Kontrollbericht zu Hirsch, Erbach

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Hirsch Gasthaus & Brennerei
Familie Greiff
Rißtisser Straße 4
89155 Erbach-Ersingen

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Ergebnis der Anfrage

Am 2. Februar 2021 wurden folgende nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittelrechtes festgestellt:

1. An der Wand vom Zwischenraum zur Küche befinden sich offene Dübellöcher.

Abweichung von Artikel 4 Abs. 2 i. V. m. Anhang Il Kapitel II Nr.1 Buchstabe b der Verordnung (EG) 852/2004 über Lebensmittelhygiene

Die Wandflächen sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein.

2. An der TK-Zelle fehlt ein Wetterschutz/Überdachung.

Abweichung von § 3 Satz 1 Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind.

Maßnahmen: keine

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. Dezember 2020
  • Frist
    13. Februar 2021
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgende…
An Landratsamt Alb-Donau-Kreis - Veterinäramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Hirsch, Erbach [#205140]
Datum
6. Dezember 2020 20:01
An
Landratsamt Alb-Donau-Kreis - Veterinäramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Hirsch Gasthaus & Brennerei Familie Greiff Rißtisser Straße 4 89155 Erbach-Ersingen 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 205140 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205140/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landratsamt Alb-Donau-Kreis - Veterinäramt
Sehr [geschwärzt], vielen Dank für Ihre Anfrage vom 6.Dezember 2020. Eine Nachricht ist auf dem Postweg an Sie unt…
Von
Landratsamt Alb-Donau-Kreis - Veterinäramt
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Hirsch, Erbach [#205140]
Datum
10. Dezember 2020 12:16
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], vielen Dank für Ihre Anfrage vom 6.Dezember 2020. Eine Nachricht ist auf dem Postweg an Sie unterwegs. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] <[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] & [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]? [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]! [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]
Landratsamt Alb-Donau-Kreis - Veterinäramt
Ihr Antrag auf Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz vom. 10. Dezember 2020 /Hirsch Gasthaus & Brenn…
Von
Landratsamt Alb-Donau-Kreis - Veterinäramt
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag auf Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz vom. 10. Dezember 2020 /Hirsch Gasthaus & Brennerei, Rißtisser Straße 4, 89155 Erbach-Ersingen
Datum
10. Dezember 2020
Status
Warte auf Antwort

Antwort auf dem Postweg

Offenbar schickt Ihnen die Behörde eine Antwort auf dem Postweg. Bitte vergessen Sie nicht, die Antwort mit der Öffentlichkeit zu teilen. Sie können den erhaltenen Brief scannen oder fotografieren und unter dem obigen Menüpunkt „Post erhalten“ hochladen. Sie können ihr trotzdem über FragDenStaat antworten.

Widerspruch der Datenweitergabe

Der von Ihnen angefragte Betrieb hat – leider – das Recht Ihren Namen und Anschrift auf Nachfrage zu erfahren. Sie können nun:

  • den Antrag zurückziehen. Eine einfache Mitteilung genügt. Dadurch erhalten sie aber auch keine der beantragten Infos zum Thema Hygienekontrollen
  • oder sich mit der Weitergabe Ihrer Daten einverstanden erklären

Für den zweiten Fall haben wir eine Formulierung vorbereitet, die Sie übernehmen können.

