Kontrollbericht zu Geniesserscheune - Hochgenuss am Leyrenbach, Reutlingen

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Geniesserscheune - Hochgenuss am Leyrenbach
Leyrenbachstraße 39
72770 Reutlingen

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Ergebnis der Anfrage

Kontrolle am 14.06.2018
Verstoß: Es wurden offene Lebensmittel mit Zutaten in den Verkehr gebracht, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können. Die Kennzeichnung dieser Zutaten fehlt. Lückenhaft bei den Kuchen vom Minibäcker. (Art. 9 Abs. 1 Nr. c. VO (EU) 1169/2011) Maßnahme: Mündliche Belehrung

Kontrolle am 16.05.2019 ohne Verstoß

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. Juni 2020
  • Frist
    25. August 2020
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgende…
An Landratsamt Reutlingen - Kreisveterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Geniesserscheune - Hochgenuss am Leyrenbach, Reutlingen [#189114]
Datum
17. Juni 2020 11:39
An
Landratsamt Reutlingen - Kreisveterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Geniesserscheune - Hochgenuss am Leyrenbach Leyrenbachstraße 39 72770 Reutlingen 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 189114 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189114/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landratsamt Reutlingen - Kreisveterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Eingangsbestätigung hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres oben genannten Antrags vom 17.06.2020. Eine Herausga…
Von
Landratsamt Reutlingen - Kreisveterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Via
Briefpost
Betreff
Eingangsbestätigung
Datum
23. Juni 2020
Status
Warte auf Antwort
hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres oben genannten Antrags vom 17.06.2020. Eine Herausgabe von Kontrollberichten sieht das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) nicht vor. Wir legen daher Ihren Antrag dahingehendaus, dass Sie Informationen nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 VIG zu allen Daten überfestgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen nach dem Lebensmittelrecht, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungengetroffen wurden, in dem genannten Betrieb für die beiden letzten Betriebsprüfungen wünschen. Wir werden den von Ihnen benannten Betrieb zu Ihrem Antrag und unserer Antwort insbesondere zur Fragein Ziffer 2 Ihres Antrags gemäß § 5 VIG anhören, wodurch sich die Entscheidungsfrist um einen weiteren Monat verlängert. Sie haben der Datenweitergabe gemäß Artikel 21 Datenschutzgrundverordnung zugestimmt. Wir weisen Sie darauf hin, dass gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG auf Nachfrage des Dritten (betroffener Betreiber) diesem der Name und die Adresse des Antragstellers offen zu legen sind. Die Auskunftserteilung ist grundsätzlich bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000 € gemäß § 7 Abs. 1 VIG gebühren- und auslagenfrei. Allerdings kann dieser Verwaltungsaufwand überschritten werden, wenn das betroffene Unternehmen Einwendungenerhebt oder gar den Rechtsweg beschreitet. In diesem Fall werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Die Beantwortung Ihrer Anfrage erfolgt aus Datenschutzgründen nur postalisch.
