Kontrollbericht zu Hotel zur Post, Bonn - Mein Zeichen: 032-2022

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Hotel zur Post
Königswinterer Straße 309
53227 Bonn

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    11. Juni 2022
  • Frist
    15. Juli 2022
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Bundesstadt Bonn - Lebensmittelüberwachungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Hotel zur Post, Bonn - Mein Zeichen: 032-2022 [#251141]
Datum
11. Juni 2022 12:07
An
Bundesstadt Bonn - Lebensmittelüberwachungsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Hotel zur Post Königswinterer Straße 309 53227 Bonn 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 251141 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/251141/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesstadt Bonn - Lebensmittelüberwachungsamt
Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihren untenstehenden Antrag nach dem Verbraucherinfor…
Von
Bundesstadt Bonn - Lebensmittelüberwachungsamt
Betreff
Gelegenheit zur Stellungnahme - Kontrollbericht zu Hotel zur Post, Bonn - Mein Zeichen: 032-2022 [#251141]
Datum
28. Juni 2022 16:55
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihren untenstehenden Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) vom 11.06.2022, der mir zur Bearbeitung vorliegt und dessen Eingang ich Ihnen hiermit bestätige. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG hat grundsätzlich jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang damit getroffen worden sind. Nach Maßgabe des Gesetzes bedeutet, dass der Anspruch durch im VIG festgelegte Ausschlussgründe beschränkt sein kann. Ist ein Ausschlussgrund einschlägig, ist ein Anspruch abzulehnen. Nach § 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e) VIG besteht der Anspruch in der Regel nicht bei Informationen, die vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind. Diese zeitliche Begrenzung ist durch die Formulierung „in der Regel“ bindend, sofern keine atypischen Sonderfälle gegeben sind, aufgrund derer ein Ausschluss wegen des Ablaufs von fünf Jahren nicht verhältnismäßig wäre. Ein solcher atypischer Sonderfall liegt beispielsweise vor, wenn ein gerichtliches Verfahren überdurchschnittlich lange angedauert hat und währenddessen die fünf Jahre abgelaufen wären, sodass der Antrag nach Abschluss des Verfahrens abgelehnt werden müsste. In dem von Ihnen angefragten Betrieb sind innerhalb der letzten fünf Jahre keine Überprüfungen durchgeführt worden. Ich beabsichtige daher, Ihren Antrag abzulehnen, da innerhalb der letzten fünf Jahre keine Kontrollen stattfanden und kein atypischer Sonderfall ersichtlich ist, aufgrund dessen ein Anspruch auf Zugang zu älteren Informationen bestehen würde. Sie erhalten hiermit die Gelegenheit, zu der beabsichtigten Entscheidung Stellung zu nehmen. Dafür merke ich mir eine Frist bis zum 12.07.2022 vor. Sie können Ihren Antrag auch zurücknehmen. Sollte ich innerhalb der Frist keine Rückmeldung von Ihnen erhalten, werde ich den Antrag, wie beabsichtigt, ablehnen. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesstadt Bonn - Lebensmittelüberwachungsamt
Bundesstadt Bonn Die Oberbürgermeisterin Amt für Recht und Versicherungen [rollstuhl-symbol-pos-bitmap] Bertha…
Von
Bundesstadt Bonn - Lebensmittelüberwachungsamt
Betreff
Bescheid, Mein Zeichen 30-1 756/22 - Kontrollbericht zu Hotel zur Post, Bonn - Mein Zeichen: 032-2022 [#251141]
Datum
18. Juli 2022 09:57
Status
Anfrage abgeschlossen
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Bundesstadt Bonn Die Oberbürgermeisterin Amt für Recht und Versicherungen [rollstuhl-symbol-pos-bitmap] Bertha-von-Suttner-Platz 2-4 53111 Bonn Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) vom 11.06.2022. Es ergeht folgender B E S CH E I D 1. Ihr Antrag wird abgelehnt. 2. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. B E G R Ü N D U N G Mit E-Mail vom 11.06.2022 beantragten Sie Informationen hinsichtlich der Termine der letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen in den Betrieb „Hotel zur Post“, Königswinterer Straße 309, 53227 Bonn. Für den Fall von im Rahmen dieser Kontrollen erfolgten Beanstandungen beantragten Sie die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG hat grundsätzlich jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes (Buchst. a), der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen (Buchst. b)), unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze (Buchst. c)) sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a) bis c) genannten Abweichungen getroffen worden sind. Dieser Zugangsanspruch besteht allerdings nur nach Maßgabe des Gesetzes. Das bedeutet, dass im VIG Ausschluss- und Beschränkungsgründe normiert sind, bei deren Vorliegen ein Antrag abgelehnt wird. Dies ist vorliegend der Fall. Nach § 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e) VIG besteht der Anspruch in der Regel nicht bei Informationen, die vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind. Diese zeitliche Begrenzung ist wegen der Formulierung „in der Regel“ bindend, sofern keine atypischen Sonderfälle gegeben sind, aufgrund derer ein Ausschluss wegen des Ablaufs von fünf Jahren nicht verhältnismäßig wäre. Ein solcher atypischer Sonderfall liegt beispielsweise vor, wenn ein gerichtliches Verfahren überdurchschnittlich lange angedauert hat und währenddessen die fünf Jahre abgelaufen wären, sodass der Antrag nach Abschluss des Verfahrens allein wegen Zeitablauf abgelehnt werden müsste. In dem von Ihnen genannten Betrieb sind innerhalb der letzten fünf Jahre keine Betriebsprüfungen durchgeführt worden. Es ist kein atypischer Sonderfall ersichtlich ist, der einen Anspruch auf etwaige früher entstandene Informationen rechtfertigen würde. Ich habe Ihren Antrag daher abgelehnt. Hierzu hatte ich Ihnen mit E-Mail vom 28.06.2022 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die Sie nicht genutzt haben. Sollten Sie weitere Nachfragen haben, stehe ich gerne zur Verfügung. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingereicht werden. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und Übermittlungswegen, sowie zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Ab dem 1. Januar 2022 sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Mit freundlichen Grüßen