Kontrollbericht zu Gasthaus Menzinger, Lengdorf

Anfrage an: Landratsamt Erding

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Gasthaus Menzinger
Hauptstraße 2
84435 Lengdorf

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. Mai 2019
  • Frist
    12. Juni 2019
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgende…
An Landratsamt Erding Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Gasthaus Menzinger, Lengdorf [#139568]
Datum
10. Mai 2019 09:23
An
Landratsamt Erding
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen: 1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Gasthaus Menzinger Hauptstraße 2 << Adresse entfernt >> 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich. Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Personenbezogene Daten in den Informationen können Sie, soweit erforderlich, schwärzen. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landratsamt Erding
Informationsgewährungnach Verbraucherinformationsgesetz (VIG); Bearbeitungsfrist Ihres Antrages vom 10.05.2019 bzg…
Von
Landratsamt Erding
Via
Briefpost
Betreff
Informationsgewährungnach Verbraucherinformationsgesetz (VIG); Bearbeitungsfrist Ihres Antrages vom 10.05.2019 bzgl. des Betriebs „Gasthaus Menzinger“, Hauptstraße 2, << Adresse entfernt >>
Datum
13. Mai 2019
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,2 MB
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit informieren wir Sie darüber, dass die Bearbeitungsfrist gem. §5 Abs. 2 Satz 2 VIG zwei Monate beträgt, da eine Beteiligung Dritter notwendig ist. Aufgrund der Vielzahl der VIG-Anfragen, die über das Online-Portal "FragDenStaat“ hier eingegangen sind, kann es in Einzelfällen dazu führen, dass die Anträge nicht in der Regelfrist von zwei Monaten gem. §5 Abs. 2 Satz 2 VIG beantwortet werden können. Unter Ausnutzung aller zur Verfügung stehenden Ressourcen werden wir die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs schnellstmöglich bearbeiten und bescheiden. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Landratsamt Erding
Vollzug des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG); Antrag auf Informatio…
Von
Landratsamt Erding
Via
Briefpost
Betreff
Vollzug des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG); Antrag auf Informationsgewährung vom 10.05.2019 nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) bezüglich des Betriebes „Gasthaus Menzinger“
Datum
27. Mai 2019
Status
Warte auf Antwort
Das Landratsamt Erding erlässt gegenüber Herrn Antragsteller/in folgenden Bescheid: I. Dem Antrag auf Informationsgewährung wird stattgegeben. Il. Die Informationsgewährung erfolgt in folgender Form: a) Bekanntgabe der Daten der letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen. b) Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte, wenn Beanstandungen im Sinne von unzulässigen Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB), der auf Grund des LFGB erlassenen Rechtsverordnungen und unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des LFGB vorliegen. Die Information wird 10 Tage nach Zustellung dieses Bescheids an den betroffenen Dritten in Schriftform bekannt gegeben, sofern bis dahin keine gerichtliche Untersagung erfolgt ist. III. Die Ziffern I. und Il. dieses Bescheides sind kraft Gesetzes sofort vollziehbar. IV. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei. Hinweise: Falls im Rahmen der Informationsgewährung Kontrollberichte herausgegeben werden, werden die personenbezogenen Daten, die nicht die Lebensmittelunternehmer/innen direkt betreffen, geschwärzt (Kontrollpersonal, Betriebspersonal etc.). Zudem werden alle Inhalte, die nicht dem Anwendungsbereich des VIG unterliegen, ebenfalls geschwärzt. Wir möchten Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass das Verbraucherinformationsgesetz allein Auskunftsansprüche gegenüber Behörden umfasst, jedoch keine Aussage zur Zulässigkeit der Weiterverwendung der erhaltenen Informationen durch Sie als Antragsteller trifft. Ob und wie Sie die Informationen weiterverwenden, liegt daherin Ihrer alleinigen Verantwortung und Risiko. I. Der Antragsteller stellte am 10.05.2019 per Email einen Antrag auf Informationsgewährung gemäß §4 Absatz 1, §2 Absatz 1 VIG. Der Antragsteller begehrt folgende Informationen: „1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Gasthaus Menzinger Hauptstraße 2 << Adresse entfernt >> 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts — unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend‘).