Kontrollbericht zu Hans im Glück, Stuttgart

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Hans im Glück
Mailänder Platz 7
70173 Stuttgart

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. Juni 2019
  • Frist
    19. Juli 2019
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgende…
An Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Hans im Glück, Stuttgart [#151238]
Datum
17. Juni 2019 14:43
An
Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Hans im Glück Mailänder Platz 7 70173 Stuttgart 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 17.06.2019. Eine Nachricht ist auf dem Postweg an S…
Von
Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Betreff
Antwort: *Kontrollbericht zu Hans im Glück, Stuttgart [#151238]
Datum
18. Juni 2019 10:50
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Antwort auf dem Postweg

Offenbar schickt Ihnen die Behörde eine Antwort auf dem Postweg. Bitte vergessen Sie nicht, die Antwort mit der Öffentlichkeit zu teilen. Sie können den erhaltenen Brief scannen oder fotografieren und unter dem obigen Menüpunkt „Post erhalten“ hochladen. Sie können ihr trotzdem über FragDenStaat antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 17.06.2019. Eine Nachricht ist auf dem Postweg an Sie unterwegs. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in leider habe ich bis dato noch keine Post der Landeshauptstadt Stuttgart erhalten. Kö…
An Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antwort: *Kontrollbericht zu Hans im Glück, Stuttgart [#151238]
Datum
25. Juni 2019 10:22
An
Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in leider habe ich bis dato noch keine Post der Landeshauptstadt Stuttgart erhalten. Könnten Sie bitte prüfen, ob das entsprechende Dokument tatsächlich versendet wurde? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 151238 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres o. a. Antrags vom 17.06.2019. Eine Herausga…
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres o. a. Antrags vom 17.06.2019. Eine Herausgabe von Kontrollberichten sieht das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) nicht vor. Wir legen daher Ihren Antrag dahingehend aus, dass Sie Informationen nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 VIG zu allen Daten über festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen nach dem Lebensmittelrecht sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungen getroffen wurden, in dem genannten Betrieb für die beiden letzten Betriebsprüfungen wünschen. Wir werden den von Ihnen benannten Betrieb zu Ihrem Antrag und unserer Antwort insbesondere zur Frage in Ziffer 2 Ihres Antrags gemäß 8 5 VIG anhören, wodurch sich die Entscheidungsfrist um einen weiteren Monat verlängert. In Ihrer Anfrage haben Sie der Weitergabe Ihrer persönlichen Daten auf Nachfrage des betroffenen Dritten zugestimmt. Durch die zwingend erforderliche Anhörung des Betreibers gem. § 28 LVwVfG als am Verfahren Beteiligter, wird das Verwaltungsverfahren eröffnet. Der Betreiber erhält dadurch ein vollumfängliches Akteneinsichtsrecht gem. § 29 LVwVfG, welches auch Ihre personenbezogenen Daten als Antragsteller umfasst. Bitte teilen Sie uns bis spätestens 03.07.2019 mit, ob Sie Ihren Antrag unter diesen Voraussetzungen aufrechterhalten möchten, da dann die Weitergabe Ihrer Daten nicht mehr verhindert werden kann. Sollten wir innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung von Ihnen erhalten, sehen wir Ihren Antrag als erledigt an.
<< Anfragesteller:in >>
AW: [#151238] Sehr geehrteAntragsteller/in ich bin etwas überrascht, dass Sie eine erneute Bestätigung der Aufrec…
An Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [#151238]
Datum
28. Juni 2019 18:50
An
Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bin etwas überrascht, dass Sie eine erneute Bestätigung der Aufrechterhaltung meines Antrags anfordern, nachdem ich bei der Stellung meines Antrags bereits der Weitergabe meiner Daten im durch das VIG gegebenen Rahmen zugestimmt habe. Dies ist auch weiterhin der Fall, ich bitte um Weiterbearbeitung meines Antrags. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 151238 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Verbraucherinformationsgesetz (VIG); Antrag auf Informationen gemäß VIG vom 17.06.2019 Sehr geehrteAntragsteller/i…
Von
Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Via
Briefpost
Betreff
