Kontrollbericht zu Fleischerei und Nahkauf Schönemann OHG

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Fleischerei und Nahkauf Schönemann OHG
Ohrdrufer Straße 14
99310 Arnstadt

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. Oktober 2021
  • Frist
    10. November 2021
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret: Mission Fleisch“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret: Mission Fleisch“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Mission Fleisch“ gestellt.

Diana Döhler
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Landratsamt Ilmkreis - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Arnstadt Details
Von
Diana Döhler
Betreff
Kontrollbericht zu Fleischerei und Nahkauf Schönemann OHG [#230734]
Datum
7. Oktober 2021 22:00
An
Landratsamt Ilmkreis - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Arnstadt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Fleischerei und Nahkauf Schönemann OHG Ohrdrufer Straße 14 99310 Arnstadt 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 230734 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/230734/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Diana Döhler << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Diana Döhler
Landratsamt Ilmkreis - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Arnstadt
Sehr geehrte Frau Döhler, Ihre Anfrage Nr. II vom 07.10.21 ist bei uns elektronisch am 07.10.21 eingegangen. N…
Von
Landratsamt Ilmkreis - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Arnstadt
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Fleischerei und Nahkauf Schönemann OHG [#230734] - Eingangsbestätigung Anfrage II
Datum
14. Oktober 2021 11:23
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Döhler, Ihre Anfrage Nr. II vom 07.10.21 ist bei uns elektronisch am 07.10.21 eingegangen. Neben Ihrer Anfrage haben wir eine Vielzahl ähnlicher Anfragen erhalten. GRUNDSÄTZLICH: Aufgrund der Tatsache, dass eine Beteiligung Dritter (Lebensmittelunternehmer, zu dem Sie die Anfrage gestellt haben) nötig ist, verlängert sich die Frist bis zur Bescheidung des Antrages auf zwei Monate (§ 5 (2) VIG Satz 2). FACHLICH: Wir haben Ihren Antrag geprüft. Sie widersprechen ausdrücklich der Datenweitergabe an Dritte. Entgegen Ihres Widerspruchs nach Artikel 21 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bezüglich der Datenweitergabe werden Sie darüber informiert, dass eine Sicherstellung der Anonymität des Antragstellers nicht möglich ist, da Dritte gemäß § 5 Abs. 2 VIG eine Berechtigung haben, auf Nachfrage Name sowie Anschrift des Antragstellers zu erfahren. In diesem Zusammenhang teilen wir Ihnen mit, dass dem Widerspruch gegen die Weitergabe der personenbezogenen Daten gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO nicht entsprechend abgeholfen werden kann, da sich die Datenübermittlung nach § 5 Abs. 2 VIG auf einer gesetzlichen Vorschrift begründet. § 5 Abs. 2 S. 4 VIG führt aus, dass eine gesetzliche Pflicht zur Herausgabe des Namens und der Anschrift des Antragstellers besteht, eine Bearbeitung des Antrages nur erfolgen kann, wenn von Beginn an keine Anonymität des Antragstellers vorliegt bzw. die Weitergabe an Dritte von Beginn an nicht mit Widerspruch untersetzt ist. Erst den Dritten anzuhören, darauf zu warten, ob dieser eine Offenlegung des Antragstellers begehrt und im Falle, dass er dies wünscht Ihnen die Entscheidungsmöglichkeit einzuräumen, von Ihrem Widerspruch der Weitergabe personenbezogener Daten Gebrauch zu machen, sehen wir im VIG nicht abgebildet. Vor diesem Hintergrund weisen wir darauf hin, dass Sie zur Vermeidung der Weitergabe Ihrer Daten nach § 5 Abs. 2 S. 4 VIG Ihren Antrag zurückziehen können. Als Frist wird der 21.10.21 gewährt (Posteingang Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt). Alternativ teilen Sie mit, dass Sie keine Anonymität gegenüber Dritten gewahrt haben möchten. Als Frist setze ich ebenso den 21.10.21 (Posteingang Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt). Anderenfalls ist eine Bearbeitung Ihres Antrags nicht möglich bzw. wird entsprechend ablehnend beschieden. Sollten Sie bereit sein, dass Ihre Daten an Dritte weitergereicht werden, weise ich darauf hin, dass Ihre Daten verarbeitet werden. Nähere Hinweise finden Sie im „Merkblatt zum Datenschutz“ auf der Internetseite des Landratsamtes, Download-Bereich des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes. Für die Bearbeitung der Anfrage sind grundsätzlich Gebühren und Auslagen zu erheben, ich gehe aber davon aus, dass in Ihrem Antragsverfahren die Auskunftserteilung nach dem VIG voraussichtlich gebühren- und auslagenfrei sein wird. Sofern Sie den Antrag aufrechterhalten bzw. von Ihrem Widerspruch zurücktreten, gestaltet sich das weitere Verfahren wird wie folgt: Nach der Anhörung (Anhörungsfrist 14 d) des Dritten (betroffener Lebensmittelunternehmer) ergeht die Entscheidung nach § 5 Abs. 4 VIG über Ihren Antrag. In einem Bescheid wird Ihnen dann mitgeteilt, dass der Zugang zu den Daten 14 Tage nach der Zustellung des Bescheides erfolgt. Gleichzeitig wird dem betroffenen Lebensmittelunternehmer mitgeteilt, dass Ihnen der Zugang zu den Informationen gewährt wird, jedoch erst frühestens 14 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides. Der Lebensmittelunternehmer hat dadurch die Möglichkeit, in diesen 14 Tagen gegen die Entscheidung Rechtsmittel einzulegen. Auf Nachfrage wird dem Lebensmittelunternehmer gemäß § 5 Abs. 2 VIG Ihr Name sowie Ihre Adresse mitgeteilt. Nach Fristablauf wird Ihnen dann, soweit seitens des Lebensmittelunternehmers kein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt wurde, die beantragte Information gewährt. Im Falle der Beantragung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Lebensmittelunternehmer werden bis zum Ende dieses Verfahrens keine entsprechenden Informationen zur Verfügung gestellt. @ VLÜA IK (Frau Weber): bitte Ablage zu den Vorgangsunterlagen Mit freundlichen Grüßen

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Landratsamt Ilmkreis - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Arnstadt
Bericht
Von
Landratsamt Ilmkreis - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Arnstadt
Via
Briefpost
Betreff
Bericht
Datum
8. Dezember 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
4,8 MB