Sehr
<< Antragsteller:in >>
auf Ihr Informationsbegehren vom 4. Juni 2020, eingegangen per E—lVlail über das Internetportal „
FragdenStaat.de“ erhalten Sie folgenden
Bescheid:
1. Dem Antrag auf lnformationsgewährung wird stattgegeben.
2. Die lnformationsgewä'nrung geschieht in folgender Form:
a ) Es erfolgt die Bekanntgabe der Daten aus den Kontrollberichten der beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen.
b) Der Zugang zu diesen Informationen wird Ihnen in Form von Akteneinsichtnahme in den Diensträumen des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt gewährt.
Ein Termin zur Akteneinsichtnahme kann 14 Tage nach Zustellung dieses Bescheides an den betroffenen Dritten vereinbart werden, sofern bis dahin keine gerichtliche Untersagung erfolgt ist.
3. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei.
Begründung:
Sachliche Begründung:
Am 4. Juni 2020 ging von Ihnen per E-Mail ein Antrag auf Informationsgewährung über das Internetportal „Fragden5taat“ beim Landratsamt des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt, Veterinär- und Lebensmittel-
überwachungsamt ein.
Es werden laut diesem Antrag folgende Informationen zum Unternehmen „Herzgut Landmolkerei eG“ in
07407 Rudolstadt, Blankenburger Straße 18 begehrt (Zitat):
- Wann haben die beiden letzten Lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen in folgendem Betrieb stattgefunden:
Herzgut Landmolkerei Schwarza e.G.
Blankenhurger Straße
07407 Rudolstadt
- Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des
Lebensmittel— und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts—unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend”).
Die letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen in der Herzgut Landmolkerei eG in 07407
Rudolstadt, Blankenburger Straße 18 wurden am 12. November 2019 und am 15. August 2019 durchgeführt.
Dem betroffenen Betrieb, dessen rechtliches Interesse durch den Ausgang des VIG—Verfahrens berührt wird, wurde schriftlich Gelegenheit gegeben, sich zu der geplanten Herausgabe der erbetenen Informationen zu äußern. Der Betrieb stimmte der Informationsweitergabe zu und forderte die Offenlegung von Name und Anschrift des Antragstellers.
Rechtliche Begründung:
Gemäß @; 5 der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen
auf dem Gebiet der Lebensmittelüberwachung einschließlich der Überwachung von Tabakerzeugnissen
(Thüringer Lebensmittelzuständigkeitenverordnung — ThürLÜZVO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. Juli 2008 (GVBl. S. 301) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit 5 4 Abs. 1 Satz 4
Nr. 2 Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012
(BGBl. I S. 2166, 2725) in der jeweils geltenden Fassung sind die Lebensmittelüberwachungsbehörden
sachlich zuständig für die Erteilung der bei ihnen vorhandenen Informationen aus ihrem Zuständigkeitsbereich. Auch den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden wird damit aufgrund des 9 2 Abs. 2 Satz 2 VIG die Aufgabe der Erteilung von Informationen nach Maßgabe des Verbraucherinformationsgesetzes übertragen. Damit ist das Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt, Veterinär— und Lebensmittelüberwachungsamt, als untere Lebensmittelüberwachungsbehörde sachlich für die Bearbeitung Ihres Antrags zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung.
Die am 4. Juni 2020 eingegangene E—Mail stellt einen Antrag gemäß 5 4 Absatz 1 Satz 1 VIG dar. Der Antrag ist hinreichend bestimmt. Es ist ein Antrag auf lnformationsgewährung gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 1 VIG. Er bezieht sich auf die letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen sowie auf den Zugang zu Daten im Falle von Beanstandungen in der Herzgut Landmolkerei eG in 07407 Rudolstadt, Blankenburger Straße 18.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes— oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a) des Lebensmittel— und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b) der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c) unmittelbar geltender Recht5akte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind.
Der Verbraucher hat Anspruch, auf Antrag darüber Auskunft zu erhalten, ob lebensmittelrechtliche Anforderungen eingehalten Werden, unabhängig davon ob im Einzelfall Lebensmittel nachteilig beeinflusst werden bzw. von diesen eine Gesundheitsgefährdung ausgeht.
Im vorliegenden Verfahren waren Belange Dritter betroffen. Deshalb wurde dem betroffenen Dritten gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, 2 VIG Gelegenheit gegeben, sich zur geplanten lnformationsherausgabe zu äußern. Der Betrieb äußerte sich mit Schreiben vom 29. Juni 2020 (Posteingang 2. Juli 2020).
Ablehnungsgründe gemäß 9 4 VIG sowie Ausschluss— und Beschränkungsgründe nach 5 3 VIG liegen nicht vor und wurden im Verlauf des Verfahrens auch nicht vorgetragen.
Unter Beachtung von €: 3 Satz 2 VIG überwiegt das Öffentliche interesse des Antragstellers an der Bekanntgabe der Informationen gegenüber dem Interesse des Lebensmittelunternehmers. Die Informationen werden nach Prüfung Ihres Antrages erteilt.
Die Informationen werden Ihnen gemäß § 6 Absatz 1 VIG durch Akteneinsicht in der Behörde gewährt. Eine Veröffentlichung der Kontrollberichte durch postalischen Versand oder auf dem Internetportal „Fragden5taat" berührt mögliche datenschutzrechtliche Belange des Unternehmers. Durch eine allgemeine Veröffentlichung könnte somit ein unwiederbringlicher wettbewerbsrechtlicher Nachteil entstehen. Auch unterliegen Betrieb5prüfungen einer gewissen Vertraulichkeit zwisChen Lebensmittelunternehmer und Behörde.
Der betroffene Lebensmittelunternehmer erhält eine Ausfertigung dieses Bescheides und kann gegen diesen Bescheid Klage erheben.
Nach § 5 Absatz 4 Satz 2 VIG darf der lnformationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Daher können Sie einen Termin zur Akteneinsicht erst 14 Tage nach Bekanntgabe dieses Bescheides an Sie und den Beteiligten vereinbaren.
Dieser Bescheid und die lnformationsgewährung ergehen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 VIG kostenfrei, der Verwaltungsaufwand lag unter 1.000 Euro.
Hinweise:
1) Die in den Kontrollberichten getroffenen Feststellungen bilden lediglich den jeweils zurückliegenden Kontrollzeitpunkt ab und lassen keinen Rückschluss auf den Forstbestand etwaig bemängelter Umstände zu.
2) Im Rahmen der Informationsgewährung werden die personenbezogenen Daten, die nicht die Lebensmittelunternehmer direkt betreffen, geschwärzt (Kontrollpersonal, Betriebspersonal etc.). Zudem werden alle Inhalte, die nicht dem Anwendunqsbereich des VIG unterliegen, ebenfalls geschwärzt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass das Verbraucherinformationsgesetz allein Auskunftsansprüche gegenüber Behörden umfasst, jedoch keine Aussage zur Zulässigkeit der Weiterverwendung der erhaltenen Informationen durch Sie als Antragsteller trifft. Ob und wie Sie die Informationen weiterverwenden, liegt daher in Ihrer alleinigen Verantwortung und Ihrem Risiko.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Saalfeld—Rudolstadt, Schloßstraße 24, 07318 Saalfeld oder beim Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz, Tennstedter Straße 8/9,
99947 Bad Langensalza einzulegen.
Hinweise:
Der Widerspruch per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.
Widerspruch und Anfechtungsklage haben wegen der gesetzlichen Anordnung nach § 5 Abs. 4 VIG in den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VIG genannten Fällen keine aufschiebende Wirkung.
Mit freundlichen Grüßen