Kontrollbericht zu Fuoco, Gilching

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Fuoco
Pollinger Straße 13
82205 Gilching

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    3. Februar 2022
  • Frist
    5. März 2022
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Landratsamt Starnberg - Veterinärwesen und gesundheitlicher Verbraucherschutz - Fachbereich 33 Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Fuoco, Gilching [#239925]
Datum
3. Februar 2022 21:24
An
Landratsamt Starnberg - Veterinärwesen und gesundheitlicher Verbraucherschutz - Fachbereich 33
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Fuoco Pollinger Straße 13 82205 Gilching 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 239925 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/239925/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landratsamt Starnberg - Veterinärwesen und gesundheitlicher Verbraucherschutz - Fachbereich 33
Sehr Antragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage. Nach § 5 Abs. 2 VIG muss das Landratsamt dem bet…
Von
Landratsamt Starnberg - Veterinärwesen und gesundheitlicher Verbraucherschutz - Fachbereich 33
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Fuoco, Gilching [#239925]
Datum
7. Februar 2022 09:30
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage. Nach § 5 Abs. 2 VIG muss das Landratsamt dem betroffenen Lebensmittelunternehmer auf Nachfrage Ihren Namen und Ihre Anschrift mitteilen. Die Prüfung Ihrer diesbezüglichen Angaben erfolgt hier unbürokratisch über einen Abgleich Ihrer Daten mit dem Einwohnermelderegister. Wenn die Angaben übereinstimmen, gibt es für das Landratsamt keinen Grund für weitere Überprüfungen. Bei Ihrer Anfrage war dies nicht der Fall. Wir müssen sicherstellen, dass Sie tatsächlich die Person sind, in deren Namen der Antrag gestellt wurde. Unter Ihrem Namen existiert kein wie von Ihnen angegebener Wohnsitz. Des Weiteren senden wir Ihnen die Kontrollberichte aus Haftungsgründen auf dem Postweg zu. Auch deshalb werden nur Anträge mit richtigen und korrekten Personen- und Adressdaten bearbeitet. Wir bitten um Klarstellung bis zum 14.02.2022. Sodann werden wir Ihren Antrag gerne weiter bearbeiten. Ansonsten müssen wir die Bearbeitung Ihres Antragsgemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VIG leider ablehnen. Mit freundlichen Grüßen
Landratsamt Starnberg - Veterinärwesen und gesundheitlicher Verbraucherschutz - Fachbereich 33
Sehr Antragsteller/in wir verweisen auf unten stehende E-Mail vom 07.02.2022. Wir geben Ihnen hiermit letztmalig…
Sehr Antragsteller/in wir verweisen auf unten stehende E-Mail vom 07.02.2022. Wir geben Ihnen hiermit letztmalig die Möglichkeit zur Klarstellung der Unklarheiten bezüglich Ihrer Adressdaten bis zum 23.02.2022. Anderenfalls müssen wir die Bearbeitung Ihres Antragsgemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VIG leider ablehnen. Mit freundlichen Grüßen

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Landratsamt Starnberg - Veterinärwesen und gesundheitlicher Verbraucherschutz - Fachbereich 33
Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 07.02. und 16.02.2022 hatten wir Sie darüber informiert, dass wir eine korre…
Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 07.02. und 16.02.2022 hatten wir Sie darüber informiert, dass wir eine korrekte Meldeadresse von Ihnen benötigen. Leider sind Sie dieser Aufforderung bis zum heutigen Tage nicht nachgekommen. Wir lehnen daher die Bearbeitung Ihrer Anfrage ab. Es steht Ihnen frei, einen erneuten Antrag mit korrekter Meldeadresse zu stellen. Mit freundlichen Grüßen