Amtliche Lebensmittelüberwachung
Ihre Anfrage nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) vom 12.01.2021
Guten Tag,
Ihre Anfrage vom 12.01.2021 ist bei mir eingegangen.
Neben Ihrer Anfrage habe ich eine Vielzahl ähnlicher Anfragen erhalten.
Alle diese Anfragen werde ich prüfen und bescheiden. Vor diesem
Hintergrund ist noch nicht absehbar, ob die in § 5 Abs. 2 VIG vorgesehenen
Regelfristen zur Beantwortung jeder Anfrage eingehalten werden können.
Bitte sehen Sie daher von Nachfragen zum Bearbeitungsstand Ihrer Anfrage
ab.
Ich möchte Sie bereits jetzt darauf hinweisen, dass ich weiteren
Schriftverkehr in dieser Sache ausschließlich in Papierform auf dem
Postweg übersende. Zu diesem Zweck teilen Sie mir bitte Ihre Postanschrift
mit, soweit noch nicht geschehen. Die weitere Bearbeitung kann nur
erfolgen, wenn Sie Ihre vollständige Postanschrift übermitteln.
Ich bitte Sie den beigefügten Vordruck auszufüllen und unterschrieben im
Original an mich zurückzusenden. Mit diesem Vordruck erklären Sie sich mit
der Speicherung Ihrer Personendaten nach den Regelungen der
Datenschutzgrundverordnung einverstanden. Ohne Speicherung Ihrer Daten ist
eine Bearbeitung Ihrer Anfrage leider nicht möglich.
Eine Erklärung per E-Mail ist nicht ausreichend. Die daraus entstehende
Verzögerung ist durch mich nicht zu vertreten und kann daher zu einer
entsprechend längeren Bearbeitungsdauer Ihres Antrages führen.
Eine weitere Bearbeitung Ihres Antrages kann erst erfolgen, wenn die
Erklärung bei mir eingeht.
Ich weise Sie abschließend darauf hin, dass ich gegebenenfalls den
betroffenen Betrieb schriftlich anzuhören habe, was dann eine Verlängerung
der Bearbeitungsfrist auf zwei Monate zur Folge hätte (§ 5 Abs. 2 Satz 2
des Verbraucherinformationsgesetzes - VIG). Hierüber erhalten Sie ggf.
gesondert schriftliche Information.
Ihre Anfrage wird, unter der Voraussetzung, dass sie Ihre Postanschrift
übermitteln und den beigefügten Vordruck unterschrieben zurücksenden, auf
jeden Fall geprüft und beschieden.
Hinweis (aus aktuellem Anlass):
Aufgrund der Corona-Krise sind die Lebensmittelunternehmer zur Zeit
besonders gefordert oder/und haben die Folgen der zunächst temporär
verfügten Schließungen ihrer Betriebe zu bewältigen. Hinzu kommt der
Umstand, dass die öffentliche Gesundheitsverwaltung zuvorderst damit
befasst ist, die mit der Krise einhergehenden Aufgaben zu bewältigen. Vor
diesem Hintergrund bitte ich vorab um Verständnis, wenn die Bearbeitung
Ihrer Anfrage längere Zeiträume, als die in § 5 Abs. 2 VIG vorgesehenen,
in Anspruch nehmen sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez.
Jackob
Kreis Kleve
Der Landrat
Gesundheits- und Veterinärwesen
Lebensmittelüberwachung
Nassauerallee 16
47533 Kleve
EMail: vet-verwaltung@kreis
-kleve.de
Von: "Babette Weymanns [#208505]"
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An: vet-verwaltung@kreis
-kleve.de
Datum: 12.01.2021 10:48
Betreff: Kontrollbericht zu Großschlachterei Thönes e.K. [#208505]
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen
Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Großschlachterei Thönes e.K.
Kempener Straße 23
47669 Wachtendonk
2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die
Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur
Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation
(Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten
Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG.
Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht.
Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen,
bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich
bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal
(wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu
schwärzen.
Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den
Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder
anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren
solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des
entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie
Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“
oder „schwerwiegend“).
Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile
höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem
Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den
Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel
des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe
Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in
gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass
Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der
lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine
mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht
entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen
Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.
Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine
gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens
gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und
dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte
ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach
Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in
elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie
meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie
daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte
im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene
Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre
ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um
Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke
Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Babette Weymanns
Anfragenr: 208505
Antwort an:
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Postanschrift
Babette Weymanns
Am Königspark 17,47839 Krefeld
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Danke :)