Verbraucherinformationsgesetz (VIG); Antrag auf Informationen gemäß VIG vom 17.06.2019
Datum
4. Juli 2019
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in es ergeht folgender -- BESCHEID: -- 1. Dem Antrag auf Informationen gemäß VIG vom 17.06.2019 wird stattgegeben. 2. Der Informationszugang an den Antragsteller erfolgt schriftlich 14 Tage nach Zustellung dieses Bescheides an die betroffenen Dritten. 3. Der Bescheid ergeht gebührenfrei. GRÜNDE: I. Mit E-Mail vom 17.06.2019 wurde beantragt, die Kontrollergebnisse der beiden letzten Betriebsprüfungen des Betriebes „Hans im Glück“, Mailänder Platz 7, 70173 Stuttgart zukommen zu lassen. Die notwendigen Antragstellerdaten wurden mit E-Mail 17.06.2019 übermittelt. Dem betroffenen Betrieb wurde im Rahmen einer vorangegangenen Anfrage mit Schreiben vom 07.02.2019 bereits Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 28 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) gegeben. II. Die Landeshauptstadt Stuttgart ist gemäß § 38 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) i. V. m. 88 18, 19 des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (AGLMBG), § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Landesverwaltungsgesetzes und § 3 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG, Lebensmittelüberwachungsbehörde in ihrem Zuständigkeitsbereich und somit nach § 2 Abs. 1 und 2 des Ausführungsgesetzes zum VIG informationspflichtige Stelle nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VIG. Gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 1 VIG hat jeder Verbraucher nach Maßgabe des VIG gegenüber der informationspflichtigen Stelle einen Rechtsanspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von ihr festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des LFGB, des Produktsicherheitsgesetzes, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze, sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den Abweichungen getroffen worden sind. Die Anfrage bezieht sich auf Informationen aus diesem Rechtsbereich. Diese Voraussetzungen liegen somit vor. Es bestehen keine Ausschluss- und Beschränkungsgründe gemäß § 3 VIG. Die Gewährung des Auskunftsanspruches erfolgt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG. Hierzu weisen wir darauf hin, dass die informationspflichtige Stelle gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VIG nicht verpflichtet ist, die inhaltliche Richtigkeit der gewährten Informationen zu überprüfen. Derzeit sind keine Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit bekannt. Sollten uns zukünftig Hinweise hierzu bekannt werden, werden wir diese entsprechend § 6 Abs. 3 Satz 2 VIG mitteilen. Im vorliegenden Verfahren waren Belange Dritter von dem Antrag auf Informationszugang betroffen. Deshalb wurde den betroffenen Dritten Gelegenheit gegeben, gemäß § 5 Abs. 1 VIG, § 28 LVwVfG Stellung zu nehmen. Entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 3 VIG und § 41 Abs. 1 LVwVfG ist die Entscheidung über den Antrag dem Antragsteller und auch den Dritten bekannt zu geben, weshalb jedem eine Ausfertigung dieses Bescheides zugestellt wird. Auf § 43 Abs. 1 LVwVfG wird hingewiesen. Im vorliegenden Fall liegt der Verwaltungsaufwand unter 1.000 Euro, so dass dieser Bescheid gebühren- und auslagenfrei gemäß § 7 VIG ergeht. RECHTSBEHELFSBELEHRUNG: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruchs ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt Stuttgart mit Sitz in Stuttgart zu erheben. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Regierungspräsidium Stuttgart mit Sitz in Stuttgart gewahrt. Hinweis Gemäß § 5 Abs. 4 VIG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht Stuttgart, Schellingstr. 15, 70174 Stuttgart kann gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oderteilweise anordnen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Mit freundlichen Grüßen

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Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Verbraucherinformationsgesetz (VIG); Ihre Anfrage vom 17.06.2019 Informationsgewährung Kleinere Mängel ohne Leben…
Von
Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Via
Briefpost
Betreff
Verbraucherinformationsgesetz (VIG); Ihre Anfrage vom 17.06.2019
Datum
5. August 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
ergebnis_hans_im_glueck_stuttgart_geschwaerzt.pdf
1,8 MB
Informationsgewährung Kleinere Mängel ohne Lebensmittelbezug.

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