Das Landratsamt Erding erlässt gegenüber Herrn
Antragsteller/in folgenden
Bescheid:
I. Dem Antrag auf Informationsgewährung wird stattgegeben.
Il. Die Informationsgewährung erfolgt in folgender Form:
a) Bekanntgabe der Daten der letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen.
b) Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte, wenn Beanstandungen im Sinne von unzulässigen Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB), der
auf Grund des LFGB erlassenen Rechtsverordnungen und unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des LFGB vorliegen.
Die Information wird 10 Tage nach Zustellung dieses Bescheids an
den betroffenen Dritten in Schriftform bekannt gegeben, sofern bis dahin keine gerichtliche Untersagung erfolgt ist.
III. Die Ziffern I. und Il. dieses Bescheides sind kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
IV. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei.
Hinweise:
Falls im Rahmen der Informationsgewährung Kontrollberichte herausgegeben werden, werden die personenbezogenen Daten, die nicht die Lebensmittelunternehmer/innen direkt betreffen, geschwärzt (Kontrollpersonal, Betriebspersonal etc.). Zudem werden alle Inhalte, die nicht dem Anwendungsbereich des VIG unterliegen, ebenfalls geschwärzt.
Wir möchten Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass das Verbraucherinformationsgesetz allein Auskunftsansprüche gegenüber Behörden umfasst, jedoch keine Aussage zur Zulässigkeit der Weiterverwendung der erhaltenen
Informationen durch Sie als Antragsteller trifft. Ob und wie Sie die Informationen weiterverwenden, liegt daherin Ihrer alleinigen Verantwortung und Risiko.
I.
Der Antragsteller stellte am 10.05.2019 per Email einen Antrag auf Informationsgewährung gemäß §4 Absatz 1, §2 Absatz 1 VIG.
Der Antragsteller begehrt folgende Informationen:
„1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Gasthaus Menzinger
Hauptstraße 2
<< Adresse entfernt >>
2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren
solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts — unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend‘).“
Dem betroffenen Betrieb, dessen rechtliches Interesse durch den Ausgang des VIG-Verfahrens berührt werden konnte, wurde schriftlich Gelegenheit gegeben, sich zu der geplanten Herausgabe der erbetenen Informationen zu äußern. Der Betroffene hat sich zur Informationsgewährung geäußert.
II.
Das Landratsamt Erding ist gemäß §2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) sowie §4 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 VIG (Art. 3 Abs. 2 / Artikel 21 a Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG)) i.V.m. Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
sachlich und örtlich zuständig.
1. Die Information wird gemäß 8 4 Absatz 1 Satz 1 VIG antragsgemäß erteilt. Die E-Mail vom 10.05.2019 stellt einen Antrag gemäß §4 Absatz 1 Satz 1 VIG dar. Der Antrag ist hinreichend bestimmt.
Es ist ein Antrag auf Informationsgewährung gemäß §4 Absatz 1, §2 Absatz 1 VIG bezüglich den letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen sowie auf Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte im Falle
von Beanstandungen für das „Gasthaus Menzinger“, Hauptstraße 2,
<< Adresse entfernt >>.
Im vorliegenden Verfahren waren Belange Dritter von dem Antrag auf Informationsgewährungbetroffen. Deshalb wurde dem betroffenen Dritten gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, 2 VIG Gelegenheit gegeben, sich zur geplanten Informationsherausgabe zu äußern.
Der Betrieb äußerte sich im Rahmen der Anhörung.
Ausschluss- oder Beschränkungsgründe greifen im vorliegenden Fall nicht.
Der betroffene Lebensmittelunternehmererhält eine Ausfertigung dieses Bescheides und kann gegen diesen Bescheid Klage erheben.
2. Gemäß § 5 Absatz 4 VIG haben Widerspruch und Anfechtungsklage in den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Fällen keine aufschiebende Wirkung. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung
dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist.
Der Zeitraum soll 14 Tage nicht überschreiten.
3. Dieser Bescheid und die Informationsgewährung ergehen gemäß 8 7 Absatz 1 Satz 2 VIG kostenfrei, der Verwaltungsaufwand lag unter 1.000 Euro.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in München,
Postfachanschrift: 20 05 43, 80005 München;
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München.
Auf die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfes durch von der Entscheidung betroffene Dritte, insbesondere auf § 80 a Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO), wird hingewiesen.
Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
a) Schriftlich an oder zur Niederschrift bei
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Postfachanschrift: 20 05 43, 80005 München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München
b) Elektronisch nach Maßgabe der Bedingungen, die der Internetpräsenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit
www.vgh.bayern.de zu entnehmen sind.