Landratsamt Reutlingen - Kreisveterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Bescheid I. mit Bezug auf Ihren Antrag vom 17.06.2020 eingegangen per Mail über die Online-Plattform FragDenStaat …
Von
Landratsamt Reutlingen - Kreisveterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Via
Briefpost
Betreff
Bescheid
Datum
14. Juli 2020
Status
Warte auf Antwort
I. mit Bezug auf Ihren Antrag vom 17.06.2020 eingegangen per Mail über die Online-Plattform FragDenStaat ergeht folgende Entscheidung: 1. Wir gewähren die von Ihnen beantragte Auskunft. 2. Der Informationszugang über Akteneinsicht im Amt Hierfür bitten wir um Kontaktaufnahme zur Vereinbarung eines Termins bis zum 18.08.2020. 3. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. ll. Begründung Beim Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Landratsamtes Reutlingen ist am 17.06.2020 Ihre Anfrage nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) zum Betrieb: Geniesserscheune-Hochgenuss am Leyrenbach, Lerenbachstr. 39 in 72770 Reutlingen über die Internetplattform www.fragdenstaat.de eingegangen. Sie beantragen die Herausgabefolgender Informationen: 1. Ergebnisse lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen. 2. Bei Beanstandungen Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte Eine Herausgabe von Kontrollberichten sieht das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) nicht vor. Wir legen daher Ihren Antrag dahingehend aus, dass Sie Informationen nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 VIG zu allen Daten über festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen nach dem Lebensmittelrecht sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungen getroffen wurden wünschen. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen nach dem Lebensmittelrecht sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungen getroffen wurden. Sie haben nun unter Berufung auf das Verbraucherinformationsgesetzt (VIG) ca. 20 Auskünfte zu sämtlichen Betrieben im Stadtkern Reutlingen beantragt. Ob die von Ihnen beantragte Auskunft unter die in § 2 Abs. 1 VIG genannten gesetzlichen Bestimmungen fällt ist zweifelhaft. - Systematische Abfrage sämtlicher Betriebe im Stadtkern Reutlingen (VIG eröffnet insbesondere einen voraussetzungslosen Informationsanspruch für die Verbraucher mit dem Ziel, dass der Verbraucher infolge der Informationen eine Kaufentscheidung treffen kann). - Kein regionaler Bezug ersichtlich (Wohnort: [geschwärzt] Bayreuth). - Hochladen der Dokumente ins Internet gemäß Nutzungsbestimmungen von Topf Secret. Bei zu erwartender Veröffentlichung im Internet besteht kein uneingeschränkter Verbraucherinformationsanspruch (Urteil Verwaltungsgericht Ansbach vom 12.06.2019). Diese Entscheidung wird heute auch an den Betreiber des oben genannten Betriebes zugesandt. Gemäß § 5 Abs. 4 VIG darf der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eigeräumt worden ist. Il. Rechtliche Würdigung Das Landratsamt Reutlingen hat von Amts wegen nach § 5 VIG die Interessen des Antragstellers mit den Interessen des angehörten Dritten abzuwägen und entsprechend zu entscheiden. Zudem ermächtigt § 40 Abs. 1a LFGB ausschließlich die zuständige Behörde zur Veröffentlichung von Hygienemängeln unter den dort genannten Voraussetzungen. Dabei müssen die hohen verfassungsrechtlichen Hürden beachtet werden, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. März 2018 (1 BvF 1/13) aufgezeigt hat. Weder bei dem Antragsteller, noch bei Foodwatch/FragDenStaat handelt es sich um die gesetzlich ermächtigten Behörden. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG kann die informationspflichtige Stelle, Landratsamt Reutlingen den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht bei Behörde eröffnen. IV. Gebührenfestsetzung Nach § 7 VIG werden für Amtshandlungen nach dem VIG kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Da im vorliegenden Fall der Verwaltungsaufwand für den Zugang zu den Informationen unter 1.000 Euro liegt, ergeht der Bescheid nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VOG kostenfrei. Wir weisen aber darauf hin, dass dieser Verwaltungsaufwand überschritten werden kann, wenn der Rechtsweg beschritten wird. V. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Reutlingen, Bismarckstr. 47, 72764 Reutlingen erhoben werden.
