Kontrollbericht zu Herzgut Landmolkerei Schwarza e.G., Rudolstadt

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Herzgut Landmolkerei Schwarza e.G.
Blankenburger Straße
07407 Rudolstadt

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. Juni 2020
  • Frist
    7. Juli 2020
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgende…
An Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Herzgut Landmolkerei Schwarza e.G., Rudolstadt [#187964]
Datum
4. Juni 2020 00:20
An
Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Herzgut Landmolkerei Schwarza e.G. Blankenburger Straße 07407 Rudolstadt 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187964 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187964 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Amtliche Lebensmittelüberwachung Ihr Antrag auf Informationen zu den letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betrie…
Von
Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Via
Briefpost
Betreff
Amtliche Lebensmittelüberwachung Ihr Antrag auf Informationen zu den letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen der Herzgut Landmolkerei eG in 07407 Rudolstadt, Blankenburger Straße 18
Datum
17. Juni 2020
Status
Warte auf Antwort
Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt PF 2244 - 07308 Saalfeld/Saale Dienstgebäude: 07407 Rudolstadt Schwarzburger Chaussee 12 Veterinär— und Lebensmittelüberwachungsamt Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Informationsbegehren vom 4. Juni 2020 (E—Mail) ist bei uns als informationspflichtiger Stelle am 4. Juni 2020 eingegangen. In diesem Zusammenhang werden Sie darüber informiert, dass eine Verfahrensteilhabe durch Dritte nach § 5 Abs. 1 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) vorliegt, da durch Ihren Antrag Interessen des Lebensmittelunternehmers betroffen sein können. Daher ist gemäß § 5 Abs. 2 VIG mit einer Verlängerung der Frist zur Bescheidung auf zwei Monate zu rechnen. Das weitere Verfahren gestaltet sich wie folgt: Es erfolgt eine Mitteilung an den betroffenen Lebensmittelunternehmer bezüglich Ihres Antrags in Verbindung mit der Möglichkeit der Stellungnahme (Anhörung) binnen einer Frist von zwei Wochen. Die Entscheidung über Ihren Antrag erfolgt im Anschluss und wird Ihnen sowie dem Lebensmittelunternehmer bekannt gegeben. Auf Nachfrage wird dem Lebensmittelunternehmer gemäß 5 5 Abs. 2 VIG Ihr Name sowie Ihre Adresse mitgeteilt. lhr Einverständnis zur Bekanntgabe Ihres Antrages mit Weitergabe Ihrer persönlichen Daten auf Antragstellung des Lebensmittelunternehmers haben Sie mit Schreiben vom 4. Juni 2020 bereits erteilt. Nach der Bekanntgabe der Entscheidung nach 5 5 Abs. 4 VIG wird dem Lebensmittelunternehmer eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, in welcher er die Möglichkeit hat, gegen die Entscheidung Rechtsmittel einzulegen. Nach Fristablauf erfolgt, soweit kein Antrag des Lebensmittelunternehmers auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt wurde, die Ihrerseits beantragte Information in einer separaten Mitteilung. Im Falle der Beantragung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Lebensmittelunternehmer werden bis zum Ende dieses Verfahrens keine entsprechenden Informationen zur Verfügung gestellt. Im Übrigen weisen wir Sie darauf hin, dass die Auskunft nach dem VIG voraussichtlich gebührenfrei erfolgen wird (§ 7 Absatz 1 Satz 2 VIG). Sollte der Antrag nicht gebühren- oder auslagefrei bearbeitet werden können, werden wir Sie gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 VIG vorab hierüber informieren. Dies gilt nicht für ein ggf. späteres Widerspruchsverfahren, soweit Ihr Antrag abzulehnen ist. Abschließend möchten wir Sie darüber in Kenntnis setzen, dass die Beantwortung Ihrer Anfrage aus Datenschutzgründen nicht per E-Mail erfolgt. Mit freundlichen Grüßen
Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Ihr Antrag auf informationen zu den letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen der Herzgut Landmolke…
Von
Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag auf informationen zu den letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen der Herzgut Landmolkerei eG
Datum