“ Dem betroffenen Betrieb, dessen rechtliches Interesse durch den Ausgang des VIG-Verfahrens berührt werden konnte, wurde schriftlich Gelegenheit gegeben, sich zu der geplanten Herausgabe der erbetenen Informationen zu äußern. Der Betroffene hat sich zur Informationsgewährung geäußert. II. Das Landratsamt Erding ist gemäß §2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) sowie §4 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 VIG (Art. 3 Abs. 2 / Artikel 21 a Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG)) i.V.m. Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) sachlich und örtlich zuständig. 1. Die Information wird gemäß 8 4 Absatz 1 Satz 1 VIG antragsgemäß erteilt. Die E-Mail vom 10.05.2019 stellt einen Antrag gemäß §4 Absatz 1 Satz 1 VIG dar. Der Antrag ist hinreichend bestimmt. Es ist ein Antrag auf Informationsgewährung gemäß §4 Absatz 1, §2 Absatz 1 VIG bezüglich den letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen sowie auf Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte im Falle von Beanstandungen für das „Gasthaus Menzinger“, Hauptstraße 2, << Adresse entfernt >>. Im vorliegenden Verfahren waren Belange Dritter von dem Antrag auf Informationsgewährungbetroffen. Deshalb wurde dem betroffenen Dritten gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, 2 VIG Gelegenheit gegeben, sich zur geplanten Informationsherausgabe zu äußern. Der Betrieb äußerte sich im Rahmen der Anhörung. Ausschluss- oder Beschränkungsgründe greifen im vorliegenden Fall nicht. Der betroffene Lebensmittelunternehmererhält eine Ausfertigung dieses Bescheides und kann gegen diesen Bescheid Klage erheben. 2. Gemäß § 5 Absatz 4 VIG haben Widerspruch und Anfechtungsklage in den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Fällen keine aufschiebende Wirkung. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Der Zeitraum soll 14 Tage nicht überschreiten. 3. Dieser Bescheid und die Informationsgewährung ergehen gemäß 8 7 Absatz 1 Satz 2 VIG kostenfrei, der Verwaltungsaufwand lag unter 1.000 Euro. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfachanschrift: 20 05 43, 80005 München; Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München. Auf die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfes durch von der Entscheidung betroffene Dritte, insbesondere auf § 80 a Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO), wird hingewiesen. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: a) Schriftlich an oder zur Niederschrift bei Bayerisches Verwaltungsgericht München Postfachanschrift: 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München b) Elektronisch nach Maßgabe der Bedingungen, die der Internetpräsenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit www.vgh.bayern.de zu entnehmen sind.

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Landratsamt Erding
Informationsgewährung nach Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Bekanntgabe der Informationen nach 8 5 Abs. 2 Satz …
Von
Landratsamt Erding
Via
Briefpost
Betreff
Informationsgewährung nach Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Bekanntgabe der Informationen nach 8 5 Abs. 2 Satz 3 VIG bzgl. des Betriebs „Gasthaus Menzinger“, Hauptstraße 2, << Adresse entfernt >>
Datum
13. Juni 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in wie in unserem Bescheid vom 27.05.2019 angekündigt, erhalten Sie anbei die beantragten Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz. Bei der Kontrolle am 08.05.2018 langen folgende Mängel vor: Kontrolle am 08.05.2018: 1. Küche Die Mikrowelle war an der Außenseite so angeschlagen, dass die Kante abgebrochen war und der Bereich nicht mehr leicht zu reinigen war. 2. Küche Der kleine Dunstabzug verfügte nicht über einen Fettfilter im Abzug. 3. Fleischkühlraum Die Deckenlampen verfügten nicht über eine Schutzabdeckung. Mit freundlichen Grüßen

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