<< Anfragesteller:in >>
Vorab per Mail: Widerspruch Bescheid 24/2-5470-ha – Geniesserscheune – Hochgenuss am Leyrenbach, Reutlingen [#1891…
An Landratsamt Reutlingen - Kreisveterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vorab per Mail: Widerspruch Bescheid 24/2-5470-ha – Geniesserscheune – Hochgenuss am Leyrenbach, Reutlingen [#189114]
Datum
1. August 2020 13:34
An
Landratsamt Reutlingen - Kreisveterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], die folgenden Zeilen werden Sie an meinen Widerspruch vom 24.11.2019 erinnern; es bestehen jedoch maßgebliche Unterschiede, insbesondere wurde zwischenzeitlich ergangene obergerichtliche Rechtsprechung berücksichtigt, die Sie nicht ignorieren sollten. Der Bescheid Ihrer Behörde vom 14.07.2020 mit dem Aktenzeichen 24/2-5470-ha ist mir am 18.07.2020 zugegangen. Aus den folgenden Gründen bin ich mit der darin getroffenen Entscheidung nicht einverstanden: Mit meinem Antrag vom 17.06.2020 begehrte ich den Informationszugang in elektronischer Form, also per E-Mail. Davon darf die Behörde nach § 6 Abs. 1 S. 2 VIG nur aus wichtigem Grund abweichen; das Ermessen der Behörde nach S. 1 ist insofern eingeschränkt (Rossi, in: BeckOK InfoMedienR, 28. Ed. 1.2.2020, VIG § 6 Rn. 5). Ihre Behörde möchte mir den Informationszugang entgegen meinem Antrag mittels Akteneinsicht im Amt gewähren. Den hierfür notwendigen wichtigen Grund sieht Ihre Behörde in den in Spiegelstrichen 1 und 2 genannten Argumenten; Sie behauptet hier, dass mein Antrag rechtsmissbräuchlich sei und dass ich kein berechtigtes Interesse an der Beauskunftung hätte. Zur in Spiegelstrich Nr. 1 angedeuteten Rechtsmissbräuchlichkeit kann ich zunächst auf tatsächlicher Ebene festhalten, dass ich nicht sämtliche Betriebe abgefragt habe, sondern nur die, bei denen ich in der Vergangenheit einkaufte bzw. einkehrte, oder bei denen ich mir überlege, sie in Zukunft zu besuchen. Wie Ihre Behörde selbst schreibt, soll das VIG die Datengrundlage für eine fundierte Kaufentscheidung zur Verfügung stellen. Wie aber soll ich eine informierte Entscheidung treffen, wenn ich mir die Informationsgrundlage nicht umfassend erfragen können soll? Für die Frage, in welchen Gastronomiebetrieb ich einkehre, wünsche ich Informationen zu allen in Frage kommenden Lokalen. Das sind einige, denn ich möchte nicht immer in denselben Laden gehen, sondern abwechseln. Man denke beispielsweise an eine Kneipentour, für die an einem einzigen Abend eine Mehrzahl verschiedener Bars angesteuert wird. Selbst wenn ich mit meinen 25 Anträgen im Zeitraum von 16 Monaten (Februar 2019 bis Juni 2020) über das Ziel hinausgeschossen wäre, wäre das unschädlich. Denn auch eine wiederholte Antragstellung in kurzen Abständen ist noch kein Indiz für Missbräuchlichkeit (Rossi, in: BeckOK InfoMedienR, 28. Ed. 1.2.2020, VIG § 4 Rn. 17, m.w.N.). Ich zitiere das das Regierungspräsidium Tübingen, Widerspruchsbescheid vom 20.02.2020: „[Die Behörde ist] gemäß § 4 Abs. 4 VIG verpflichtet, einen rechtsmissbräuchlich gestellten Antrag abzulehnen. Ein Ermessen steht ihr dabei nicht zu. Von einem rechtsmissbräuchlich gestellten Antrag ist unter anderem auszugehen, falls es dem Antragsteller in Wahrheit gar nicht um die nachgefragten Daten geht, sondern ein anderes, verborgenes Ziel verfolgt, das verfahrensfremden oder -widrigen Zwecken dient und damit den Informationsanspruch sinnwidrig instrumentalisiert (Heinicke, in: Zipfel/Rathke LebensmittelR, 174. EL Juli 2019, VIG § 4 Rn. 33 ff.).