegen ihren "Bescheid" vom 18.10.2021 zu meiner Anfrage bzgl.…
An Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Berlin Spandau Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch
Datum
6. November 2021
An
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Berlin Spandau
Status
PER FAX Sehr geehrte Damen und Herren, gegen ihren "Bescheid" vom 18.10.2021 zu meiner Anfrage bzgl. Flavour of India lege ich Widerspruch ein. Anmerkung: Ihr "Bescheid" datiert vom 18.10.2021, wurde aber nachweisbar per Zustellungsurkunde erst am 29.10.2021 zugestellt. Versucht Ihre Behörde durch stark verzögerte Absendung die Widerspruchsfrist zu verkürzen? Das war auch schon bei Ihrem letzten "Bescheid" - angeblich erstellt 29.09.2021, zugestellt laut Zustellungsurkunde am 08.10.2021 - so. Zufall? Absicht? Bitte künftig zeitnah absenden! Zeitnah wie in: Ohne Verzug, unverzüglich, sofort. Ich freue mich auf Ihre Stellungsnahme hierzu. Begründung: Ich habe im vollen Umfang einen Anspruch auf Gewährung des von mir beantragten Informationszugangs. Diese Auffassung ist auch von einer am 29.08.2019 ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 29.08.2019 — 7 C 29.17) bestätigt worden. Sie können diese Entscheidung unter https:/www.lmtvet.bremen.de/lebensmit... abrufen. Das BVerwG hat in dieser Grundsatzentscheidung festgestellt, dass Informationen über nicht zulässige Abweichungen von Lebensmittelrechtlichen Vorschriften unter den Auskunftsanspruch nach 8 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG fallen und entsprechende Kontrollberichte herauszugeben sind. Ihr "Bescheid" sabotiert mit dem VIG ein Bundesgesetz, das ausdrücklich meine Rechte als Verbraucher stärkt. Ihre Weigerung, die Kontrollberichte bereitzustellen, widerspricht der ausdrücklichen Intention des Gesetzgebers. Eine informierte Verbraucherentscheidung ist so nicht möglich. Sie setzen sich damit über ein Bundesgesetz und höchstrichterliche Rechtsprechung hinweg. Ich werte das als Indiz, dass in Ihrer Behörde mangelnder Respekt vor Gesetzen herrscht. Entgegen Ihrer Auffassung liegt eine Veröffentlichung im Internet nicht ausserhalb der Zwecke des VIG. Nach der Gesetzesbegründung dient das Gesetz der Transparenz staatlichen Handelns und dem ungehinderten Zugang zu Informationen im Interesse der Ermöglichung eigenberantwortlicher Entscheidungen von Verbrauchern am Markt. Den ungehinderten Informationszugang sieht der Gesetzgeber als wesentliches Element eines demokratischen Rechtsstaates an (BT-Drs. 17/7374, S. 2). Mit dem Gesetzeszweck steht es im Einklang, wenn ein Verbraucher die erhaltenen Informationen mit anderen teilt und der Öffentlichkeit zugänglich macht. Das Gesetzt verfolgt nach § 1 VIG ausdrücklich das Ziel, den Markt transparenter zu gestalten, so dass in einer Internetpublikation eine Stärkung des des Verbraucherschutzes gesehen kann. Eine Weitergabe der angefragten Informationen ist zudem mit Rücksicht auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich zulässig. Auf welchem Weg ein Antrag nach dem VIG gestellt wurde, ist hinsichtlich ihrer Pflicht, diesem vollständig nachzukommen, irrelevant. Ich fordere Sie auf, mir unverzüglich die beiden letzten Kontrolltermine und Kontrollberichte zuzusenden. Das VIG verbietet zudem eine Weiterveröffentlichung der herauszugebenden Informationen nicht. Es ist daher unschädlich, dass übermittelten Informationen möglicherweise auf der Internetplattform "Topf Secret" eingestellt werden könnten. Eine solche mutmaßliche private Veröffentlichungshandlung wäre nicht Ihnen zuzurechnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2019 - 10 S 2614/19 -, juris Rn. 24). Das VIG regelt lediglich die Herausgabe der Informationen an den jeweiligen Antragsteller, also an mich. Es liegt grundsätzlich im Ermessen des angefragten Betriebes, sich an die geltenden Gesetze und Vorschriften zu halten. Erst von ihm zu verantwortende Verstöße können überhaupt zu einer Veröffentlichung führen. Ob die Verstöße nach einer Mängelanzeige beseitigt wurden, ist irrelevant. Abgesehen davon zeigen bereits veröffentlichte Kontrollberichte aus Berlin, dass Mängel häufig nicht abgestellt wurden. Welche "Regelung" getroffen wurde, dass Informationen nach 6 Monaten zu entfernen sind, haben Sie nicht spezifiziert. Existiert diese "Regelung" überhaupt? Kann diese "Regelung" ein Bundesgesetz außer Kraft setzen? Oder dokumentiert auch diese "Regelung" den mangelnden Respekt Ihrer Behörde vor Gesetzen? Zu Ihrem Verweis auf grundrechtsrelevante Informationen: Versteht Ihre Behörde überhaupt was Grundrechte sind? Ihre Verweise auf das LFGB läufen vollständig ins Leere, da das LFGB einen vollkommen anderen Sachverhalt regelt, als das VIG. Der Anspruch