Kreis Nordfriesland, Der Landrat
Fachdienst Veterinärwesen
Maas 8, 25813 Husum
Aktenzeichen: 512VIG-164
Sachbearbeiterin: Vollersen
04.01.2023
Per Email
An Herrn
Dirk Prenzel
Frohnauer Straße 46 A
13467 Berlin
Mail: <<E-Mail-Adresse>>
Betreff: Entscheidung über Ihren Antrag auf Informationsgewährung
Bezug: Ihr Antrag vom 29.12.2022
Bescheid
Sehr geehrter Herr Prenzel,
1.) Auf Ihren Antrag vom 29.12.2022 gewähre ich Ihnen die begehrten Informationen über amtliche lebensmittelrechtliche Kontrollen des Betriebes „Gosch Fischmarkt, Hafenstr. 16, 25992 List / Sylt“. Die Informationen werden Ihnen 14 Tage nach Bekanntgabe dieses Bescheides gegenüber dem Betrieb per Email an <<E-Mail-Adresse>>“ zugänglich gemacht.
2.) Verwaltungskosten werden nicht erhoben.
Begründung:
I.
Am 29.12.2022 haben Sie per Email einen Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) versandt.
In Ihrer Email lautet es auszugsweise:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Gosch Fischmarkt, Hafenstr. 16, 25992 List / Sylt“
2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich. (…)
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ihr Antrag ist bei uns am 03.01.2023 eingegangen.
II.
Der Erlass des Bescheides ist auf Grundlage des soeben dargelegten Sachverhaltes in dem eingangs tenorierten Umfang rechtmäßig.
1.
Die Stattgabe Ihres Antrages beruht auf § 5 Abs. 2 und 3 VIG.
Für die Entscheidung bin ich gem. § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 VIG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 14 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Lebensmittel-, Wein-, und Futtermittelrechts (LWFZVO) i.V.m. § 6 Abs. 2 VIG zuständig, da nur hier die Informationen vorliegen.
Den nach § 4 Abs. 1 VIG erforderlichen Antrag auf Information haben Sie in hinreichend bestimmter Form gestellt.
Dem in Rede stehende Betrieb wurde mit Schreiben vom 04.01.2023 Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 87 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) gegeben.
Der Umfang dieses Bescheides richtet sich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) VIG. Danach hat jeder nach Maßgabe des VIG Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den Abweichungen getroffen worden sind. Darunter fallen auch konkrete Kontrollmaßnahmen und mögliche Verstöße einzelner Betriebe (sog. „Verstoß-Daten“, vgl. BeckOK InfoMedienR/Rossi, 37. Ed. 1.5.2022, VIG § 2 Rn. 32). Bei den von Ihnen begehrten Informationen handelt es sich um derartige Verstoß-Daten.
Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 VIG sind Ort, Zeit und Art des Informationszugangs mitzuteilen, soweit dem Antrag stattgegeben wird. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Sie haben in Ihrem Antrag ausdrücklich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gebeten. Dem werde ich entsprechen.
Zu beachten sind überdies § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 VIG. Danach darf der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Aus diesem Grund werden Ihnen die begehrten Informationen noch nicht in diesem Bescheid gewährt, sondern 14 Tage nach seiner Bekanntgabe gegenüber dem Betrieb.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Kreis Nordfriesland- Fachdienst Veterinär, Maas 8, 25813 Husum erhoben werden.
Ihr Widerspruch hätte gem. § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG keine aufschiebende Wirkung.
Mit freundlichen Grüßen