Kontrollbericht zu HFC GmbH, Bad Wünnenberg

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
HFC GmbH
Graf-Zeppelin-Straße
33181 Bad Wünnenberg

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    29. August 2022
  • Frist
    1. Oktober 2022
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Kreis Paderborn - Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu HFC GmbH, Bad Wünnenberg [#258010]
Datum
29. August 2022 19:14
An
Kreis Paderborn - Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: HFC GmbH Graf-Zeppelin-Straße 33181 Bad Wünnenberg 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 258010 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/258010/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kreis Paderborn - Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage vom 29.08.2022 ist bei mir eingegangen. Ich weise Sie darauf…
Von
Kreis Paderborn - Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Betreff
AW: Kontrollbericht zu HFC GmbH, Bad Wünnenberg [#258010]
Datum
30. August 2022 16:10
Status
Warte auf Antwort

Antwort auf dem Postweg

Offenbar schickt Ihnen die Behörde eine Antwort auf dem Postweg. Bitte vergessen Sie nicht, die Antwort mit der Öffentlichkeit zu teilen. Sie können den erhaltenen Brief scannen oder fotografieren und unter dem obigen Menüpunkt „Post erhalten“ hochladen. Sie können ihr trotzdem über FragDenStaat antworten.

Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage vom 29.08.2022 ist bei mir eingegangen. Ich weise Sie darauf hin, dass wegen der Beteiligung Dritter, d.h. der Anhörung des betroffenen Betriebes, sich die Bearbeitungsfrist auf zwei Monate verlängert (§ 5 Abs. 2 S. 2 des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG)). Neben Ihrer Anfrage habe ich eine Vielzahl ähnlicher Anfragen erhalten, die ich zu bescheiden habe. Vor diesem Hintergrund ist noch nicht absehbar, ob die in § 5 Abs. 2 VIG vorgesehene Regelfrist zur Beantwortung Ihrer Anfrage eingehalten werden kann. Bitte sehen Sie daher von Nachfragen zum Bearbeitungsstand Ihrer Anfrage ab. Anschließend möchte ich bereits jetzt darauf hinweisen, dass ich mir vorbehalte, Ihnen die beauftragte Auskunft in Papierform auf dem Postweg zu versenden.
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Eingangsbestätigung habe ich erhalten. Um die Regelfrist nach § 5 Abs. 2 Sat…
An Kreis Paderborn - Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu HFC GmbH, Bad Wünnenberg [#258010]
Datum
30. August 2022 19:12
An
Kreis Paderborn - Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Eingangsbestätigung habe ich erhalten. Um die Regelfrist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VIG für eine Bescheidung innerhalb eines Monats einzuhalten, können Sie entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VIG auf eine Anhörung verzichten. Eine Beteiligung des betroffenen Betriebes in Form einer Anhörung ist unnötig - es geht hier nicht um Staatsgeheimnisse. Entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Abs. 4 Satz 2 u. 3 VIG müssen Sie dem betroffenen Betrieb Ihre Entscheidung nur bekannt geben und einen max. vierzehntägigen Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen (ohne aufschiebende Wirkung) einräumen. Mit der von mir gewünschten E-Mail-Versendung der begehrten Informationen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VIG), sollte die Regelfrist von einem Monat bequem einzuhalten sein. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 258010 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/258010/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Kreis Paderborn - Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Sehr << Antragsteller:in >> in Ihrer E-Mail vom 30.08.2022 richten Sie sich gegen die von mir festges…
Von
Kreis Paderborn - Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Betreff
AW: Kontrollbericht zu HFC GmbH, Bad Wünnenberg [#258010]
Datum
31. August 2022 13:37
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> in Ihrer E-Mail vom 30.08.2022 richten Sie sich gegen die von mir festgesetzte Bearbeitungsfrist von zwei Monaten und weisen darauf hin, dass gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VIG auf eine Anhörung verzichtet werden könne und damit die Regelfrist von einem Monat eingehalten werden könne. Gem. § 5 Abs. 1 VIG richtet sich das Verfahren einschließlich der Beteiligung Dritter, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz der Länder (VwVfG NRW). Bei sog. „Dritten“ handelt es sich dabei um die originären Inhaber der betroffenen Informationen. Für die Anhörung gelten § 28 des VwVfG. Zusätzlich zu den Möglichkeiten nach § 28 Abs. 2 VwVfG NRW regelt § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 u. 2 VIG weitere Fälle, in denen von einer Anhörung abgesehen werden kann. Die Entscheidung über Ihren Informationsantrag stellt ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG NRW dar. Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. In Ihrem Schreiben verweisen Sie darauf, dass gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VIG auf eine Anhörung verzichtet werden könne. Gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VIG kann bei der Weitergabe von Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG auf eine Anhörung verzichtet werden, wenn Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG und damit festgestellte nicht zulässige Abweichungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erfragt werden. Hinsichtlich der Ermessensentscheidung ist jedoch zu beachten, dass es sich bei der Anhörung des betroffenen Dritten um ein grundrechtlich geschütztes Verfahrensrecht handelt (siehe auch: BeckOK InfoMedienR/Rossi VIG, § 5 Rn. 4-6). Der Verzicht auf eine Anhörung i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VIG unterliegt dabei hohen Anforderungen und hat nur unter sorgfältiger Abwägung zu erfolgen. Dem Betroffenen muss die Möglichkeit gewährt werden, sich zu den beantragten Informationen äußern zu können und damit etwaige Falschinformationen klarstellen zu können. Im Falle einer solchen Beteiligung Dritter verlängert sich die Frist gem. § 5 Abs. 2 S. 2 VIG auf zwei Monate. Über dieses Vorgehen wurden sie ebenfalls gem. § 5 Abs. 2 S. 2 2. HS VIG unterrichtet. Es ist nicht ersichtlich, dass die grundsätzlich schutzwürdige Rechtsposition des Unternehmens durch die beabsichtigte Anhörung gegenüber Ihrem Interesse an der Informationsgewährung zurücksteht. Die von mir gesetzte Frist zur Bescheidung Ihres Antrags kann damit gerechtfertigt werden. Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung
Kreis Paderborn - Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Bescheid Positiver Bescheid: Kontrollen am 8.9.2021 (mit Beanstandungen) und 20.1.2022 (ohne Beanstandungen)
Von
Kreis Paderborn - Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Via
Briefpost
Betreff
Bescheid
Datum
6. Oktober 2022
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,1 MB
Positiver Bescheid: Kontrollen am 8.9.2021 (mit Beanstandungen) und 20.1.2022 (ohne Beanstandungen)

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Kreis Paderborn - Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Kontrollbericht Kontrollbericht vom 8.9.2021
Von
Kreis Paderborn - Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Via
Briefpost
Betreff
Kontrollbericht
Datum
6. Oktober 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
Kontrollbericht vom 8.9.2021