“ Nachdem mein damaliger Antrag und der hier gegenständliche Antrag nicht vollständig abgelehnt wurden, scheint weder das LRA Reutlingen noch das Regierungspräsidium Tübingen meine Anträge für rechtsmissbräuchlich zu halten. In der vom Regierungspräsidium zitierten Fundstelle heißt es, „allen Konstellationen ist indes gemein, dass die Rechtsmissbräuchlichkeit sich maßgeblich aus den Motiven speist, die die Behörde in aller Regel aber nicht verlässlich beurteilen kann. Nur in den (theoretischen) Fällen, in denen der Antragsteller seine Rechtsmissbräuchlichkeit offen zu Tage trägt oder aber die Umstände eine eindeutige Einordnung des Antrags als rechtsmissbräuchlich zulassen, darf die Behörde von der Rechtsmissbräuchlichkeit ausgehen“ (Heinicke, in: Zipfel/Rathke LebensmittelR, 175. EL November 2019, VIG § 4 Rn. 35). Zu meiner Motivation komme ich sogleich in Erwiderung auf Spiegelstrich Nr. 2. Ergänzend möchte ich Sie an mein Gespräch mit dem Amtsleiter Ihrer Behörde, [geschwärzt], vom 24.07.2020 erinnern. Ich bin überzeugt, dass er keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit meines Interesses an den angefragten Informationen hegt. Sollten Sie, [geschwärzt], anderer Meinung sein, bitte ich Sie, Rücksprache mit [geschwärzt] zu halten. Zu Spiegelstrich Nr. 2: Der Verweis auf meinen etwas weiter entfernten Wohnort soll wohl darauf hinauslaufen, dass ich kein berechtigtes Interesse an der angefragten Information hätte. Das bräuchte ich aber gar nicht, denn der Anspruch aus § 2 Abs. 1 VIG ist voraussetzungslos. Es handelt sich um ein Jedermannsrecht, für dessen Geltendmachung kein wie auch immer geartetes berechtigtes oder rechtliches Interesse geltend gemacht werden muss (Rossi, in: BeckOK InfoMedienR, 28. Ed. 1.2.2020, VIG § 2 Rn. 8; Heinicke, in: Zipfel/Rathke LebensmittelR, 175. EL November 2019, VIG § 2 Rn. 7). Abgesehen davon habe ich meinen regionalen Bezug Ihrer Behörde gegenüber bereits mehrfach dargelegt und mache es nun erneut: Ich bin in Reutlingen aufgewachsen und verbrachte meine ersten zwanzig Lebensjahre dort. Meine Familie und Schulfreunde wohnen hier; diese besuche ich regelmäßig und nutze dabei die lokale Gastronomie sowie Läden des Einzelhandels. Folglich habe ich ein berechtigtes Interesse an der Information über die Hygienezustände in jenen Lebensmittelbetrieben. Das Regierungspräsidium Tübingen schrieb im Widerspruchsbescheid vom 20.02.2020, durch die Wahrnehmung eines Termins zur Akteneinsicht im Amt würde ich die Ernsthaftigkeit meiner Auskunftsanträge belegen. Nun habe ich extra einen Urlaubstag genommen, um an einem Werktag während der Öffnungszeiten des LRA in Reutlingen Einsicht nehmen zu können, während sich meine Anwesenheit sonst auf Wochenenden beschränkt. Damit dürfte die Ernsthaftigkeit meines Interesses belegt sein. Schließlich wird die von mir in der Vergangenheit vorgenommene Veröffentlichung der erlangten Informationen im Internet beanstandet. Die unter III. Rechtliche Würdigung angesprochene Entscheidung des BVerfG (Beschluss vom 21.03.2018, 1 BvF 1/13) und die unter Spiegelstrich Nr. 3 erwähnte Entscheidung des VG Ansbach (Urteil vom 12.06.2019, AN 14 K 19.00773) gehen Hand in Hand, denn das VG Ansbach bezieht sich auf die vom BVerfG aufgestellten Einschränkungen an eine aktive staatliche Information nach § 40 Abs. 1a LFGB und überträgt diese auf die passive behördliche Information nach dem VIG an einen einzelnen Antragsteller. Bereits vor dem Start der Kampagne Topf Secret entschied das BVerwG dass eine derartige Übertragung nicht möglich ist (BVerwG, Urt. v. 29.8.2019 - 7 C 29.17 Rn. 45-47). Zitat: „Zwischen beiden Arten der Information bestehen allerdings große Unterschiede, die es ausschließen, die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ohne Weiteres auf die antragsgebundene Informationsgewährung zu übertragen.“ Die im Zusammenhang mit der Kampagne Topf Secret befassten Oberverwaltungsgerichte gaben den Verbrauchern Recht. Zuerst der auch hier örtlich zuständige Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 13.12.2019, zuletzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 27.04.2020. Es folgt eine Auflistung mit allen mir zu diesem Problemkreis bekannten Entscheidungen inkl. konkreter Fundstelle: - Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 13.12.2019 (Aktenzeichen 10 S 1891/19, Rn. 16) - Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht am 16.01.2020 (Aktenzeichen 2 ME 707/19, Rn. 15) - Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen am 16.01.2020 (Aktenzeichen 15 B 814/19, Rn. 50) - Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 06.03.2020 (Aktenzeichen OVG 12 S 17/19, S. 8; OVG 12 