Kontrollbericht zu GOSCH Lister Fischhaus, List auf Sylt

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
GOSCH Lister Fischhaus
Hafenstraße 16
25992 List auf Sylt

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    29. Dezember 2022
  • Frist
    31. Januar 2023
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

Dirk Prenzel
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Guten Tag, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen: …
An Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz Details
Von
Dirk Prenzel
Betreff
Kontrollbericht zu GOSCH Lister Fischhaus, List auf Sylt [#266489]
Datum
29. Dezember 2022 09:28
An
Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Guten Tag, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: GOSCH Lister Fischhaus Hafenstraße 16 25992 List auf Sylt 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Dirk Prenzel Anfragenr: 266489 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/266489/ Postanschrift Dirk Prenzel << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Dirk Prenzel
Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz
Sehr geehrter Herr Prenzel, Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz ist bei uns eingegangen. Die für d…
Von
Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz
Betreff
AW: [EXTERN] Kontrollbericht zu GOSCH Lister Fischhaus, List auf Sylt [#266489]
Datum
3. Januar 2023 11:16
Status
Anfrage abgeschlossen
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13,5 KB


Sehr geehrter Herr Prenzel, Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz ist bei uns eingegangen. Die für die Beantwortung Ihrer Anfrage erforderlichen Informationen liegen bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde des Kreises Nordfriesland. Wir haben Ihre Anfrage daher mit dieser Mail dorthin weitergeleitet. Bitte beachten Sie die folgenden wichtigen Hinweise: Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten, soweit und solange dies für die Durchführung des Antragsverfahrens erforderlich ist. Alle Informationen zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und Ihren diesbezüglichen Rechten können Sie unter folgendem Link einsehen: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/Themen/GesundheitVerbraucherschutz/Verbraucherschutz/Service/Datenschutz/documents/Ds_Antrag_ohne_Wsp.html Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Kreis Nordfriesland, Der Landrat Fachdienst Veterinärwesen Maas 8, 25813 Husum Aktenzeichen: 512VIG-164 Sachbearbe…
Von
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Betreff
AW: [EXTERN] Kontrollbericht zu GOSCH Lister Fischhaus, List auf Sylt [#266489]
Datum
4. Januar 2023 09:51
Status
image001.png
13,5 KB


Kreis Nordfriesland, Der Landrat Fachdienst Veterinärwesen Maas 8, 25813 Husum Aktenzeichen: 512VIG-164 Sachbearbeiterin: Vollersen 04.01.2023 Per Email An Herrn Dirk Prenzel Frohnauer Straße 46 A 13467 Berlin Mail: <<E-Mail-Adresse>> Betreff: Entscheidung über Ihren Antrag auf Informationsgewährung Bezug: Ihr Antrag vom 29.12.2022 Bescheid Sehr geehrter Herr Prenzel, 1.) Auf Ihren Antrag vom 29.12.2022 gewähre ich Ihnen die begehrten Informationen über amtliche lebensmittelrechtliche Kontrollen des Betriebes „Gosch Fischmarkt, Hafenstr. 16, 25992 List / Sylt“. Die Informationen werden Ihnen 14 Tage nach Bekanntgabe dieses Bescheides gegenüber dem Betrieb per Email an <<E-Mail-Adresse>>“ zugänglich gemacht. 2.) Verwaltungskosten werden nicht erhoben. Begründung: I. Am 29.12.2022 haben Sie per Email einen Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) versandt. In Ihrer Email lautet es auszugsweise: Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen: 1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Gosch Fischmarkt, Hafenstr. 16, 25992 List / Sylt“ 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich. (…) Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ihr Antrag ist bei uns am 03.01.2023 eingegangen. II. Der Erlass des Bescheides ist auf Grundlage des soeben dargelegten Sachverhaltes in dem eingangs tenorierten Umfang rechtmäßig. 1. Die Stattgabe Ihres Antrages beruht auf § 5 Abs. 2 und 3 VIG. Für die Entscheidung bin ich gem. § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 VIG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 14 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Lebensmittel-, Wein-, und Futtermittelrechts (LWFZVO) i.V.m. § 6 Abs. 2 VIG zuständig, da nur hier die Informationen vorliegen. Den nach § 4 Abs. 1 VIG erforderlichen Antrag auf Information haben Sie in hinreichend bestimmter Form gestellt. Dem in Rede stehende Betrieb wurde mit Schreiben vom 04.01.2023 Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 87 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) gegeben. Der Umfang dieses Bescheides richtet sich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) VIG. Danach hat jeder nach Maßgabe des VIG Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den Abweichungen getroffen worden sind. Darunter fallen auch konkrete Kontrollmaßnahmen und mögliche Verstöße einzelner Betriebe (sog. „Verstoß-Daten“, vgl. BeckOK InfoMedienR/Rossi, 37. Ed. 1.5.2022, VIG § 2 Rn. 32). Bei den von Ihnen begehrten Informationen handelt es sich um derartige Verstoß-Daten. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 VIG sind Ort, Zeit und Art des Informationszugangs mitzuteilen, soweit dem Antrag stattgegeben wird. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Sie haben in Ihrem Antrag ausdrücklich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gebeten. Dem werde ich entsprechen. Zu beachten sind überdies § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 VIG. Danach darf der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Aus diesem Grund werden Ihnen die begehrten Informationen noch nicht in diesem Bescheid gewährt, sondern 14 Tage nach seiner Bekanntgabe gegenüber dem Betrieb. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Kreis Nordfriesland- Fachdienst Veterinär, Maas 8, 25813 Husum erhoben werden. Ihr Widerspruch hätte gem. § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG keine aufschiebende Wirkung. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Kreis Nordfriesland, Der Landrat Fachdienst Veterinärwesen Maas 8, 25813 Husum Aktenzeichen: 512-VIG-164 Sachbearb…
Von
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Betreff
WG: [EXTERN] Kontrollbericht zu GOSCH Lister Fischhaus, List auf Sylt [#266489]
Datum
20. Januar 2023 07:37
Status
image001.png
13,5 KB


Kreis Nordfriesland, Der Landrat Fachdienst Veterinärwesen Maas 8, 25813 Husum Aktenzeichen: 512-VIG-164 Sachbearbeiterin: Vollersen Per Email An Herrn Dirk Prenzel Frohnauer Straße 46 A 13467 Berlin Mail: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> 20.01.2023 Betreff:Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Bezug: Mein Bescheid vom 04.01.2023 Sehr geehrter Prenzel, entsprechend meines Bescheides vom 04.01.2023 gewähre ich Ihnen hiermit folgende Informationen i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) VIG über den Betrieb „Gosch Fischmarkt, Hafenstr. 16, 25992 List / Sylt“ 1.) Die letzten beiden amtlichen lebensmittelrechtlichen Kontrollen fanden am 08.08.2022 und am 27.09.2022 statt. Es sind im Rahmen dieser Kontrollen Beanstandungen festgestellt worden. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den beigefügten Kontrollberichten. Mit freundlichen Grüßen

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