Kontrollbericht zu Istanbul Cigköfte, Dortmund

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Istanbul Cigköfte
Brückstraße 40
44135 Dortmund

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    14. Februar 2021
  • Frist
    17. März 2021
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgend…
An Stadt Dortmund - Ordnungsamt - Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Istanbul Cigköfte, Dortmund [#212657]
Datum
14. Februar 2021 16:53
An
Stadt Dortmund - Ordnungsamt - Lebensmittelüberwachung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Istanbul Cigköfte Brückstraße 40 44135 Dortmund 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 212657 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/212657/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Stadt Dortmund - Ordnungsamt - Lebensmittelüberwachung
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer Anfrage teile ich ihnen mit, dass der Imbissbetrieb bereits zum 28.04.2020 abgeme…
Von
Stadt Dortmund - Ordnungsamt - Lebensmittelüberwachung
Betreff
Antwort: Kontrollbericht zu Istanbul Cigköfte, Dortmund [#212657]
Datum
15. Februar 2021 08:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer Anfrage teile ich ihnen mit, dass der Imbissbetrieb bereits zum 28.04.2020 abgemeldet wurde. In dem Ladenlokal befindet sich inzwischen ein Non-Food-Betrieb. Da die Herausgabe von Kontrollberichten zu nicht mehr existierenden Unternehmen nicht der gesetzgeberischen Zielsetzung des Verbraucherinformationsrechts entspricht, ist der Vorgang damit abgeschlossen. Anmerkung Für den Fall, dass Sie künftig weitere Anträge stellen möchten, teile ich Ihnen Folgendes mit: Sie haben in Ihrem aktuellen Antrag ausdrücklich der Weitergabe Ihrer persönlichen Daten an Dritte widersprochen, also auch für den Fall, dass das von Ihrem Antrag betroffene Unternehmen Ihre Identität anfragt. Von Anträgen nach dem VIG betroffene Unternehmer*innen haben das gesetzliche Recht -- festgelegt durch eine sog. "Soll-Vorschrift" ohne Ermessensspielraum der Behörde --, die Identität der jeweiligen Antragsteller*innen zu erfahren. Dieses Recht, das spätestens in dem Moment entsteht, wo der/die betroffene Unternehmer*in zu dem Antrag nach dem VIG angehört wird, resultiert folgerichtig und zwangsläufig aus dem Recht der Unternehmer*innen, gegen eine angekündigte behördliche Stattgabe eines ihr Unternehmen betreffenden VIG-Antrags Rechtsmittel einzulegen. Ein wesentliches Kriterium ihrer diesbezüglichen Entscheidung kann die Identität des Antragstellers / der Antragstellerin sein. In diesem Zusammenhang ist es auch möglich, dass die Unternehmer*innen anhand der Identität von Antragsteller*innen Hinweise auf einen missbräuchlich gestellten Antrag gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG erkennen, die für die Behörde nicht ersichtlich sind. Die Stellung bzw. Aufrechterhaltung eines bedingten -- d.h. mit einer Bedingung/Einschränkung einseitig zu eigenen Gunsten versehenen -- Antrags, der etwa der Offenlegung des eigenen Namens und der Anschrift widerspricht, ist mit dem Schutzzweck des § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG nicht vereinbar. Der Antrag nach § 2 Abs. 1 VIG ist also insoweit "bedingungsfeindlich". § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG soll der Schaffung einer "Waffengleichheit" dienen, indem aufgedeckt wird, welche Interessen möglicherweise hinter dem Antrag stehen (so Grube/lmmei/Wallau, Verbraucherinformationenkommentar, 2013, zitiert nach Rossi in BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 22. Edition, Stand 01.05.2018). Die Vorschrift soll dazu dienen, einen ausgewogenen Interessenausgleich zwischen dem Informationsinteresse der Bevölkerung einerseits und den Datenschutzbelangen der Unternehmer*innen andererseits herzustellen. Diese gesetzgeberische Intention würde konterkariert, wenn § 5 Abs. 2 S. 4 VIG letztlich ausgebremst werden könnte. Daraus ergibt sich, dass ein Antrag nach dem VIG nur dann ggfs. positiv beschieden werden kann, wenn er bedingungslos gestellt wird, da die Behörde nicht verpflichtet ist, zur Gewährung des Rechts auf Informationszugang ihrerseits gegen Belange des Datenschutzes von Dritten zu verstoßen. Mit freundlichen Grüßen