S 25/19, S. 6 f.) - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 15.04.2020 (Aktenzeichen 5 CS 19.2087, Rn. 27) - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 22.04.2020 (Aktenzeichen 5 CS 19.2304, Rn. 12 ff.) - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 27.04.2020 (Aktenzeichen 5 CS 19.2415, Rn. 27) Alle schlossen sich den BVerwG an und haben eine Übertragung der vom BVerfG aufgestellten Einschränkungen an eine aktive staatliche Information nach § 40 Abs. 1a LFGB (Beschluss vom 21.03.2018, 1 BvF 1/13) auf den Anspruch aus § 2 Abs. 1 VIG abgelehnt. Es folgt eine Darlegung ausgewählter Argumente hierfür. Zu Ihrer Lektüre empfehle ich insbesondere die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg. Die für eine Übertragung der Beschränkungen im Wege der Analogie nötigen Voraussetzungen sind nicht gegeben, denn es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Wegen der grundsätzlichen Unterschiede zwischen § 40 Abs. 1a LFGB und § 2 Abs. 1 VIG besteht keine Veranlassung und kein Raum, die Maßgaben des BVerfG zur Einschränkung der Informationsgewährung nach § 40 LFGB auf den Zugangsanspruch nach § 2 Abs. 1 VIG zu übertragen. Schon bei der Schaffung des VIG 2008 hat der Gesetzgeber ausdrücklich zwischen dem individuellen Zugang zu amtlichen Informationen und der aktiven behördlichen Information der Öffentlichkeit unterschieden (BT-Drs. 16/5404, S. 8: „Zwei Säulen, die sich ergänzen“). An diesem Konzept ist bei der Entwicklung des VIG 2012 mit gleichzeitiger Änderung des § 40 Abs. 1 LFGB unter Einfügung des § 40 Abs. 1a LFGB festgehalten worden. Konsequenterweise normiert § 2 Abs. 1 VIG andere Voraussetzungen und andere Rechtsfolgen als § 40 Abs. 1a LFGB. Ergänzend sei gesagt, dass die potenzielle Weiterverwendung der Information in meiner Verantwortung liegt und von § 2a IWG gedeckt ist. Zudem verfolgt eine Veröffentlichung im Internet sogar den Zweck des VIG. Hierzu stellte der VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss VGH 10 S 1891/19 vom 13.12.2019 fest „Schließlich läge eine derartige Internetveröffentlichung keineswegs außerhalb der Zwecke des VIG. Im Gegenteil, es entspricht der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten, sodass in einer Internetpublikation eine Stärkung des Verbraucherschutzes gesehen werden kann.“ Dass, anders als vom Regierungspräsidium am 20.02.2020 angenommen, kein Grund zur Sorge besteht, ich könne in Zukunft eine enorm hohe Anzahl an Anfragen generieren und damit das LRA Reutlingen über Gebühr in Anspruch nehmen, habe ich Ihnen bereits am 06.03.2020 per E-Mail mitgeteilt und bei meinem neuerlichen Besuch in Ihren Räumen wiederholt. Hierauf weise ich vorsorglich hin, weil sich die Argumentation des Regierungspräsidiums wesentlich auf diesen Punkt stützte. Zu guter Letzt: Auch wenn das Regierungspräsidium Tübingen in seinem Widerspruchsbescheid vom 20.02.2020 eine Ungleichbehandlung verneinte, möchte ich nicht unerwähnt lassen, dass eine solche gegeben sein dürfte, weil anderen Antragstellern schriftlich Auskunft gegeben wurde. Ein Beispiel hierfür bieten Bescheid und Auskunft vom 11.02.2020 zum Betrieb Stern Kebap in Pfullingen. Auch diese Frage wird das VG Sigmaringen zu klären haben, sollten Sie meinem Widerspruch nicht abhelfen. Daher lege ich gegen den Bescheid hiermit Widerspruch ein und bitte um erneute Prüfung der Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 189114 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt]
Landratsamt Reutlingen - Kreisveterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
WG: Vorab per Mail: Widerspruch Bescheid 24/2-5470-ha – Geniesserscheune – Hochgenuss am Leyrenbach, Reutlingen [#…
Von
Landratsamt Reutlingen - Kreisveterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Betreff
WG: Vorab per Mail: Widerspruch Bescheid 24/2-5470-ha – Geniesserscheune – Hochgenuss am Leyrenbach, Reutlingen [#189114]
Datum
4. August 2020 11:49
Status
Warte auf Antwort

Veröffentlichung

Eine Veröffentlichung von Kontrollberichten ist möglich. Die Behörde kann dies nicht untersagen.