nach dem VIG ist BEDINGUNGSLOS und umfasst JEDE Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften, und sei es nur eine tote Fliege im Küchenbereich. Eine Erheblichkeitsschwelle hat der Gesetzgeber hier ganz bewusst nicht geschaffen. Zudem werden regelmäßig schwerwiegende Beanstandungen von den zuständigen Behörden nicht veröffentlicht. Beispiele für unterlassenes Behördenhandeln sind https://www.foodwatch.org/de/aktuelle... oder https://www.foodwatch.org/de/aktuelle.... Deshalb ist es auch so wichtig, dass Verbraucher mit wenigen Klicks standardisierte Anträge auf Informationsgewährung nach dem VIG stellen können. Vor einer abschließenden Bewertung Ihres "Bescheids" lassen Sie uns bitte gemeinsam einen Blick auf die Webseite der Veterinär- und Lebensmittelaufsicht des Bezirksamtes Pankow von Berlin werfen: https://pankow.lebensmittel-kontrolle.... Dort werden – von der Veterinär- und Lebensmittelaufsicht des Bezirksamtes Pankow von Berlin, also von Amts wegen – bei Lebensmittelkontrollen beanstandete Mängel proaktiv veröffentlicht. Das Ganze für faule Verbraucher garniert mit einem Smiley. Sie können nach Betrieben/Branchen suchen oder sich alle Ergebnisse anzeigen lassen. Vorbildlich! Behaupten Sie wirklich, das Ihre Kollegen und Kolleginnen der Veterinär- und Lebensmittelaufsicht des Bezirksamtes Pankow von Berlin illegal handeln? Das Beispiel der Webseite der Veterinär- und Lebensmittelaufsicht des Bezirksamtes Pankow von Berlin zeigt doch wohl eher: Ihr "Bescheid" ist ausgemachter Unfug. Er ist nicht nur falsch, sondern nicht einmal nicht richtig. Ihre "Begründung", dass mein Antrag gemäß $4 Absatz 4 VIG als rechtsmissbräuchlich abgelehnt werden muss, kann nur als Arbeitsverweigerung beurteilt werden. Oder schlicht als "Bullshit" im Sinne Harry G. Frankfurts. Bitte informieren Sie sich vernünftig, was Herr Frankfurt damit beschreibt, bevor Sie in verbeamtete Schnappatmung ausbrechen. Zwinker-Smiley. Korrigieren Sie mich gerne, wenn ich etwas an Ihrem "Bescheid" nicht verstanden habe. Ist Ihre Argumentation bezüglich des Schutzes "einer einer funktionierenden Verwaltung" Comedy oder ernsthaft "ernst" gemeint? Meine Wahrnehmung ist eher, das Ihre Verwaltung damit ihre "Funktion" verhindern möchte. Verweigern Sie Auskünfte eventuell zur Verschleierung mangelnder Lebensmittelkontrollen in Ihrem Zuständigkeitsbereich? Mit Ihrem "Bescheid" decken Sie Betriebe mit Schimmel im Kühlraum, Gammelfleisch im Döner, Schaben in allen Wachstumsstadien, mangelnder Personalhygiene, ... Dadurch benachteiligen Sie Betriebe mit vorbildlicher Lebensmittelhygiene. Das dürfte auch wettbewerbsrechtlich problematisch sein. Wenn meine Daten an den betreffenden Betrieb weitergeben wurden oder werden, möchte ich von ihnen schriftlich darüber informiert werden, auch wenn dies nach Abschluss meiner Anfrage erfolgt. Bitte bestätigen Sie mir das zur Vermeidung von Nachfragen. Hochachtungsvoll,
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte teilen Sie mir innerhalb von 14 Tagen mit, ob meine Daten an den angefragten…
An Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Berlin Spandau Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Flavour of India, Berlin [#230173]
Datum
7. November 2021 17:43
An
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Berlin Spandau
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte teilen Sie mir innerhalb von 14 Tagen mit, ob meine Daten an den angefragten Betrieb weitergegeben wurden. Im Falle einer Weitergabe bitte ich um Zusendung der betreffenden Dokumente. Personenbezogene Daten Dritter können geschwärzt werden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 230173 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/230173/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Berlin Spandau
Eingangsbestätigung des Widerspruchs.
Von
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Berlin Spandau
Via
Briefpost
Betreff
Datum
10. November 2021
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Eingangsbestätigung des Widerspruchs.

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Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Berlin Spandau
Bescheid mit Information darüber, das die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen am - 08.09…
Von
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Berlin Spandau
Via
Briefpost
Betreff
Datum
29. Dezember 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,7 MB
Bescheid mit Information darüber, das die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen am - 08.09.2015 und - 13.10.2015 stattfanden. In den vergangenen 5 Jahren fanden keine Kontrollen statt. Auf ältere Kontrollberichte besteht kein Informationsanspruch.