Kontrollbericht zu Fledermaus, Pulheim

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Fledermaus
Brauweilerstraße 39a
50259 Pulheim

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    12. Juli 2019
  • Frist
    14. August 2019
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Kreisverwaltung Rhein-Erft-Kreis - Amt für Verbraucherschutz, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Fledermaus, Pulheim [#157686]
Datum
12. Juli 2019 10:20
An
Kreisverwaltung Rhein-Erft-Kreis - Amt für Verbraucherschutz, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Fledermaus Brauweilerstraße 39a 50259 Pulheim 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Kreisverwaltung Rhein-Erft-Kreis - Amt für Verbraucherschutz, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihres Antrages, der aufgrund des Sachverhaltes nach VIG be…
Von
Kreisverwaltung Rhein-Erft-Kreis - Amt für Verbraucherschutz, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Betreff
Antw: Wtrlt: Kontrollbericht zu Fledermaus, Pulheim [#157686]
Datum
16. Juli 2019 14:34
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihres Antrages, der aufgrund des Sachverhaltes nach VIG bearbeitet wird. Ich bitte zur Vervollständigung Ihres Antrages gem. § 4 Abs. 1 des Verbraucherinformationsgesetzes um Mitteilung Ihrer vollständigen Anschrift (Straße, PLZ und Wohnort). Sie haben im Rahmen Ihres Antrags einer Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten an andere Dritte ausdrücklich widersprochen. Dazu darf ich Ihnen folgendes mitteilen: Gemäß § 5 Absatz 2 Satz 4 VIG bin ich verpflichtet, auf Nachfrage des Lebensmittelunternehmers diesem Ihren Namen und Ihre Anschrift mitzuteilen. Ein Widerspruchsrecht sieht das VIG für Sie nicht vor. Ein Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO besteht für Sie ebenfalls nicht, da die Verarbeitung dieser Daten entsprechend zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO. Der Anspruch des Lebensmittelunternehmers auf Mitteilung Ihrer Daten ist zeitlich nicht begrenzt. Für die weitere Bearbeitung Ihres Antrages ist es deshalb erforderlich, dass Sie in Kenntnis der Rechtslage ausdrücklich erklären, ob Ihr Antrag weiter bearbeitet werden soll oder ob Sie diesen zurücknehmen. Wenn Sie Ihren Antrag also trotz der Weitergabe Ihrer persönlichen Daten an den Lebensmittelunternehmer weiter aufrechterhalten wollen, bitte ich um entsprechende Mitteilung. Eine weitere Bearbeitung des Antrags erfolgt erst nach Ihrer Bestätigung, dass das Auskunftsbegehren trotz der Weitergabe der persönlichen Daten weiterverfolgt wird und der o.a. Vervollständigung Ihrer Daten. Sollte ich bis zum 29.07.2019 keinerlei Nachricht von Ihnen erhalten haben, gehe ich davon aus, dass Sie Ihren Antrag nicht weiter verfolgen wollen und diesen zurückgenommen haben. In diesem Fall erfolgt keinerlei weitere Nachricht durch mich. Für den Fall, dass Ihre Kontaktdaten hier vollständig vorliegen und einer Weitergabe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nicht widersprochen wird, gebe ich Ihnen noch folgenden Hinweis: Da der Unternehmer über Ihren VIG-Antrag informiert wird, beträgt die gesetzlich festgelegte Frist zwei Monate (§ 5 Absatz 2 Satz 2 VIG). Aufgrund der Vielzahl der eingehenden Anträge, kann diese Frist möglicherweise nicht eingehalten werden. Darüber hinaus kann der Betrieb gegen eine geplante Informationsgewährung den Rechtsweg beschreiten. In diesem Fall kann die Information erst nach Rechtskraft der zustimmenden Entscheidung des Gerichtes erfolgen. Den Bescheid über die Informationsgewährung und die evtl. Information erhalten Sie auf dem Postweg. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.