6. August 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihr Informationsbegehren vom 4. Juni 2020, eingegangen per E—lVlail über das Internetportal „FragdenStaat.de“ erhalten Sie folgenden Bescheid: 1. Dem Antrag auf lnformationsgewährung wird stattgegeben. 2. Die lnformationsgewä'nrung geschieht in folgender Form: a ) Es erfolgt die Bekanntgabe der Daten aus den Kontrollberichten der beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen. b) Der Zugang zu diesen Informationen wird Ihnen in Form von Akteneinsichtnahme in den Diensträumen des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt gewährt. Ein Termin zur Akteneinsichtnahme kann 14 Tage nach Zustellung dieses Bescheides an den betroffenen Dritten vereinbart werden, sofern bis dahin keine gerichtliche Untersagung erfolgt ist. 3. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei. Begründung: Sachliche Begründung: Am 4. Juni 2020 ging von Ihnen per E-Mail ein Antrag auf Informationsgewährung über das Internetportal „Fragden5taat“ beim Landratsamt des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt, Veterinär- und Lebensmittel- überwachungsamt ein. Es werden laut diesem Antrag folgende Informationen zum Unternehmen „Herzgut Landmolkerei eG“ in 07407 Rudolstadt, Blankenburger Straße 18 begehrt (Zitat): - Wann haben die beiden letzten Lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen in folgendem Betrieb stattgefunden: Herzgut Landmolkerei Schwarza e.G. Blankenhurger Straße 07407 Rudolstadt - Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel— und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts—unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend”). Die letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen in der Herzgut Landmolkerei eG in 07407 Rudolstadt, Blankenburger Straße 18 wurden am 12. November 2019 und am 15. August 2019 durchgeführt. Dem betroffenen Betrieb, dessen rechtliches Interesse durch den Ausgang des VIG—Verfahrens berührt wird, wurde schriftlich Gelegenheit gegeben, sich zu der geplanten Herausgabe der erbetenen Informationen zu äußern. Der Betrieb stimmte der Informationsweitergabe zu und forderte die Offenlegung von Name und Anschrift des Antragstellers. Rechtliche Begründung: Gemäß @; 5 der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet der Lebensmittelüberwachung einschließlich der Überwachung von Tabakerzeugnissen (Thüringer Lebensmittelzuständigkeitenverordnung — ThürLÜZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2008 (GVBl. S. 301) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit 5 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166, 2725) in der jeweils geltenden Fassung sind die Lebensmittelüberwachungsbehörden sachlich zuständig für die Erteilung der bei ihnen vorhandenen Informationen aus ihrem Zuständigkeitsbereich. Auch den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden wird damit aufgrund des 9 2 Abs. 2 Satz 2 VIG die Aufgabe der Erteilung von Informationen nach Maßgabe des Verbraucherinformationsgesetzes übertragen. Damit ist das Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt, Veterinär— und Lebensmittelüberwachungsamt, als untere Lebensmittelüberwachungsbehörde sachlich für die Bearbeitung Ihres Antrags zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung. Die am 4. Juni 2020 eingegangene E—Mail stellt einen Antrag gemäß 5 4 Absatz 1 Satz 1 VIG dar. Der Antrag ist hinreichend bestimmt. Es ist ein Antrag auf lnformationsgewährung gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 1 VIG. Er bezieht sich auf die letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen sowie auf den Zugang zu Daten im Falle von Beanstandungen in der Herzgut Landmolkerei eG in 07407 Rudolstadt, Blankenburger Straße 18. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes— oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen a) des Lebensmittel— und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes, b) der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, c) unmittelbar geltender Recht5akte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind. Der Verbraucher hat Anspruch, auf Antrag darüber Auskunft zu erhalten, ob lebensmittelrechtliche Anforderungen eingehalten Werden, unabhängig davon ob im Einzelfall Lebensmittel nachteilig beeinflusst werden bzw. von diesen eine Gesundheitsgefährdung ausgeht. Im vorliegenden Verfahren waren Belange Dritter betroffen. Deshalb wurde dem betroffenen Dritten gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, 2 VIG Gelegenheit gegeben, sich zur geplanten lnformationsherausgabe zu äußern. Der Betrieb äußerte sich mit Schreiben