Unser Aktenzeichen: 34.5470.20/VIG/G/Si 10. Dezember 2028 Ihr Antrag auf Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz vom. 10. Dezember 2020 /Hirsch Gasthaus & Brennerei, Rißtisser Straße 4, 89155 Erbach-Ersingen Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres o. g. Antrags vom 10. Dezember 2020. Eine Herausgabe von Kontrollberichten sieht das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) nicht vor. Wir legen daher Ihren Antrag dahingehend aus, dass Sie Informationen nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 VIG zu allen Daten über festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen nach dem Lebensmittelrecht sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungen getroffen wurden, in dem genannten Betrieb für die beiden letzten Betriebsprüfungen wünschen. Wir werden den von Ihnen benannten Betrieb zu Ihrem Antrag und unserer Antwort gemäß § 5 VIG anhGren, wodurch sich die Entscheidungsfrist um einen weiteren Monat verlängert. Die Auskunftserteilung ist grundsätzlich bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000 € gemäß § 7 Abs. 1 VIG gebühren- und auslagenfrei. Allerdings kann dieser Verwaltungsaufwand überschritten werden, wenn das betroffene Unternehmen Einwendungen erhebt oder gar den Rechtsweg beschreitet. In diesem Fall werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG legt die Behörde dem Dritten (also dem Betrieb) auf Nachfrage den Namen und die Anschrift des Antragstellers offen. Die Beantwortung Ihrer Anfrage erfolgt aus Datenschutzgründen nur postalisch. Mit freundlichen Grüßen
Landratsamt Alb-Donau-Kreis - Veterinäramt
Ihr Antrag auf Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz vom 6. Dezember 2020 /Hirsch Gasthaus & Brenner…
Von
Landratsamt Alb-Donau-Kreis - Veterinäramt
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag auf Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz vom 6. Dezember 2020 /Hirsch Gasthaus & Brennerei, Rißtisser Straße 4, 89155 Erbach-Ersingen
Datum
3. Februar 2021
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
544,8 KB
Unser Aktenzeichen: 34.5470.20/VIG/G/Si Sehr geehrteAntragsteller/in in dem von Ihnen benannten Betrieb erfolgte ein Betreiberwechsel. Unter dem aktuellen Betreiber hat eine Kontrolle stattgefunden, die jedoch zeitlich nach Ihrer Antragstellung liegt. Bitte teilen Sie uns bis 12. Februar 2021 mit, ob Sie an Ihrem bisherigen Antrag festhalten bzw. eine Auskunftserteilung hinsichtlich der aktuellen Kontrolle wünschen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag auf Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz vom 6. Dezember 2020 /Hirsch Gasthaus & Bre…
An Landratsamt Alb-Donau-Kreis - Veterinäramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz vom 6. Dezember 2020 /Hirsch Gasthaus & Brennerei, Rißtisser Straße 4, 89155 Erbach-Ersingen [#205140]
Datum
4. Februar 2021 20:52
An
Landratsamt Alb-Donau-Kreis - Veterinäramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Aktenzeichen: 34.5470.20/VIG/G/Si Bezug: Ihr Schreiben vom 03.02.2021 Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Information über den Betreiberwechsel. Ich wünsche eine Auskunftserteilung hinsichtlich der aktuellen Kontrollberichte. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 205140 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205140/
Landratsamt Alb-Donau-Kreis - Veterinäramt
Ihr Antrag auf Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) /Hirsch Gasthaus & Brennerei, Rißtisser S…
Von
Landratsamt Alb-Donau-Kreis - Veterinäramt
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag auf Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) /Hirsch Gasthaus & Brennerei, Rißtisser Straße 4, 89155 Erbach-Ersingen
Datum
9. Februar 2021
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,6 MB
Sehr Antragsteller/in hinsichtlich Ihres Informationsbegehrens ergeht folgende Entscheidung: 1. Ihrem Antrag auf Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) wird stattgegeben. Der Zugang zu den Informationen nach 8 2 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 VIG wird Ihnen in einem gesonderten Schreiben mit Anlage gewährt. Diese enthält eine Auflistung der nicht zulässigen Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittelrechts der letzten Betriebsprüfung sowie Maßnahmen und Entscheidungen. 2. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Begründung I. Sachverhalt: Sie haben die Herausgabe der Informationen über lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen und Beanstandungen im benannten Betrieb beantragt. II. Rechtliche Begründung Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 VIG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungen getroffen worden sind, die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 VIG vorliegt. Ausschluss- und Beschränkungsgründe sind nicht erkennbar, die dem Informationszugang entgegenstehen. Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis ist als untere Lebensmittelüberwachungsbehörde zuständige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 VIG. Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 VIG darf der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Den Informationszugang erhalten Sie daher nach Ablauf von 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung an den Betrieb, wenn dieser nicht gerichtlich gegen die Entscheidung vorgeht. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Alb-Donau-Kreis in 89077 Ulm, Schillerstraße 30, erhoben werden. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG haben Widerspruch und Anfechtungsklage in den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Fällen keine aufschiebende Wirkung. Mit freundlichen Grüßen

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Landratsamt Alb-Donau-Kreis - Veterinäramt
Ihr Antrag auf Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) /Hirsch Gasthaus & Brennerei, Rißtisser S…
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Betreff
Ihr Antrag auf Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) /Hirsch Gasthaus & Brennerei, Rißtisser Straße 4, 89155 Erbach
Datum
2. März 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
944,8 KB
Unser Aktenzeichen: 34.5470.20/VIG/G/Si Sehr Antragsteller/in in der Anlage erhalten Sie die Information nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Die VIG-Auskunft dient zu Ihrem privaten Gebrauch. Die weitere Verwendung erhaltener Informationen durch die Verbraucherin und den Verbraucher wird durch das VIG nicht geregelt. Eine Weiterverwendung bzw. Weitergabe der Informationen erfolgt daher in eigener Verantwortung, wobei Sie dabei das geltende Recht zu beachten haben. Im Hinblick auf die mit der Informationsplattform „Topf-Secret“ verbundene kontroverse Diskussion können wir Sie nur vorsorglich darauf hinweisen, dass Sie, wie bei allen Meinungsäußerungen über Dritte, von diesen rechtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können. Die Beantwortung der Rechtsfrage, ob derartige Ansprüche im Einzelfall gerechtfertigt sind, liegt nicht im Aufgabenbereich der Verwaltung und ist daher auch nicht Gegenstand der vorliegenden behördlichen Auskunft. Im Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten liegt die rechtsverbindliche Klärung solcher Rechtsfragen bei den zuständigen Gerichten. <Schlussformel> Anlage Am 2. Februar 2021 wurden folgende nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittelrechtes festgestellt: 1. An der Wand vom Zwischenraum zur Küche befinden sich offene Dübellöcher. Abweichung von Artikel 4 Abs. 2 i. V. m. Anhang Il Kapitel II Nr.1 Buchstabe b der Verordnung (EG) 852/2004 über Lebensmittelhygiene Die Wandflächen sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. 2. An der TK-Zelle fehlt ein Wetterschutz/Überdachung. Abweichung von § 3 Satz 1 Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Maßnahmen: keine