[geschwärzt], danke für die umfangreiche Stellungnahme bezüglich VIG-Auskunft im Rahmen der Akteneinsicht. Über Ihren Widerspruch im VIG-Fall "Hochgenuss am Leyrenbach, Reutlingen [#189114]" kann aufgrund der Urlaubszeit und die damit verbundene Abwesenheiten einiger Kollegen erst in der Woche 35 entschieden werden. Wir bitten um Verständnis und verbleiben mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]! 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Landratsamt Reutlingen - Kreisveterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Bescheid Sehr geehrteAntragsteller/in anlässlich aktuellen Rechtsprechungen bezüglich Verbraucherinformationsanfr…
Von
Landratsamt Reutlingen - Kreisveterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Via
Briefpost
Betreff
Bescheid
Datum
27. August 2020
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
819,0 KB
Sehr geehrteAntragsteller/in anlässlich aktuellen Rechtsprechungen bezüglich Verbraucherinformationsanfrage nach § 2 Abs. 1 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) wird Ihrem Widerspruch vom 01.08.2020 gegen die Entscheidung vom 14.07.2020 teilweise abgeholfen. Somit ergeht folgende Entscheidung: 1. Die Ziff. 2 der Entscheidung vom 14.07.2020 zur Informationszugang über Akteneinsicht wird aufgehoben. 2. Die beantrage Auskunft wird Ihnen in Schriftform auf dem Postweg zugestellt. 2. Widerspruchskosten wie Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. II. Begründung Sie haben gemäß Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Anspruch auf Informationen nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 VIG zu allen Daten über festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen nach dem Lebensmittelrecht. Nach § 6 Abs. 1 VIG kann die informationspflichtige Stelle aus wichtigem Grund entgegen der beantragten Informationsart die Information gewähren. Die Auskunft wird entgegen Ihrem Antrag auf Informationszugang in elektronischer Form, auf dem Postweg in Briefform erfolgen. Es gibt Anhaltspunkte dafür, dass derzeit Anfragen mit falschen Identitäten bzw. Fake-Accounts gestellt werden, deshalb erteilen die Behörden den Bürgern die Informationen auf dem Postweg um ggf. Mechanismen zu schaffen, mit denen gewährleistet wird, das der Antrag tatsächlich auch von einer real existierenden (natürlichen oder juristischen) Person gestellt wurde. Denn nur bei dieser kann auch das erforderliche Rechtschutzinteresse bestehen. Die geänderte Entscheidung muss dem betroffenen Dritten bekannt gegeben werden. Diesem wird gesetzlich vorgeschriebene Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen (14 Tage) eingeräumt. IV. Gebührenfestsetzung Nach § 7 VIG werden für Amtshandlungen nach dem VIG kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Da im vorliegenden Fall der Verwaltungsaufwand für den Zugang zu den Informationen unter 1.000 Euro liegt, ergeht der Bescheid nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG kostenfrei. Wir weisen aber darauf hin, dass dieser Verwaltungsaufwand überschritten werden kann, wenn der Rechtsweg beschritten wird. V. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Reutlingen, Bismarckstr. 47, 72764 Reutlingen erhoben werden. Freundliche Grüße

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Landratsamt Reutlingen - Kreisveterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
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Von
Landratsamt Reutlingen - Kreisveterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Via
Briefpost
Betreff
Betreff versteckt
Datum
15. September 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
20200915-geniesserscheune_geschwaerzt.pdf
461,5 KB

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