vom 29. Juni 2020 (Posteingang 2. Juli 2020). Ablehnungsgründe gemäß 9 4 VIG sowie Ausschluss— und Beschränkungsgründe nach 5 3 VIG liegen nicht vor und wurden im Verlauf des Verfahrens auch nicht vorgetragen. Unter Beachtung von €: 3 Satz 2 VIG überwiegt das Öffentliche interesse des Antragstellers an der Bekanntgabe der Informationen gegenüber dem Interesse des Lebensmittelunternehmers. Die Informationen werden nach Prüfung Ihres Antrages erteilt. Die Informationen werden Ihnen gemäß § 6 Absatz 1 VIG durch Akteneinsicht in der Behörde gewährt. Eine Veröffentlichung der Kontrollberichte durch postalischen Versand oder auf dem Internetportal „Fragden5taat" berührt mögliche datenschutzrechtliche Belange des Unternehmers. Durch eine allgemeine Veröffentlichung könnte somit ein unwiederbringlicher wettbewerbsrechtlicher Nachteil entstehen. Auch unterliegen Betrieb5prüfungen einer gewissen Vertraulichkeit zwisChen Lebensmittelunternehmer und Behörde. Der betroffene Lebensmittelunternehmer erhält eine Ausfertigung dieses Bescheides und kann gegen diesen Bescheid Klage erheben. Nach § 5 Absatz 4 Satz 2 VIG darf der lnformationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Daher können Sie einen Termin zur Akteneinsicht erst 14 Tage nach Bekanntgabe dieses Bescheides an Sie und den Beteiligten vereinbaren. Dieser Bescheid und die lnformationsgewährung ergehen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 VIG kostenfrei, der Verwaltungsaufwand lag unter 1.000 Euro. Hinweise: 1) Die in den Kontrollberichten getroffenen Feststellungen bilden lediglich den jeweils zurückliegenden Kontrollzeitpunkt ab und lassen keinen Rückschluss auf den Forstbestand etwaig bemängelter Umstände zu. 2) Im Rahmen der Informationsgewährung werden die personenbezogenen Daten, die nicht die Lebensmittelunternehmer direkt betreffen, geschwärzt (Kontrollpersonal, Betriebspersonal etc.). Zudem werden alle Inhalte, die nicht dem Anwendunqsbereich des VIG unterliegen, ebenfalls geschwärzt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass das Verbraucherinformationsgesetz allein Auskunftsansprüche gegenüber Behörden umfasst, jedoch keine Aussage zur Zulässigkeit der Weiterverwendung der erhaltenen Informationen durch Sie als Antragsteller trifft. Ob und wie Sie die Informationen weiterverwenden, liegt daher in Ihrer alleinigen Verantwortung und Ihrem Risiko. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Saalfeld—Rudolstadt, Schloßstraße 24, 07318 Saalfeld oder beim Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz, Tennstedter Straße 8/9, 99947 Bad Langensalza einzulegen. Hinweise: Der Widerspruch per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben wegen der gesetzlichen Anordnung nach § 5 Abs. 4 VIG in den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VIG genannten Fällen keine aufschiebende Wirkung. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag auf informationen zu den letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen der Herzgut Landm…
An Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag auf informationen zu den letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen der Herzgut Landmolkerei eG [#187964]
Datum
20. August 2020 00:24
An
Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Status
E-Mail-Versand ist fehlgeschlagen.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Herzgut Landmolkerei Schwarza e.G., Rudolstadt“ vom 04.06.2020 wurde von Ihnen in so fern negativ beschieden, dass Sie „Eine Veröffentlichung der Kontrollberichte durch postalischen Versand oder auf dem Internetportal „FragdenStaat““ ablehnen. Ich bitte Sie jedoch, sich mit dem neulich ergangenen Beschluss VGH 10 S 1891/19 des VGH Baden-Württemberg vom 13.12.2019 vertraut zu machen, da hier obergerichtlich entschieden wurde, dass die ablehnende Auffassung des LRA Reutlingen in allen Punkten fehlgeht. Insbesondere ist eine Veröffentlichung der Kontrollergebnisse im Internet zulässig: „Schließlich läge eine derartige Internetveröffentlichung keineswegs außerhalb der Zwecke des VIG. Im Gegenteil, es entspricht der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten, sodass in einer Internetpublikation eine Stärkung des Verbraucherschutzes gesehen werden kann.“ Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187964 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187964/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>