Bundesstadt Bonn
Die Oberbürgermeisterin
Amt für Recht und Versicherungen
[rollstuhl-symbol-pos-bitmap] Bertha-von-Suttner-Platz 2-4 53111 Bonn
Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz
Sehr
<< Antragsteller:in >>
ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) vom 11.06.2022.
Es ergeht folgender
B E S CH E I D
1. Ihr Antrag wird abgelehnt.
2. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei.
B E G R Ü N D U N G
Mit E-Mail vom 11.06.2022 beantragten Sie Informationen hinsichtlich der Termine der letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen in den Betrieb „Hotel zur Post“, Königswinterer Straße 309, 53227 Bonn. Für den Fall von im Rahmen dieser Kontrollen erfolgten Beanstandungen beantragten Sie die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG hat grundsätzlich jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes (Buchst. a), der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen (Buchst. b)), unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze (Buchst. c)) sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a) bis c) genannten Abweichungen getroffen worden sind.
Dieser Zugangsanspruch besteht allerdings nur nach Maßgabe des Gesetzes. Das bedeutet, dass im VIG Ausschluss- und Beschränkungsgründe normiert sind, bei deren Vorliegen ein Antrag abgelehnt wird. Dies ist vorliegend der Fall.
Nach § 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e) VIG besteht der Anspruch in der Regel nicht bei Informationen, die vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind. Diese zeitliche Begrenzung ist wegen der Formulierung „in der Regel“ bindend, sofern keine atypischen Sonderfälle gegeben sind, aufgrund derer ein Ausschluss wegen des Ablaufs von fünf Jahren nicht verhältnismäßig wäre. Ein solcher atypischer Sonderfall liegt beispielsweise vor, wenn ein gerichtliches Verfahren überdurchschnittlich lange angedauert hat und währenddessen die fünf Jahre abgelaufen wären, sodass der Antrag nach Abschluss des Verfahrens allein wegen Zeitablauf abgelehnt werden müsste.
In dem von Ihnen genannten Betrieb sind innerhalb der letzten fünf Jahre keine Betriebsprüfungen durchgeführt worden. Es ist kein atypischer Sonderfall ersichtlich ist, der einen Anspruch auf etwaige früher entstandene Informationen rechtfertigen würde. Ich habe Ihren Antrag daher abgelehnt.
Hierzu hatte ich Ihnen mit E-Mail vom 28.06.2022 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die Sie nicht genutzt haben.
Sollten Sie weitere Nachfragen haben, stehe ich gerne zur Verfügung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingereicht werden. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und Übermittlungswegen, sowie zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (
www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.
Ab dem 1. Januar 2022 sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht.
Mit freundlichen Grüßen